Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB

Die kriminalpolitische Bedeutung der exhibitionistischen Handlung nach § 183 StGB als dritthäufigste Sexualstraftat ist besonders hoch. Oft liegt den Taten eine psychologische Störung zugrunde. Täter einer exhibitionistischen Handlung kann nur ein Mann sein.

Was ist eine exhibitionistische Handlung?

Bei einer exhibitionistischen Handlung handelt es sich um das Entblößen des primären Geschlechtsteils, speziell des – nicht notwendigerweise erigierten – Penis, da nur ein Mann als Täter in Frage kommt. Ausreichend ist der Akt des Entblößens, darüber hinaus muss es zu einer körperlichen Berührung kommen. Dabei muss es dem Täter gerade darauf ankommen, sich selbst durch das Entblößen an sich oder aber durch die Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Dagegen ist es unerheblich, ob dies auf den Betrachter (dem Opfer) auch sexuell erregend wirkt.

Problematisch sind exhibitionistische Handlungen insbesondere vor einem Kind, da dann ein sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in Betracht kommt.

Folge der exhibitionistischen Handlung: Belästigung

Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 183 StGB ist ebenfalls, dass die Handlung bei der Person, gegenüber der sie vorgenommen wird zu einer Belästigung führen, was meist der Fall sein wird. Eine Belästigung liegt somit vor, wenn die exhibitionistische Handlung bei der anderen Person Unlustgefühle hervorruft, wie z.B. Ekel, Schock oder Schrecken, aber auch die Verletzung des Schamgefühls. Eine Belästigung ist jedenfalls abzulehnen, wenn die betroffene Person einwilligt oder diese Handlung nur Gefühle der Neugier, der Verwunderung oder Belustigung hervorruft.

Unaufgefordertes Versenden von Bildern als Tathandlung?

Die exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 StGB erfordert die gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Täter und Opfer. Das unaufgeforderte Versenden von Penis-Bildern unterliegt einer Strafbarkeit nach § 183 StGB demnach nicht. Auch Vorzeigen von solchen Filmen oder Live-Übertragungen (im Videochat) fallen nicht unter den Straftatbestand der exhibitionistischen Handlung. Handelt es sich allerdings bei den Empfängern um Kinder (unter 14 Jahre), kann hier allerdings ein sexueller Missbrauch von Kindern vorliegen.

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Strafe für exhibitionistische Handlungen

Für exhibitionistische Handlungen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Exhibitionismus wird somit nicht sehr schwer bestraft.

Eine Sonderregelung enthält § 183 Abs. 3 StGB: Eine Aussetzung zur Bewährung ist nach dem Gesetz in der Regel nur möglich, wenn eine günstige Prognose für den Täter gestellt werden kann. Von dieser Voraussetzung befreit § 183 Abs. 3 StGB bei exhibitionistischen Handlungen und nach § 183 Abs. 4 StGB auch bei anderen exhibitionistisch motivierten Taten, die nicht nach § 183 Abs. 1 StGB strafbar sind. Nach dieser Sonderregelung kann eine Strafe auch dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass der Täter künftig keine weiteren Taten im Sinne dieses Gesetzes begehen wird. Dies unter der Bedingung, dass der Täter sowohl behandlungsfähig als auch -willig ist und damit zu rechnen ist, dass mit einem Behandlungserfolg zu rechnen ist.

Als Antragsdelikt wird diese Tat jedoch nur auf Antrag verfolgt. Ausnahmsweise kann die Staatsanwaltschaft auch von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn sie ein Einschreiten wegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält.

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