Ermittlungsverfahren Kinderpornografie

Die Beschuldigten erfahren davon, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung oder Besitz von Kinderpornografie nach § 184b StGB gegen sie läuft, in den meisten Fällen erst durch die Hausdurchsuchung.

Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie

Oft stehen früh morgens mehrere Polizeibeamte vor der Tür und werden Ihr Haus oder Ihre Wohnung durchsuchen. Beachten Sie bitte folgende Verhaltensempfehlungen:

1. Leisten Sie keinen Widerstand!

Sie können nun ohnehin nichts mehr ändern. Bringen Sie sich nicht in Verdacht, mögliche Beweismittel auf die Seite schaffen oder zerstören zu wollen. Dies würde allenfalls eine empfindliche Gegenreaktion der Polizei provozieren.

2. Schweigen Sie!

Lassen Sie sich keinesfalls auf scheinbar belanglose Gespräche mit den Polizeibeamten ein. Die werden Sie fragen, was Ihre Vorlieben sind und ob sie sich zu Kindern hingezogen fühlen. Alles was Sie sagen, wird sich später in einem Bericht in den Akten wiederfinden. Reden Sie sich nicht um Kopf und Kragen!

3. Geben Sie keine Passwörter heraus!

Die Polizei darf Ihre Computer und Festplatten beschlagnahmen, aber Sie müssen nicht dadurch mitwirken, indem Sie bereitwillig Ihre Passwörter verraten. Es ist Ihr gutes Recht, dies nicht zu tun und dies darf nicht nachteilig ausgelegt werden. Es gilt: Schweigen Sie!

Gehen Sie davon aus, dass die Polizei bei einer Hausdurchsuchung wegen Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie sämtliche Computer, Smartphones, Spielkonsolen, Festplatten und USB-Sticks sicherstellt oder beschlagnahmt. Erst die spätere Auswertung der Datenträger ergibt, ob sich der Verdacht gegen Sie erhärtet.

Operative Ermittlungsvorgänge in Kinderpornografie-Verfahren

Anlass der Hausdurchsuchung sind nicht selten grenzübergreifende Ermittlungsverfahren, sog. operative Ermittlungsvorgänge (OP). Diese oft internationalen Ermittlungsverfahren gehen z.B. auf Hinweise der NCMEC an das BKA zurück.

In den letzten Jahren gab es einige internationale operative Ermittlungsvorgänge, u.a.

Diese Ermittlungsvorgänge ziehen jeweils Ermittlungsverfahren gegen jeden Nutzer nach sich, den die Polizei im Rahmen der Ermittlungen identifizieren konnte.

Nach der Hausdurchsuchung

Sie sollten nun Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen, der auf das Sexualstrafrecht spezialisiert ist und als vertrauensvoller Ansprechpartner und Beistand fungiert. Da Sie uns bereits gefunden haben, ist der erste wichtige Schritt bereits getan.

Zunächst einmal: Es gibt in jedem Jahr unzählige Ermittlungsverfahren wegen Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie. Bitte stellen Sie sich darauf ein, dass das Verfahren sehr lange dauern und auch recht teuer werden wird.

Wer die kinderpornografischen Schriften nicht nur heruntergeladen, sondern auch zugleich wieder hochgeladen hat (was meist automatisch erfolgt), diese also weiterverbreitet hat, muss mit einer ernsten Strafe rechnen. Je nach Anzahl der verbreiteten und in seinem Besitz befindlichen Dateien kann auch eine Freiheitsstrafe im Raum stehen.

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Das Ermittlungsverfahren

Gehen Sie davon aus, dass das Ermittlungsverfahren ein Jahr dauern wird. Zumindest in Hamburg sind die Behörden überlastet, anderswo sieht es leider nicht viel besser aus. Ihre Datenträger werden entweder zur Auswertung an ein „Speziallabor“ übersandt (Hamburg) oder durch die Landeskriminalämter untersucht. Dies dauert – insbesondere wegen der großen Datenmengen – seine Zeit. Sind Sie aus beruflichen Gründen auf bestimmte Daten angewiesen, kann der Rechtsanwalt vermitteln, dass diese Daten herausgegeben werden.

Wir beantragen Akteneinsicht, damit wir wissen, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Sofern notwendig, entwerfen wir für Sie eine schriftliche Stellungnahme zu den Tatvorwürfen. In aller Regel wird die Hausdurchsuchung der letzte Kontakt zur Polizei für Sie sein – um alles weitere kümmern wir uns. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung!

Gutachten über die Auswertung der Datenträger

Sind sämtliche Daten ausgewertet, erhalten wir Akteneinsicht und das Gutachten der Auswertung. Daraus ergibt sich die Anzahl der aufgefundenen Bilder und Videos kinder- und jugendpornografischen Inhalts, wie diese auf den Computer gelangt sind, ob gezielt nach kinderpornografischen Inhalten gesucht wurde und ob diese auch weiterverbreitet wurden. Schließlich ergibt sich auch der Zeitraum, in dem die Dateien gesammelt wurden und der grobe Inhalt der kinderpornografischen Aufnahmen.

„Härtere“ Sachen, also die Darstellung von Gewaltanwendung in Missbrauchsabbildungen und vor allem Videos davon führen zu höheren Strafen als etwa bloße Posing-Aufnahmen. Aufgrund unserer Spezialisierung haben wir bereits in zahlreichen Verfahren verteidigt und erfolgversprechende Strategien entwickelt, derartigen Vorwürfen zu begegnen.

Die Kosten der Strafverteidigung und Gerichtskosten

Unsere spezialisierte Kanzlei kann in Verfahren wegen Kinderpornografie zum Festpreis arbeiten. Wir treffen zumindest im Ermittlungsverfahren eine Honorarvereinbarung über eine Pauschalvergütung. Einen genauen Betrag können wir Ihnen allerdings erst mitteilen, wenn wir bestimmte Unterlagen von Ihnen erhalten haben.

Hinzu kommen die Kosten für die Auswertung aller Datenträger: Für ein IT-Forensiklabor, z.B. „Fast Detect“ können sich die Kosten schnell auf 5.000-15.000 Euro summieren, bei größeren Datenmengen teilweise auch wesentlich mehr. Nach Abschluss des Verfahrens werden sämtliche Kosten dem Verurteilten als Gerichtskosten in Rechnung gestellt.

Die möglichen Strafen für Besitz von Kinderpornografie

Die im Folgenden genannten Richtwerte beziehen sich lediglich auf den Besitz von Kinderpornografie, nicht auf das Verbreiten, Besitzverschaffen oder Zugänglichmachen.

Einstellung im Ermittlungsverfahren

Finden sich nicht wesentlich mehr als einhundert Dateien auf den Datenträgern, wird noch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO gegen Auflagen, z.B. eine Geldauflage möglich sein. Manchmal kommt noch die Auflage hinzu, sich einem Therapiegespräch bei einem Sexualtherapeuten zu unterziehen, um den Therapiebedarf im Hinblick auf pädophile Neigungen abklären zu lassen. Das klingt nun dramatischer als es eigentlich ist. Sie erhalten dann von uns die Kontaktdaten spezialisierter Therapeuten. Auch werden Sie nicht umhin kommen, die Verfahrenskosten zu tragen, insbesondere die Kosten der Auswertung, die in Hamburg durch die Einschaltung des Speziallabors 5.000 bis 15.000 Euro betragen können (je nach Anzahl der ausgewerteten Datenträger).

Anklage oder Strafbefehl

Im Rahmen von mehreren hundert bis tausend Dateien oder wenn die Darstellungen gewalttätig sind, werden wir versuchen, das Verfahren durch einen Strafbefehl zu beenden. Es findet dann zwar keine Hauptverhandlung statt und Sie bekommen das Urteil nach Hause zugestellt, gelten aber als vorbestraft, wenn Sie eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erhalten. Diese Strafe würde dann auch in das Führungszeugnis aufgenommen. Wir werden natürlich versuchen, dies zu verhindern, was meist auch gelingt, wenn es „auf der Kippe steht“.

Wenn sich auf den Datenträgern mehrere tausend bis zu zehntausend Dateien befinden, könnte es auch mit einem Strafbefehl kritisch werden. Ob eine Hauptverhandlung unvermeidlich ist, ist eine Einzelfallentscheidung, auf die wir Einfluss nehmen können.

Wesentlich härte Strafen ab 2021

Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ist allerdings noch selten. Unserer Erfahrung nach wird eine solche Strafe nur in Fällen verhängt, in denen sich mehrere hunderttausend Dateien auf Datenträgern befanden und sich der Angeklagte uneinsichtig zeigte.

Die Strafe für den Besitz sowie die Verbreitung von Kinderpornografie gemäß § 184b StGB wird allerdings noch in 2021 wesentlich angehoben werden. Demzufolge wird es keine Einstellung im Ermittlungsverfahren mehr geben, denn auch der Besitz von Kinderpornografie wird dann als Verbrechen bestraft werden, mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe.

Zwangsläufig wird es dann auch in jedem Fall zu einer Gerichtsverhandlung kommen, bei der sich der Angeklagte für sein Verhalten rechtfertigen muss.

Fragen zum Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern geben wir Ihnen persönlich Auskunft!

Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Als Rechtsanwalt unterliege ich der Verschwiegenheit, Sie können daher mit mir alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.

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