Sexuelle Belästigung und Beleidigung

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB) oder Beleidigung auf sexueller Grundlage erhalten? Sie sollten die Vorladung der Polizei nicht wahrnehmen. Was Sie außerdem tun oder besser lassen sollten, erläutern wir Ihnen im folgenden Überblick:

Kaum eine Thematik ist gesellschaftlich so sensibel wie der Vorwurf einer Sexualstraftat, wie es die sexuelle Belästigung eine ist. Spätestens seit der #metoo-Kampagne genügt eine solche Beschuldigung, um das Sozialleben des Verdächtigten nachhaltig zu belasten. Deshalb ist es überaus wichtig, möglichst frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der als vertrauensvoller Ansprechpartner sowie auch als Beistand fungiert. Wir machen Ihre Probleme zu unseren!

Sexuelle Belästigung und Erheblichkeitsschwelle

Der Tatbestand der sexuellen Belästigung ist in § 184i StGB geregelt. Eingeführt wurde er mit der Verschärfung des Sexualstrafrechts im November 2016. Nach altem Recht waren sexuelle Handlungen nur dann als Sexualstraftat zu qualifizieren, wenn sie “von einiger Erheblichkeit” waren. Dies gilt mit dem Straftatbestand der sexuellen Belästigung nun nicht mehr. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Norm ausdrücklich auch solches Verhalten unter Strafe stellen, das unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle liegt. Bei § 184i StGB handelt es sich daher um einen Auffangtatbestand, der nun ausdrücklich auch ein Verhalten erfassen soll, welches vorher nicht unter Strafe stand.

Ein vielleicht moralisch fragwürdiger Klaps auf den Po wäre nach altem Recht wohl nicht als Sexualstraftat verfolgbar gewesen, sondern als Beleidigung. Dies ist nun anders.

Voraussetzungen der sexuellen Belästigung

Strafbar nach § 184i StGB macht sich, wer einen anderen in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Dies muss im Einzelfall ermittelt werden.

Voraussetzung ist zunächst eine körperliche Berührung, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach in eine sexuelle Konnotation aufweisen. Es kommt also gerade nicht darauf an, dass der Täter es auf eine sexuelle Belästigung des Opfers angelegt hat, er muss nicht zwingend von sexuellen Motiven geleitet worden sein. Der Schluss auf eine Berührung in sexuell bestimmter Weise liegt vor allem nah, wenn der Täter das Opfer über der Kleidung an Geschlechtsorganen berührt oder eine Handlung vornimmt, die zumindest eine sexuelle Intimität voraussetzt (z.B. aufgedrängte Küsse oder unerwünschte Umarmungen).

Hinzu kommt, dass das Opfer sich hierdurch tatsächlich sexuell belästigt gefühlt haben muss. Sofern sich dieses über einen unverhofften Kuss freut, ist der Tatbestand nicht erfüllt.

Wie alle Straftatbestände hat auch die sexuelle Belästigung eine sogenannte subjektive Tatseite. Im Fall der sexuellen Belästigung bedeutet dies, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt auch erkannt haben muss, dass das Opfer mit der sexuellen Berührung nicht einverstanden ist. Dies wird in vielen Konstellationen nur schwer nachweisbar sein, weshalb Ihr Rechtsanwalt diese subjektive Komponente stets im Auge behalten sollte. So konnte durch uns erst kürzlich ein Freispruch erwirkt werden, obwohl der Beschuldigte die Geschädigte nach ihren Angaben über Stunden hinweg bei einem Barbesuch berührt haben sollte. Dadurch, dass die Geschädigte zu keinem einzigen Zeitpunkt wegrückte, sondern stattdessen über Stunden neben dem Beschuldigten saß, sich unterhielt und Getränke konsumierte, war für den Beschuldigten schlichtweg nicht erkennbar, dass sie mit seinen Berührungen nicht einverstanden war. Anders wäre dies zu beurteilen gewesen, wenn die Zeugin zumindest von ihm weggerückt wäre oder seine Hände weggeschoben hätte. 

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Handelt es sich speziell um eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, hilft in vielen Fällen bereits, den Kollegen oder Vorgesetzten darauf aufmerksam zu machen, dass man sich sexuell belästigt fühlt. Ist dies allein nicht schon ausreichend, ist zunächst der Gang zur Beschwerdestelle zu empfehlen. Nach § 13 AGG hat jeder Beschäftigte das Recht eine solche Beschwerde einzureichen, Nachteile dürfen ihm dadurch nicht entstehen. Dagegen drohen dem Täter ernsthafte, insbesondere arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Abgrenzung zur Beleidigung auf sexueller Grundlage

Voraussetzung für eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ist es, dass das Opfer in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt wird. Folglich muss auf das Opfer unmittelbar körperlich eingewirkt werden („Hands-on-Delikt“). Erforderlich ist also der Kontakt des Täters mit seinem eigenen Körper am Körper des Opfers. Gänzlich körperlose Angriffsarten, wie bloße verbale Einwirkungen auf das Opfer, werden daher nicht erfasst. Dieser Umstand ist vielen Beschuldigten, angeblich Geschädigten und teilweise sogar Polizeibeamten nicht bewusst. Es wird oftmals fälschlich angenommen, irgendeine sexualisierte Äußerung würde bereits eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB darstellen. Dies ist schlichtweg falsch.

In derartigen Fällen, wo schon keine körperliche Berührung erfolgt ist, stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob eine sexualisierte Äußerung überhaupt strafbar ist. Einen besonderen Tatbestand der Beleidigung auf sexueller Grundlage gibt es zwar nicht, dennoch können ehreverletzende Äußerungen, die eine Geschlechtsbezogenheit aufweisen, durchaus als Beleidigung nach § 185 StGB gelten. Zu beachten ist dabei, dass nicht jede sexuelle Äußerung auch gleich eine Beleidigung darstellt. Voraussetzung ist es, dass durch die sexuelle Äußerung als solche zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betroffene einen in seiner Ehre mindernden Mangel aufweist. Das Ansinnen sexuellen Kontaktes enthält für sich gesehen nämlich keinen Beleidigungsmoment. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person keinen Anlass gegeben hat. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo in der Äußerung eine über das Unpassende hinausgehende Missachtung der Person zum Ausdruck kommt. 

Nach der Rechtsprechung soll es beispielsweise keine Beleidigung darstellen, wenn man eine andere Person als „Homosexuellen“ oder als schwul bezeichnet. Als Beleidigung strafbar ist es aber beispielsweise, einen Polizeibeamten als „Schwuchtel“ zu bezeichnen. Dies wird damit begründet, dass die sexuelle Orientierung eines Menschen mit einer Bezeichnung bedacht wird, die nach allgemeiner Auffassung mit zusätzlichen, an einer (allgemeinen) diskriminierenden Stimmung ansetzenden, Herabwürdigungen verbunden ist.

Es sollte folglich durch Ihren Anwalt stets herausgearbeitet werden, dass die Äußerung entweder gänzlich straflos war oder zumindest „nur“ eine Beleidigung darstellt. Letzteres dürfte regelmäßig nicht mit einer derartigen Stigmatisierung verbunden sein, wie bei der Feststellung einer sexuellen Belästigung. 

Strafe für eine sexuelle Belästigung

Die sexuelle Belästigung wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zwei Jahren bestraft. Wird die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen, handelt es sich um einen besonders schweren Fall mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Bestimmend für das konkrete Strafmaß sind vorrangig die individuellen Auswirkungen der Tat auf das Opfer. Eine Entschuldigung könnte die Strafe reduzieren. Obwohl oftmals nur eine Geldstrafe droht, sollte der Vorwurf dennoch ernst genommen werden. Denn ab einer Geldstrafe von über 90 Tagessätzen erfolgt auch eine Eintragung im Führungszeugnis und eine oftmals damit einhergehende Stigmatisierung. 

Die Tat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt (Strafantrag), es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Zum Schutz der betroffenen Frauen dürfte dies oftmals der Fall sein, sofern denn die Polizei Kenntnis von dem Vorfall erlangt.

Vorrangiges Ziel ist es natürlich immer, eine Einstellung des Verfahrens mangels Tatverdachts zu erwirken. Sofern dies nicht möglich sein sollte, sollte ein Rechtsanwalt stets eine Einstellung nach § 153 StPO oder § 153a StPO anstreben. Insbesondere bei fehlenden Vorstrafen ist eine solche Einstellung oftmals realisierbar. Diese Art der Verfahrenserledigung geht weder mit einem Schuldeingeständnis einher, noch erfolgt eine Eintragung im Führungszeugnis.

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder ohne Körperkontakt mit dem Kind, § 176a StGB n.F.

Engagierte Strafverteidigung im Sexualstrafrecht

Wir verteidigen Beschuldigte im Sexualstrafrecht bundesweit vor allen Gerichten sowie in allen Instanzen professionell und engagiert. Ohne Unterschied verteidigen wir vorurteilsfrei zu Unrecht Beschuldigte ebenso wie – nach rechtlichen Maßstäben – schuldige Täter. Ob jemand Täter ist, steht erst am Ende des Strafverfahrens fest, nicht schon zu Beginn. Zwar sind Sexualstraftaten nicht selten erfunden, dennoch glaubt die Polizei dem angeblichen Opfer geradezu bedingungslos, so offensichtlich die Widersprüche auch sein mögen.

Unsere Rechtsanwälte bilden sich regelmäßig interdisziplinär fort – auf den Gebieten der Rechtsmedizin und Aussagepsychologie (Rechtspsychologie). Dementsprechend verfügen wir über Fachwissen, welches anderen Rechtsanwälten vielleicht fehlt. Schließlich pflegen wir Kontakte zu spezialisierten Aussagepsychologen sowie Sexualtherapeuten, auf deren Unterstützung (z.B. durch Psychotherapie) unsere Mandanten mitunter angewiesen sind.

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Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Als Rechtsanwälte unterliegen wir der Verschwiegenheit, Sie können mit uns alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.