Die Straftat der sexuellen Belästigung wurde durch die Verschärfung des Sexualstrafrechts neu in das Strafgesetzbuch eingefügt („Nein heißt nein“). Dadurch sind nun auch sexuelle Handlungen unterhalb der „Erheblichkeitsschwelle“ erfasst, die zuvor nicht strafbar waren. Doch welche Handlungen genügen für eine sexuelle Belästigung?
Rechtsprechungsübersicht: sexuelle Belästigung
Obwohl die sexuelle Belästigung erst im November 2016 eingeführt wurde, gibt es bereits einige Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Die Rechtsprechung war teilweise schon vorher zu § 184h Nr. 1 StGB ergangen, hat aber dennoch weiterhin Bestand.
Die Einführung eines Auffangtatbestands für belästigend wirkende körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise in § 184i StGB wirkt sich nicht auf die Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit in § 184h Nr. 1 StGB aus.
Der Gesetzgeber bezweckte mit der Einführung des Tatbestandes der sexuellen Belästigung nicht, bisher vom Erheblichkeitsbegriff erfasste Verhaltensweisen aus dem Schutzbereich herauszulösen und diese nunmehr nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen als sexuelle Belästigung unter Strafe zu stellen. Ziel der Neuregelung war es vielmehr, bisher strafrechtlich nicht erfasstes Verhalten auch unterhalb der Schwelle des Erheblichkeitsbegriffs zu pönalisieren.
BGH, Urteil vom 26.04.2017 – 2 StR 574/16
Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise ist zu bejahen, wenn sie einen Sexualbezug bereits objektiv, also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennen lässt. Darüber hinaus können auch ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt – hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. Insofern gilt im Rahmen von § 184i Abs. 1 StGB nichts anderes als bei der Bestimmung des Sexualbezugs einer Handlung gemäß § 184h Nr. 1 StGB.
BGH, Beschluss vom 13.03.2018 – 4 StR 570/17
Erheblichkeitsschwelle und sexuelle Belästigung
Erheblich im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. (sogenannte Erheblichkeitsschwelle; st. Rspr.)
BGH, Urteil vom 24.09.1980 – 3 StR 255/80
Das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar. Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen verbundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will.
BGH, Beschluss vom 08.11.2016 – 5 StR 431/16
(hier zum sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen)
Erheblichkeitsschwelle bei Kindern
Der Bundesgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass an das Merkmal der Erheblichkeit zwar geringere Anforderungen zu stellen als bei Erwachsenen. Allerdings reichen auch hier kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen dafür nicht aus.
Da stets nur erhebliche geschlechtsbezogene Handlungen sexuelle im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB sind, gilt indes auch im Hinblick auf § 176 Abs. 1 StGB, dass nicht alle mit einem Körperkontakt verbundenen sexualbezogenen Handlungen tatbestandsmäßig sind. Kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, insbesondere des bekleideten Geschlechtsteils, reichen dafür nicht aus.
BGH, Urteil vom 04.05.2017 – 3 StR 87/17
Als erheblich im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Zur Feststellung der Erheblichkeit bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. Bei Tatbeständen, die – wie § 176 Abs. 1 StGB – dem Schutz von Kindern dienen, sind an das Merkmal der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener. Allerdings reichen auch hier kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, insbesondere auch der bekleideten Brust, dafür grundsätzlich nicht aus.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 2 StR 543/19
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Zu den Folgerungen für das Arbeitsverhältnis bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sei ein Ausflug ins Arbeitsrecht gestattet. Hier entschied das Landesarbeitsgericht Köln: Eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen eines sexuellen Übergriffs ist gerechtfertigt, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (durch Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft) feststeht, dass ein männlicher Arbeitnehmer eine Kollegin mit einer Hand in ihren Schritt gefasst hat, sich dann selbst in den Schritt fasst und anschließend „Oh, da tut sich ja was“ ausruft. (LAG Köln, Urteil vom 19.06.2020 – 4 Sa 644/19)
Die Rechtsprechungsübersicht wird regelmäßig aktualisiert und erweitert.