Strafverteidigung im Sexualstrafrecht: Hamburg, Berlin und bundesweit

Sie haben eine Vorladung der Polizei wegen einer Sexualstraftat erhalten? Oder hatten eine Hausdurchsuchung? Als Beschuldigter stellt dies eine persönliche Ausnahmesituation dar. Im Folgenden erhalten Sie einige Informationen zur Strafverteidigung im Sexualstrafrecht:

Das Sexualstrafrecht ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, die einzelnen Tatbestände sind dort im 13. Abschnitt (§§ 174-184k StGB) zu finden. Geschützt wird das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung, also die Freiheit der Person, über Ort, Zeit, Form und den Partner sexueller Betätigung frei zu entscheiden.

Im Grundsatz lässt sich das Sexualstrafrecht wie folgt systematisieren:

Sexueller Missbrauch
Sexuelle Handlungen gesetzlich besonders geschützte Personen (Kinder, Jugendliche, Patienten sowie Schutzbefohlene).

Sexuelle Belästigung
Körperliche Berührung in sexueller Motivation oder Beleidigung auf sexueller Grundlage im Strafrecht.

Heimliche Bildaufnahmen
Unbefugtes Herstellen und Verbreiten intimer Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (z.B. Nacktfotos, beim Sex).

Sexueller Übergriff – Vergewaltigung
Sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person, insbesondere z.B. Oral-, Vaginal- sowie Analverkehr.

Jugendschutzdelikte im Internet
Anbahnung sexueller Handlungen über das Internet mit Kindern und Jugendlichen (z.B. Sexting, CyberGrooming).

Kinderpornografie
Besitz und Verbreiten von Kinderpornografie oder Jugendpornografie sowie von sonstiger illegaler Pornografie.

Problematisch sind im Sexualstrafrecht insbesondere die Beweisprobleme und die hohen Strafandrohungen. Selbst wenn Aussage gegen Aussage steht und es keine Beweise gibt, reicht schon die bloße Beschuldigung aus, ein langes Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Strafverteidigung ist Vertrauenssache

Wenn Sie als Beschuldigter eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen! Einerseits können Sie ohnehin selbst nichts zu Ihrer Verteidigung anführen und andererseits können nur spezialisierte Strafverteidiger Sie hinsichtlich einer erfolgversprechenden Verteidigungsstrategie beraten.

Strafverteidigung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts findet stets vor dem Hintergrund einer hohen Emotionalisierung statt, was eine rationale Bewertung von Tat und Täter zusätzlich erschwert. Dabei bleiben rechtsstaatliche Grundsätze leicht auf der Strecke und somit wird Forderungen nach einer möglichst harten Bestrafung schneller nachgegeben. Deshalb sollten Sie Ihre Strafverteidigung auch nicht irgendeinem Anwalt anvertrauen.

Spezialisierte Strafverteidiger in Hamburg und Berlin

Nirgends ist die Bereitschaft zur Vorverurteilung so groß wie im Sexualstrafrecht und der Grundsatz „in dubio pro reo“ so wenig wert. Dem muss Ihr Strafverteidiger engagiert und unnachgiebig entgegentreten, um die Präsumtion der Unschuld wieder zurück in das Strafverfahren zu holen. Strafverteidigung ist Kampf um die Rechte des Beschuldigten.

Der Vorwurf der Begehung einer Sexualstraftat wie sexueller Missbrauch, Vergewaltigung oder sexueller Belästigung bedarf zwingend professioneller Hilfe eines Rechtsanwalts, der sich auf die Strafverteidigung im Sexualstrafrecht spezialisiert hat. Die Straftatbestände sind häufig mit Freiheitsstrafe bedroht, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Daher hat man regelmäßig auch Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht

Nirgendwo ist eine Falschbeschuldigung so häufig anzutreffen wie im Sexualstrafrecht. In diesem Rechtsgebiet kommt es daher umso mehr auf spezialisierte Strafverteidigung an. Haben Sie die Ihnen vorgeworfene Tat nicht begangen, ist sofortiges Handeln geboten. Sie sollten so früh wie möglich einen Rechtsanwalt unserer Kanzlei hinzuziehen, der Ihnen als vertrauensvoller Ansprechpartner und Beistand zur Seite steht.

In einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens sind die Chancen am größten, das Verfahren zu gestalten anstatt nur darauf zu reagieren. Fälle von Falschbeschuldigung lassen sich aus der Erfahrung besonders effektiv zu Beginn des Ermittlungsverfahrens aufklären. Deshalb sollte die Strafverteidigung so früh wie möglich beginnen.

Guter Rat ist teuer, schlechter kostet vielleicht die Freiheit

Der teuerste Rat ist im Strafrecht oftmals der, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben. Machen Sie den Fehler nicht, sondern vertrauen Sie auf unsere Expertise. Niemals sollten Sie hingegen auf einen Anwalt vertrauen, der Ihnen im Strafrecht zum Abwarten bis zur Hauptverhandlung oder gar zu einem falschen Geständnis rät.

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Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht, kann ein spezialisierter Strafverteidiger viel erreichen: Als menschliche „Lügendetektoren“ untersuchen die Fachanwälte für Strafrecht und Strafverteidiger unserer Kanzlei die belastende Aussage des angeblichen Opfers unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten, ausgehend von der sog. Nullhypothese.

Weitere Informationen zu Sexualdelikten

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch sind u.a.:

Erwartete Neuregelung des sexuellen Missbrauchs im Jahr 2021

Diese Links führen zu Erläuterungen der Straftatbestände sowie weiteren Informationen zu einer möglichen Strafe. Dadurch erhalten Sie die Möglichkeit, schon einmal Antworten auf einige Fragen zu bekommen. Dennoch sollten Sie alsbald einen Anwalt konsultieren!

Neuregelungen im Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht ist wie eigentlich kein anderes Rechtsgebiet in ständiger Bewegung. Reform folgt auf Reform, wobei damit immer Strafverschärfungen sowie die Erschaffung neuer Straftatbestände einhergehen. Deshalb sind oben jeweils alte und neue Fassungen (a.F./n.F.) aufgeführt. Ihr Strafverteidiger muss dann entscheiden, welche Fassung jeweils zur Anwendung kommt. Danach bestimmt sich dann die mögliche Strafe, wodurch eine engagierte Strafverteidigung wichtiger ist denn je zuvor!

Informationen zur Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Sie haben eine Frage zur Strafverteidigung im Sexualstrafrecht, welche nicht beantwortet wurde? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur einer ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Strafverteidiger.

Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Jeder Rechtsanwalt unterliegt der Verschwiegenheit, Sie können mit uns alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.

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