Sie haben eine Vorladung der Polizei wegen einer Sexualstraftat erhalten? Oder hatten eine Hausdurchsuchung? Als Beschuldigter stellt dies eine persönliche Ausnahmesituation dar. Im Folgenden erhalten Sie einige Informationen zur Strafverteidigung im Sexualstrafrecht:
Im Grundsatz lässt sich das Sexualstrafrecht in folgende Themenfelder systematisieren:
Sexueller Missbrauch
Sexuelle Handlungen gesetzlich besonders geschützte Personen (Kinder, Jugendliche, Patienten sowie Schutzbefohlene).
Sexuelle Belästigung
Körperliche Berührung in sexueller Motivation oder Beleidigung auf sexueller Grundlage im Strafrecht.
Heimliche Bildaufnahmen
Unbefugtes Herstellen und Verbreiten intimer Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich (z.B. Nacktfotos, beim Sex).
Sexueller Übergriff – Vergewaltigung
Sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person, insbesondere z.B. Oral-, Vaginal- sowie Analverkehr.
Jugendschutzdelikte im Internet
Anbahnung sexueller Handlungen über das Internet mit Kindern und Jugendlichen (z.B. Sexting, Cyber-Grooming).
Kinderpornografie
Besitz und Verbreiten von Kinderpornografie oder Jugendpornografie sowie von sonstiger illegaler Pornografie.
Problematisch sind im Sexualstrafrecht insbesondere die Beweisprobleme und die hohen Strafandrohungen. Selbst wenn Aussage gegen Aussage steht und es keine Beweise gibt, reicht schon die bloße Beschuldigung aus, ein langes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Am Ende drohen dem Beschuldigten drastische Strafen.
Professionelle Strafverteidigung notwendig
Wenn Sie als Beschuldigter eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen! Einerseits können Sie ohnehin selbst nichts zu Ihrer Verteidigung anführen und andererseits können nur spezialisierte Strafverteidiger Sie hinsichtlich einer erfolgversprechenden Verteidigungsstrategie beraten.
Strafverteidigung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts findet stets vor dem Hintergrund einer hohen Emotionalisierung statt, was eine rationale Bewertung von Tat und Täter zusätzlich erschwert. Dabei bleiben rechtsstaatliche Grundsätze leicht auf der Strecke und somit wird Forderungen nach einer möglichst harten Bestrafung schneller nachgegeben. Nirgends ist die Bereitschaft zur Vorverurteilung so groß wie im Sexualstrafrecht.
Der Vorwurf der Begehung einer Sexualstraftat wie sexueller Missbrauch, Vergewaltigung oder sexueller Belästigung bedarf zwingend professioneller Hilfe eines Rechtsanwalts, der sich auf die Strafverteidigung im Sexualstrafrecht spezialisiert hat. Die Straftatbestände sind häufig mit Freiheitsstrafe bedroht, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Daher hat man regelmäßig auch Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
Falschbeschuldigung im Sexualstrafrecht
Nirgendwo ist eine Falschbeschuldigung so häufig anzutreffen wie im Sexualstrafrecht. In diesem Rechtsgebiet kommt es daher umso mehr auf spezialisierte Strafverteidigung an. Haben Sie die Ihnen vorgeworfene Tat nicht begangen, ist sofortiges Handeln geboten. Sie sollten so früh wie möglich einen Rechtsanwalt unserer Kanzlei hinzuziehen, der Ihnen als vertrauensvoller Ansprechpartner und Beistand zur Seite steht.
In einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens sind die Chancen am größten, das Verfahren zu gestalten anstatt nur darauf zu reagieren. Fälle von Falschbeschuldigung lassen sich aus der Erfahrung besonders effektiv zu Beginn des Ermittlungsverfahrens aufklären.
Der teuerste Rat ist im Strafrecht oftmals der, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben. Machen Sie den Fehler nicht, sondern vertrauen Sie auf unsere Expertise. Niemals sollten Sie hingegen auf einen Anwalt vertrauen, der Ihnen im Strafrecht zum Abwarten bis zur Hauptverhandlung oder gar zu einem falschen Geständnis rät.
Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht, kann eine spezialisierte Strafverteidigung viel erreichen: Als menschliche „Lügendetektoren“ untersuchen die Fachanwälte für Strafrecht und Strafverteidiger unserer Kanzlei die belastende Aussage des angeblichen Opfers unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten, ausgehend von der sog. Nullhypothese.
Weitere Informationen zu Sexualdelikten
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Strafgesetzbuch sind u.a.:
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB
- Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB a.F.
- Sexualisierte Gewalt gegen Kinder, § 176 StGB n.F.
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176a StGB
- Sexueller Übergriff, § 177 Abs. 1, 2 StGB
- Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 5 StGB
- Vergewaltigung, § 177 Abs. 6 StGB
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
- Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB
- Erregung öffentlichen Ärgernisses, § 183a StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, § 184b StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften, § 184c StGB
- Sexuelle Belästigung, § 184i StGB
- Straftaten aus Gruppen, § 184j StGB
- Beischlaf zwischen Verwandten, § 173 StGB
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Die Links führen zu Erläuterungen der Straftatbestände sowie weiteren Informationen zu einer möglichen Strafe. Dadurch erhalten Sie die Möglichkeit, schon einmal Antworten auf einige Fragen zu bekommen. Dennoch sollten Sie alsbald einen Anwalt konsultieren!
Informationen zur Strafverteidigung im Sexualstrafrecht
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern geben wir Ihnen hierzu persönlich Auskunft!
Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Jeder Rechtsanwalt unterliegt der Verschwiegenheit, Sie können mit uns alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.