Untersuchungshaft (U-Haft)

Im Sexualstrafrecht existieren besondere Haftgründe, so dass nicht selten ein Haftbefehl und Untersuchungshaft drohen. Danach sieht das Gesetz in § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO einen absoluten Haftgrund vor, namentlich den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

Wegen folgender Anlasstaten kommt der besondere Haftgrund in Betracht:

Außer eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der genannten Tatbestände sind keine weiteren Voraussetzungen für einen Haftbefehl sowie Untersuchungshaft erforderlich. Der dringende Tatverdacht wird als hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte nach den vorläufigen Ermittlungsergebnissen die Sexualstraftat tatsächlich begangen hat, definiert. Demzufolge ist bereits die erstmalige Begehung einer dieser Anlasstaten ausreichend.

Schnelle Hilfe für Angehörige in Untersuchungshaft

Wurde Ihr Ehemann, Freund, Kind oder ein sonstiger Angehöriger wegen einer Sexualstraftat festgenommen und befindet sich in Hamburg bzw. Berlin in Untersuchungshaft? Für den Festgenommenen und seine Angehörigen ist dies eine einschneidende Erfahrung. Die effektivste Hilfe ist es nun, ihm so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt zu organisieren, der ihn sofort in der U-Haft besuchen kann. Während der ersten Stunden ist nicht nur der Beistand eines Verteidigers wichtig, sondern spätestens am Tag nach der Festnahme ist die Vorführung vor dem Haftrichter in Untersuchungshaft vorgesehen.

Spätestens hierfür benötigt der Angehörige einen Strafverteidiger, weil in der Zuführung die Weichen gestellt werden, ob er in U-Haft bleiben muss oder unter bestimmten Auflagen dagegen wieder auf freien Fuß kommt.

Strafverteidiger Notruf im Sexualstrafrecht

Deshalb können Sie uns über unseren Strafverteidiger-Notruf rund um die Uhr erreichen.

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Haftgrund der Wiederholungsgefahr

Stützt der Haftrichter den Haftbefehl nicht auf den absoluten Haftgrund (Nr. 1), schlägt die Stunde der Wiederholungsgefahr in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Gegen die Wiederholungsgefahr ist praktisch jedenfalls „kein Kraut gewachsen“.

Wiederholungsgefahr besteht, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Taten gleicher Art begehen wird, und die Haft zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich ist. Deshalb reicht es aus, dass der dringende Tatverdacht der Begehung einer solchen Sexualstraftat begründet ist. Ein besonders schutzwürdiger Kreis der Bevölkerung soll vor schweren Straftaten bewahrt werden, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dafür lassen sich schließlich immer Gründe finden.

Deshalb ist der Haftgrund praktisch besonders gefährlich.

Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung

Überaus häufig ist auch die Begründung des Haftbefehls wegen Fluchtgefahr wegen der hohen Straferwartung. Hier reicht es praktisch aus, dass die Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Und das ist bei sehr vielen Sexualdelikten der Fall. Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung, ab welcher Strafe die Fluchtgefahr besonders hoch wäre. Demzufolge könnte jede Haftstrafe einen Fluchtanreiz bieten.

Sicher spielt hier eine maßgebliche Rolle, dass die Geständnisbereitschaft in U-Haft enorm zunimmt. „Untersuchungshaft schafft Rechtskraft“ lautet deshalb eine bekannte Weisheit unter Haftrichtern und Staatsanwälten. Deshalb zeigt man sich zunächst sehr großzügig im Umgang mit der Untersuchungshaft.

Wir werden Haftbeschwerde einlegen und den Tatverdacht und die Haftgründe vom Landgericht bzw. Oberlandesgericht überprüfen zu lassen.

Wo ist die Untersuchungshaft?

In Hamburg kommen Untersuchungsgefangene zunächst in die Untersuchungshaftanstalt Holstenglacis (UHA) am Landgericht Hamburg. Teilweise werden sie aus Platzgründen dann nach Billwerder oder derzeit auch in die SothA der JVA Fuhlsbüttel verlegt.

In Berlin werden Untersuchungsgefangene in der JVA Moabit am Kriminalgericht Moabit untergebracht. Sie brauchen einen Besuchstermin, um Ihre Angehörigen dort zu besuchen.

Sie haben eine Frage zur Untersuchungshaft?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern geben wir Ihnen hierzu persönlich Auskunft!

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