Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht dauern lange, darauf müssen Sie sich einstellen! Ziel einer erfolgreichen Strafverteidigung ist die schnelle und bestenfalls „geräuschlose“ Verfahrensbeendigung – möglichst noch im Ermittlungsverfahren. Aber wie läuft so ein Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht eigentlich ab?
Verteidigungsziel: Vermeidung einer Hauptverhandlung
Eine Einstellung im Vorverfahren ist für den Beschuldigten das bestmögliche Ergebnis. Ist dies im Strafrecht schon schwierig, ist es das erst recht im Sexualstrafrecht.
Durch die Einstellung entgeht der Beschuldigte einer Hauptverhandlung und der meist damit verbundenen enormen seelischen Belastung sowie einer etwaigen Bloßstellung in der Öffentlichkeit. Im Übrigen birgt jede Hauptverhandlung das Risiko einer Verurteilung, jedenfalls unbedingt im Sexualstrafrecht.
Außerdem ist eine frühe Einstellung auch kostenmäßig die günstigste Alternative, da dadurch weitere Auslagen und Kosten für die Strafverteidigung entfallen. Besser gesagt: Die „schlechteste“ Einstellung im Ermittlungsverfahren ist besser als ein Freispruch.
Deshalb ist es überhaupt nicht ratsam das Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht ungenutzt verstreichen zu lassen. Hier sollte der Anwalt unbedingt mit einer Stellungnahme auf eine frühzeitige Beendigung hinwirken.
Ablauf von Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht
Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht dauern sehr lange – durchschnittlich ein Jahr. Kommt es zu einer Hauptverhandlung werden auch schnell zwei oder mehr Jahre daraus, insbesondere wenn sich noch eine Berufung oder Revision anschließt. Dessen ungeachtet ist die lange Verfahrensdauer schließlich strafmildernd zu berücksichtigen.
Das Ermittlungsverfahren beginnt für den Beschuldigten meist mit einer Vorladung durch die Polizei oder mit einer Hausdurchsuchung. Ein Haftbefehl wird seltener sofort erlassen, ist aber natürlich bei Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht je nach Schwere der vorgeworfenen Straftat wie z.B. Vergewaltigung nie auszuschließen.
Es steht Ihnen frei, der Vorladung nachzukommen oder nicht. Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Jeder Anwalt wird Ihnen empfehlen: Schweigen Sie besser! Sofern Sie unschuldig verdächtigt werden, ist das ganz besonders wichtig.
Ende des Ermittlungsverfahrens durch Einstellung
Am Anfang der Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht stehen die Ermittlungen durch die Polizei, vor allem die Vernehmung von Zeugen, Sichtung des angeblichen Tatorts usw.
Nach den Ermittlungen gibt die Polizei das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab. Diese kann weitere Ermittlungen anordnen oder selbst durchführen. Hält die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht für nicht hinreichend für eine Anklageerhebung, stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Auch bei Vergehen (z.B. sexuelle Belästigung, Beleidigungen auf sexueller Ebene) kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen, §§ 153 ff. StPO – mit oder ohne Auflagen und Weisungen an den Beschuldigten.
Das kann ein spezialisierter Strafverteidiger für Sie tun
Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht sind komplex und kompliziert. Fast immer steht Aussage gegen Aussage. Sie sollten sich deshalb vertrauensvoll an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden, der zunächst Akteneinsicht beantragen wird.
Anhand der Ermittlungsakte kann der Rechtsanwalt sich ein genaues Bild der Ihnen vorgeworfenen Straftat und der individuellen Beweislage verschaffen. Aufgrund dieser Faktenbasis entwickeln wir eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie und erarbeiten eine ausführliche Stellungnahmen an die Staatsanwaltschaft, die sich sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht akribisch und präzise mit dem Tatvorwurf auseinandersetzt.
Auf der Grundlage dieser Stellungnahme entscheidet dann die Staatsanwaltschaft, ob sie das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdacht einstellt oder Anklage erhebt.
Nebenfolgen bei Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht
Für den Strafverteidiger gibt es verschiedenste taktische Erwägungen zu berücksichtigen, die – entsprechendes Geschick vorausgesetzt – zu einer bestmöglichen Einstellung des Strafverfahrens führen können. Durch eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens erfährt zudem der Dienstherr oder Arbeitgeber nichts von dem Vorwurf, wenn Sie Beamter oder im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Hier drohen unangenehme Nebenfolgen.
Einstellung mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft beurteilt nach Abschluss der Ermittlungen durch die Polizei, ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht. Ein hinreichender Tatverdacht ist gegeben, wenn (nach Aktenlage) die Verurteilung in einer möglichen Hauptverhandlung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Die Möglichkeiten einer guten Strafverteidigung sind zahlreich, um den hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten entfallen zu lassen: u.a. eigene Ermittlungen und eine Plausibilitätsprüfung des festgestellten Sachverhalts, Anbringen von Beweisanträgen, die Prüfung sämtlicher Beweismittel auf ihre Tauglichkeit, den Tatverdacht zu untermauern und hinsichtlich möglicher Beweisverwertungsverbote. Taktisch „kluges“ Vorgehen ist vor allem bei etwaigen Verfahrenshindernissen (z.B. fehlender Strafantrag) gefragt.
Bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte vollständig rehabilitiert: Es wird praktisch festgestellt, dass er nicht als Täter in Betracht kommt oder jedenfalls die Beweise nicht ausreichend für eine Verurteilung sind.
Kritisch kann sein, dass bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kein Strafklageverbrauch eintritt, die Ermittlungen also jederzeit wieder aufgenommen werden können. Außerdem kann der Verletzte gegen die Einstellung Beschwerde einlegen (§ 172 Abs. 1 StPO) und ein Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahren anstrengen. Es ist auch hier eine Frage der richtigen Taktik, bei der Staatsanwaltschaft eventuell auf eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO hinzuwirken, sofern dies nach dem Tatvorwurf möglich ist.
Einstellung nach §§ 153 ff. StPO
Ohne gravierende Folgen für den Beschuldigten bleibt die Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153 ff. StPO wegen geringer Schuld (Geringfügigkeit) oder gegen Auflagen.
Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) kommt nur bei Vergehen in Betracht, wenn das Maß der Schuld gering ist (unter dem Durchschnitt vergleichbarer Taten) und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Das kommt bei Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht praktisch nie vor, es wäre auch das „falsche Zeichen“.
Praktisch hoch relevant ist dagegen die Einstellung gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO, sofern die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Hierfür bedarf es zwar eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten. Das Strafverfahren wird dann jedoch aus Vereinfachungsgründen praktisch abgeschnitten und das öffentliche Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung durch Auflagen und Weisungen beseitigt. Nach deren Erfüllung (oft Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung) wird das Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht endgültig eingestellt.
Durch die Erfüllung und endgültige Einstellung tritt Strafklageverbrauch ein, somit kann das Verfahren nicht wieder aufgenommen werden. Mit der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens ohne Urteil findet dementsprechend keine Schuldfeststellung statt, vielmehr gilt die Unschuldsvermutung fort. Der Beschuldigte gilt auch hier als nicht vorbestraft.
Ende des Ermittlungsverfahrens durch Anklage oder Strafbefehl
Hält die Staatsanwaltschaft den Tatverdacht für hinreichend, erhebt sie Anklage durch eine Anklageschrift oder beantragt einen Strafbefehl (§ 407 StPO). Bei einer Anklageerhebung findet eine öffentliche Hauptverhandlung statt, sofern das Gericht den Angeschuldigten im Zwischenverfahren ebenfalls für hinreichend verdächtig hält.
Gegen die durch einen Eröffnungsbeschluss dokumentierte Vorverurteilung anzukämpfen und die Unschuldsvermutung wiederherzustellen ist oftmals die schwierigste Aufgabe der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht. Denn das Gericht hat sich auf Grundlage der Akten meist schon eine Meinung gebildet.
Ein Strafbefehlsverfahren erlaubt die einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil. Dabei muss die Schuld des Beschuldigten nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen – es genügt ein hinreichender Tatverdacht. Gegen den Strafbefehl kann der Angeklagte innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen – entweder selbst oder durch einen Rechtsanwalt. Gern übernehmen wir das für Sie!
Verständigung zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft
Während, aber meist nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gibt es die Möglichkeit einer Verständigung im Strafverfahren (oft noch etwas abschätzig als „Deal“ bezeichnet). Dieses Instrument birgt für alle Beteiligten gewisse nicht zu unterschätzende Risiken: Für den Beschuldigten setzt die Verständigung ein Geständnis voraus. Es gibt also praktisch keinen Weg in die streitige Verteidigung zurück, wenn man einmal in Verhandlungen eingestiegen ist. Denn welcher „Unschuldige“ wäre zu Absprachen über ein Geständnis bereit? Hingegen unterliegt das Gericht strengen Anforderungen an die Protokollierung, die das Urteil oft in der Revision angreifbar machen. Nichtsdestotrotz kann die Verständigung im Strafverfahren eine mögliche Option für die Strafmaßverteidigung sein.
Freispruch- oder Strafmaßverteidigung
Bei der gemeinsamen Festlegung einer Verteidigungsstrategie muss eine Antwort auf die Frage gefunden werden, ob ein Freispruch oder ein geringes Strafmaß das Ziel der Strafverteidigung ist. Dies kann nur auf Grund der Ermittlungsergebnisse beurteilt werden.
Ein Freispruch wird sich nur erzielen lassen, wenn der Angeklagte tatsächlich unschuldig ist, also unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld bestehen. Die Quote von Freisprüchen im Strafrecht liegt bei etwa 3%, im Sexualstrafrecht deutlich höher.
Eine Strafmaßverteidigung kommt in Betracht, wenn der Beschuldigte die Tat begangen hat und die Staatsanwaltschaft ihm diese nachweisen können wird. Dann macht es regelmäßig keinen Sinn, die Tat zu bestreiten, sondern sich lediglich auf ein niedriges Strafmaß – möglichst noch im bewährungsfähigen Bereich (unter zwei Jahren Freiheitsstrafe) – zu konzentrieren. Wir geben stets eine ehrliche Einschätzung, keine haltlosen Versprechen!
In Verfahren wegen des Besitzes von Kinderpornografie beschreiben wir detailliert hier den Ablauf des Ermittlungsverfahrens.
Sie haben Fragen zum Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht?
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern geben wir Ihnen hierzu persönlich Auskunft!
Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten bei einem Ermittlungsverfahren im Sexualstrafrecht respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Als Rechtsanwälte unterliegen wir ferner der Verschwiegenheit, Sie können mit uns alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.