Sexuelle Belästigung, § 184i StGB

Die Straftat der sexuellen Belästigung wurde durch die Verschärfung des Sexualstrafrechts am 10. November 2016 neu in das Strafgesetzbuch eingefügt („Nein heißt nein“). Dadurch sind nun auch sexuelle Handlungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle erfasst, die zuvor nicht strafbar waren. Gemeint sind hier vor allem sexuelle Handlungen ohne Gewalt, die das Opfer dennoch belästigt. Die sexuelle Belästigung ist in § 184i StGB geregelt.

Erheblichkeitsschwelle des § 184h StGB

Bisher waren sexuelle Handlungen nur dann als Sexualstraftat zu qualifizieren, wenn diese von „einiger Erheblichkeit“ waren oder Gewalt angewendet wurde. So sollte bei Frauen der Klaps auf den Po, z.B. auf dem Oktoberfest nicht als Sexualdelikt zu verfolgen sein. Zwar sei dies eine Ungehörigkeit und moralisch auch nicht gutzuheißen, aber das Strafrecht als „scharfes Schwert“ sollte dafür nicht zum Einsatz kommen. Dies hat sich geändert!

Tatbestand der sexuellen Belästigung

Nunmehr soll bestraft werden, wer eine andere Person in einer „sexuell bestimmten Weise“ körperlich berührt und dadurch belästigt. Die Grenzen sind fließend und es muss daher auf eine genaue Betrachtung der Belästigung im Einzelfall ankommen. Es handelt sich bei der sexuellen Belästigung um einen Auffangtatbestand für alles, was zuvor nicht strafbar war.

Notwendig ist eine körperlichen Berührung, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in einem sexuellen Zusammenhang steht. Hierzu gehören z.B. aufgedrängte Küsse sowie unerwünschte Berührungen und Umarmungen jeglicher Art oder eben der Klaps auf den Po. Das Opfer muss sich vom Täter außerdem durch diese Handlung sexuell belästigt fühlen.

Der Straftatbestand schützt Frauen vor Belästigung genauso wie Männer. Es ist demnach auch Frauen verboten, jemand ungefragt zu küssen, z.B. beim Kölner Karneval. Es kommt stets darauf an, ob der andere sich dadurch sexuell belästigt fühlt.

Ist die Erheblichkeitsschwelle durch die sexuelle Handlung dagegen überschritten, kommt eine Strafbarkeit wegen eines sexuellen Übergriffs in Betracht.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch Kollegen

Doch nicht nur auf dem Oktoberfest in München oder dem Karneval liegt der Schwerpunkt des Tatbestandes. Vielmehr geht es außerdem um die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz durch Kollegen oder den Vorgesetzten, über die viele Frauen berichten. Das Strafrecht dürfte hier jedoch ultima ratio sein und der Gang zu einer Beschwerdestelle eher zu empfehlen sein. Wenn ein Täter eine Frau anhaltend sexuell belästigt, dürften viele dies als sexuelle Gewalt empfinden. Dann hilft nicht zuletzt das Arbeitsrecht gegen diese sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Hier drohen dem Täter insbesondere arbeitsrechtliche Konsequenzen.

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Strafe für eine sexuelle Belästigung

Die sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zwei Jahren bestraft. Wird die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen, handelt es sich um einen besonders schweren Fall mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bestimmend für das konkrete Strafmaß sind vorrangig deshalb die individuellen Auswirkungen der Tat auf das Opfer.

Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt (Strafantrag), es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Zum Schutz der betroffenen Frauen dürfte dies oftmals der Fall sein, sofern denn die Polizei Kenntnis von dem Vorfall erlangt.

Abgrenzung zur Beleidigung auf sexueller Grundlage

Fehlt es einer Belästigung dagegen an der körperlichen Berührung, kann eine verbale Anzüglichkeit immer noch als Beleidigung auf sexueller Grundlage strafbar sein, § 185 StGB. Zwar gibt es nur den Tatbestand der Beleidigung und keinen der „sexuellen Beleidigung“ als Sondertatbestand, dennoch reicht dies für eine Strafbarkeit aus. Kritisch zu bewerten sind bereits zweideutige Andeutungen oder ein ungefragtes sexuelles Angebot. Es müsste allerdings noch eine Ehrverletzung hinzutreten, die nicht in „verunglückten Komplimenten“ zu sehen ist. Meint die Person es entsprechend „positiv“ fehlt es an einer Ehrverletzung.

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