Suchen Sie einen Anwalt für Sexualstrafrecht, der Sie engagiert verteidigt, weil Ihnen eine Sexualstraftat vorgeworfen wird? Dann haben Sie ihn bereits gefunden! Egal ob sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung – wir stehen an Ihrer Seite!
Auch wenn Sie erst einmal eine „zweite Meinung“ suchen, beraten wir Sie gerne.
Als Anwalt Sexualstrafrecht als „sein“ Rechtsgebiet auszuwählen, ist sicher nicht alltäglich. Dennoch machen wir das aus Überzeugung! Sie können sich vertrauensvoll mit Ihren Problemen an uns wenden – wir machen Ihre Probleme zu unseren. Sie werden sehen, dass Sie danach wieder ruhiger schlafen können.
Warum unbedingt ein spezialisierter Anwalt?
Erstaunlicherweise trauen sich zahlreiche Rechtsanwälte die anspruchsvolle Verteidigung bei Sexualstraftaten zu – meist halten sie dieses Versprechen nicht. Solange sie (noch) an die Unschuld ihres Mandanten glauben, ist alles gut. Ändert sich diese Einschätzung im Laufe der Ermittlungen, bleibt nur noch gesteigerte Verachtung für den Mandanten übrig. Beistand hat er dann jedenfalls nicht mehr zu erwarten.
Wir verteidigen ohne Unterschied im Ansehen der Person gleichermaßen vorurteilsfrei zu Unrecht Beschuldigte ebenso wie nach rechtlichen Maßstäben schuldige Täter. Über einen Mandanten zu urteilen steht uns nicht zu, sondern ist vielmehr die Aufgabe des Gerichts.
Unsere Kompetenz stellen wir am liebsten bei einer besonders schwierigen Verteidigung unter Beweis – in Fallgestaltungen, die andere für aussichtslos halten, z.B. wenn Aussage gegen Aussage steht oder bei der Verteidigung in Berufung sowie Revision.
Strafverteidigung ist Vertrauenssache!
Professionelle und seriöse Strafverteidigung im Sexualstrafrecht setzt fundiertes Wissen auch interdisziplinär voraus: aussagepsychologisch, psychiatrisch und rechtsmedizinisch. Fehlen diese Spezialkenntnisse, wird sich der Anwalt gegenüber den erfahrenen Staatsanwälten aus Fachdezernaten für Sexualstraftaten dagegen nicht selten überfordert zeigen.
Denn was in der Medizin längst selbstverständlich ist, gilt ebenso im Strafrecht: Hier ist die Materie vergleichbar speziell und komplex, dass es hoch qualifizierter Experten mit einer entsprechenden Erfahrung bedarf.
(Fach-) Anwalt Sexualstrafrecht
Obgleich wir Fachanwälte für Strafrecht sind, kommt es darauf im Sexualstrafrecht nicht an. Dieses Rechtsgebiet spielt in der Fachanwaltsausbildung keinerlei Rolle, ist also kein Gegenstand der Fortbildung. Deshalb bilden wir Rechtsanwälte bundesweit im Sexualstrafrecht fort, insbesondere in den schwierigen Aussage gegen Aussage-Konstellationen.
Einen Fachanwalt für Sexualstrafrecht gibt es nicht, weil diese Qualifikation nur in ganz bestimmten Rechtsgebieten wie z.B. dem Strafrecht vergeben wird. Wir verfügen allerdings über eine vergleichbare Qualifikation, da wir jährlich ca. 100 Mandate im Sexualstrafrecht bearbeiten und dies, wenn überhaupt, nur sehr wenige Kanzleien in Deutschland erreichen.
Spezialisierte Kanzlei in Hamburg und Berlin
Das Sexualstrafrecht ist für unsere Rechtsanwälte für Strafrecht mehr als nur irgendein Rechtsgebiet. Wir sind Strafverteidiger aus Überzeugung – mit Begeisterung. Wir kämpfen für die Unschuld unseres Mandanten, gegen Vorverurteilung und für ein faires Verfahren. Der Einsatz als Strafverteidiger lohnt sich bei jedem Vorwurf einer Sexualstraftat, denn die Bereitschaft zum Vorurteil ist nirgends so groß wie im Sexualstrafrecht. Allein der Vorwurf sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung genügt, die soziale Existenz des Beschuldigten nachhaltig zu zerstören. Im Strafrecht steht meist alles „auf dem Spiel“.
Wir übernehmen ein Mandat nur, wenn wir aufgrund unserer Spezialisierung und Erfahrung davon überzeugt sind, Ihnen die beste Strafverteidigung gewähren zu können. Gemeinsam besprechen wir Ihre Optionen und erarbeiten eine der individuellen Beweislage angepasste, individuell erfolgversprechende Verteidigungsstrategie.
Wir übernehmen die Strafverteidigung beim Vorwurf:
- Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
- Sexueller Übergriff, § 177 Abs. 1, 2 StGB
- Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 5 StGB
- Vergewaltigung, § 177 Abs. 6 StGB
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB
- Verbreitung sowie Besitz kinder-/jugendpornographischer Schriften, § 184b StGB
- Sexuelle Belästigung, § 184i StGB
Im Ermittlungsverfahren untätig zu bleiben und alle Vorwürfe erst in der Hauptverhandlung „aufklären“ zu wollen, ist eigentlich nie eine gute Verteidigungsstrategie. Wenn ein Anwalt Ihnen diesen Rat gibt, sollten Sie besser eine zweite Meinung einholen. Wir helfen Ihnen und setzen jedenfalls alles daran, eine Hauptverhandlung nach Möglichkeit zu vermeiden.
„Zweite Meinung“ von spezialisierten Rechtsanwälten
Eine „zweite Meinung“ kostet Sie nicht viel, diese erhalten Sie von einem spezialisierten Rechtsanwalt unserer Kanzlei für 226,10 Euro (= 190,- Euro zzgl. USt. gemäß § 34 RVG). Erteilen Sie uns nach der Beratung das Mandat, verrechnen wir diese Gebühren sogar.
Im Strafrecht ist der teuerste Rat oftmals der, sich einen schlechten Ratgeber gesucht zu haben. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte werden mit dem Abschluss einer Honorarvereinbarung auch bundesweit an allen Gerichten und überdies in allen Instanzen für Sie tätig. Sicherlich sind Ihnen schon die zahlreichen Bewertungen unserer Mandanten aufgefallen. Vertrauen Sie deshalb auf unsere Expertise!
Sofort-Kontakt zum Anwalt sowie persönliche Ersteinschätzung
Selbstverständlich begegnen wir allen Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei und unter Wahrung absoluter Diskretion. Als Rechtsanwälte unterliegen wir der Verschwiegenheit, Sie können daher mit uns alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.