- § 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- § 174a StGB: Sexueller Missbrauch von Gefangenen u.a.
- § 176 StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176a StGB: Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- § 176b StGB: Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
- § 177 StGB: sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- § 178 StGB: Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
- § 238 Abs. 2, 3 StGB: Qualifizierte Nachstellung
Außer eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der genannten Tatbestände sind keine weiteren Voraussetzungen für einen Haftbefehl und Untersuchungshaft erforderlich. Der dringende Tatverdacht wird als hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte nach den vorläufigen Ermittlungsergebnissen die Sexualstraftat tatsächlich begangen hat, definiert. Demzufolge ist bereits die erstmalige Begehung einer Anlasstat ausreichend.
Schnelle Hilfe für Angehörige in Untersuchungshaft
Wurde Ihr Ehemann, Freund, Kind oder ein sonstiger Angehöriger wegen dem Vorwurf einer Sexualstraftat festgenommen und befindet sich derzeit in Untersuchungshaft? Für den Festgenommenen und seine Angehörigen ist dies eine einschneidende Erfahrung. Die effektivste Hilfe ist es nun, ihm so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt zu organisieren, der ihn sofort in der U-Haft besuchen kann. Während der ersten Stunden ist nicht nur der Beistand eines Verteidigers wichtig, sondern spätestens am Tag nach der Festnahme ist die Vorführung vor dem Haftrichter in Untersuchungshaft vorgesehen.
Spätestens dafür benötigt der Angehörige einen Strafverteidiger, da in der Zuführung die Weichen gestellt werden, ob er in U-Haft bleiben muss oder unter bestimmten Auflagen dagegen wieder auf freien Fuß kommt.
Deshalb können Sie uns über unseren Strafverteidiger-Notruf rund um die Uhr erreichen.
Haftgrund der Wiederholungsgefahr
Stützt der Haftrichter den Haftbefehl nicht auf den absoluten Haftgrund (Nr. 1), schlägt die Stunde der Wiederholungsgefahr in § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Gegen die Wiederholungsgefahr ist praktisch jedenfalls „kein Kraut gewachsen“.
Wiederholungsgefahr besteht, wenn zum dringenden Tatverdacht bestimmte Tatsachen hinzutreten, welche die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Taten gleicher Art begehen wird, und die Haft zur Abwendung dieser Gefahr erforderlich ist. Deshalb reicht es aus, dass der dringende Tatverdacht der Begehung einer solchen Sexualstraftat begründet ist. Ein besonders schutzwürdiger Kreis der Bevölkerung soll vor schweren Straftaten bewahrt werden, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dafür lassen sich schließlich immer Gründe finden.
Diese Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde gleichartige Sexualstraftaten bis zur rechtskräftigen Verurteilung begehen. Die Gefahrenprognose bedarf dementsprechend einer hohen Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.
Sie haben eine Frage zur Untersuchungshaft?
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern geben wir Ihnen hierzu persönlich Auskunft!