Öffentliche Vornahme einer sexuellen Handlung
Voraussetzung der Strafbarkeit ist die Vornahme einer sexuellen Handlung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Handelnde selbst eine sexuelle Erregung verspürt, noch muss er sie bei anderen auslösen wollen. Es genügt hier bereits die objektive Sexualbezogenheit der Handlung. Hierbei ist allerdings auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB zu beachten: Strafbar sind auch Handlungen, die eine objektive Sexualbezogenheit aufweisen nur dann, wenn sie von „einiger Erheblichkeit“ sind. Sog. „Flitzer“ machen sich regelmäßig deshalb nicht nach § 183a StGB strafbar.
Weitere Voraussetzung ist die Öffentlichkeit der sexuellen Handlung, diese muss folglich nach den örtlichen Gegebenheiten von einer unbestimmten Vielzahl an Menschen wahrgenommen werden können. Ein in sich geschlossener Personenkreis, wie der z.B. bei einer Betriebsfeier gegeben ist, reicht dagegen nicht aus.
Erregung eines Ärgernisses
Hinter der altertümlichen Formulierung der „Erregung eines Ärgernisses“ steckt die Voraussetzung, dass sich wenigstens ein Beobachter der sexuellen Handlung verletzt fühlt. Dieses Gefühl muss unmittelbar auftreten, es genügt nicht, dass dieser sich erst durch späteres Nachdenken oder auf Grund des Berichts Dritter verletzt fühlt. Strafbar macht sich nur, wem es unmittelbar darauf ankommt, dass sich jemand hierdurch verletzt fühlt.
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Strafe für die Erregung öffentlichen Ärgernisses
Das Gesetz sieht für die Erregung öffentlichen Ärgernisses eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Als Auffangtatbestand ist die Erregung öffentlichen Ärgernisses nur dann einschlägig, wenn die Handlung nicht als exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB strafbar ist. Auch hierfür droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe an.
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