Sexueller Missbrauch an anderen Personen

Sexueller Missbrauch ist für bestimmte Personengruppen gesondert geregelt. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen die Opfer besonders schutzbedürftig sind oder Täter in besonderer Weise ausgeliefert sind. In den Tatbeständen geht es jeweils um die Vornahme sexueller Handlungen am Opfer oder das Vornehmenlassen solcher an sich selbst.

Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick der Straftatbestände in §§ 174 ff. StGB. Die Einzelheiten sind komplex und es kommt dabei stets auf den konkreten Einzelfall an.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist in § 174 StGB normiert. Strafbar ist danach der sexuelle Missbrauch von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeits- oder Obhutsverhältnis zum Täter stehen und daher besonders schutzbedürftig sind. Dies ist vor allem bei Erziehungs- und Betreuungsverhältnissen zu Minderjährigen der Fall.

Ein Obhutsverhältnis für den Schutzbefohlenen wird angenommen z.B. bei

  • Pflegevater sowie Pflegemutter
  • Stiefvater sowie Stiefmutter
  • Lebenspartner des Elternteils
  • Lehrer, Erzieher sowie Trainer

Ein Abhängigkeitsverhältnis zum Schutzbefohlenen wird dagegen angenommen, wenn der Schutzbefohlene im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist.

Dem Täter droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu 5 Jahren, wobei das Gericht in bestimmten Fällen von der Bestrafung absehen kann, wenn das Unrecht der Tat gering ist, § 174 Abs. 5 StGB.

Sexueller Missbrauch von Gefangenen oder Verwahrten

Voraussetzung der Strafbarkeit gemäß § 174a StGB ist dagegen sexueller Missbrauch von Gefangenen oder Verwahrten. Der Gefangene bzw. Verwahrte muss dem Täter anvertraut sein, auch hier muss ein Obhutsverhältnis zwischen Täter und Opfer gegeben sein. Dabei muss der Täter die mit seiner Stellung einhergehende Überlegenheit zur Ausführung dieser Tat missbraucht haben. Auch hier droht eine Strafe von drei Monaten bis zu 5 Jahren.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

Amtsträger, die zur Mitwirkung in einem Strafverfahren berufen sind, haben ebenfalls eine Sonderstellung inne. Nutzen sie diese Stellung gegenüber demjenigen aus, gegen den sich das jeweilige Strafverfahren richtet, machen sie sich hierdurch nach § 174b StGB strafbar. Erforderlich ist der Missbrauch einer durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit des Opfers von dem Täter. Wer Amtsträger ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Bestraft wird der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung schließlich mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu 5 Jahren.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-,
Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (an Patienten)

Ein besonderes Verhältnis besteht weiterhin zwischen Personen, die aufgrund körperlicher oder seelischer Krankheit oder Behinderung einer anderen Person anvertraut sind. Wer das Verhältnis zu Patienten zum sexuellen Missbrauch ausnutzt, macht sich nach § 174c StGB strafbar. Dabei ist ein konkretes Über- oder Unterordnungsverhältnis keine Voraussetzung für eine Strafbarkeit. Diese Tat wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

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Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

Der sexuelle Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen, der in § 179 StGB normiert war, ist nach neuer Rechtslage als sexueller Übergriff in § 177 Abs. 2 StGB geregelt.

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