Strafverteidigung nach dem Urteil und dessen Rechtskraft
Nach unserem Verständnis endet das Mandat nicht mit der Rechtskraft des Urteils. Denn auch nach rechtskräftiger Verurteilung bestehen in der Strafvollstreckung einige Optionen, die mit der Verurteilung verbundenen Beschränkungen und Einbußen zu minimieren. Daher sehen wir es auch als unsere Aufgabe, den Mandanten im Rahmen der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs der Freiheitsstrafe oder Maßregel zu unterstützen.
Aufnahme in eine sozialtherapeutische Einrichtung
Die Strafvollzugsgesetze der Länder sehen regelmäßig für Verurteilte eine Verlegung in die sozialtherapeutische Einrichtung, häufig bezeichnet als sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung (SothA) vor, wenn diese wegen einer Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind.
In Hamburg regelt dies § 10 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz (HmbStVollzG):
(1) Gefangene sind in eine sozialtherapeutische Einrichtung zu verlegen, wenn sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung angezeigt ist.
(2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zu ihrer Behandlung angezeigt sind und die Leitung der Einrichtung zustimmt.
Ob eine Behandlung in der sozialtherapeutischen Anstalt angezeigt ist, lässt sich anhand folgender Kriterien ermitteln:
- Therapiebedürftigkeit
- Therapiefähigkeit
- Therapienotwendigkeit
- Therapiemotivation.
Was ist eine sozialtherapeutische Anstalt oder Abteilung?
Eine sozialtherapeutische Einrichtung ist als vollzugsinternes Lebens- und Erfahrungsfeld ausgestaltet. Deshalb soll sie nicht weniger als 20 sowie nicht mehr als 60 Haftplätze mit Wohngruppen für 8-12 Gefangene haben. Die Unterbringung innerhalb der Wohngruppen erfolgt grundsätzlich in Einzelhafträumen, der Einschluss erfolgt nur über Nacht. Für jede Wohngruppe sind mindestens ein gemeinsamer Wohnraum, Gruppenraum und Räume zur Selbstversorgung (z.B. zum Kochen, Wäsche usw.) vorgesehen.
Die Haft- und Behandlungsräume der SothA sind von der übrigen Justizvollzugsanstalt getrennt. Die Insassen dort haben demzufolge keinen Kontakt zu den anderen Gefangenen. Deshalb sind auch für Arbeit, Sport sowie Freizeitaktivitäten eigene abgetrennte Bereiche vorgesehen. Die Bediensteten in der SothA sind außerdem besonders geschult.
Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung
Im Strafvollzug steht für die Inhaftierten die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung im Mittelpunkt. Hier besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Haftzeit nach Verbüßung der Hälfte oder zwei Dritteln der Strafe. Der verbleibende Strafrest kann dann nach § 57 StGB erlassen und zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Entscheidung trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Hierzu holt das Gericht gemäß § 454 Abs. 2 StPO ein Sachverständigengutachten ein, wenn nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen. Deshalb kommt es erheblich auf eine gute Führung im Strafvollzug an.
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Foto: Blick aus dem Hauptgebäude JVA Fuhlsbüttel von GeoTrinity (CC BY-SA 3.0)