Sie haben eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter einer Sexualstraftat erhalten?
Von dem Vorwurf erfährt ein Beschuldigter meistens erst durch die Vorladung der Polizei. Manchmal steht die Polizei jedoch mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Lautet der Vorwurf sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung, sitzt der Schock erst einmal tief. Statt auf Vorladung zur Polizei gehen Sie besser zuerst zu einem Anwalt!
Warum bekomme ich eine Vorladung von der Polizei?
Die Polizei ist durch eine Strafanzeige oder andere zureichende Hinweise auf eine Straftat gezwungen, Ermittlungen aufzunehmen. Wenn Sie eine Vorladung erhalten, hat irgendwer also eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen Sie erstattet.
Obwohl der Brief mit Vorladung überschrieben ist, müsste dort besser gesagt Einladung stehen, denn als Beschuldigter muss man dieser Ladung der Polizei nicht nachkommen. Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren mit dieser Vorladung zu uns kommen, werden wir zuerst die Einladung freundlich für Sie absagen.
Sie können in der Vernehmung bei der Polizei auch falsche Vorwürfe gegen Sie nicht aufklären! Die Polizei würde Ihnen ohnehin nicht glauben. Niemand möchte sich freiwillig so einer Vernehmung unterziehen, auch wenn die Beamten zunächst freundlich erscheinen!
Im Strafrecht gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold
Sie sollten die Einladung auf keinen Fall annehmen, da die Gefahr besteht, dass Sie sich in der Vernehmung selbst belasten – und zwar selbst oder gerade dann, wenn Sie unschuldig sind. Es ist Ihr gutes Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger hinzuzuziehen. Das gilt unbedingt im Sexualstrafrecht, da die Beweislage dort meist sehr kompliziert ist. Dieses Recht sollten Sie unbedingt wahrnehmen, denn diese Entscheidung darf nicht zu Ihrem Nachteil werten, denn für den Beschuldigten im Strafrecht gilt:
„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!“
Wenn Sie sich vertrauensvoll an uns wenden, erläutern wir Ihnen in einer Ersteinschätzung unverbindlich gern die Optionen einer erfolgversprechenden Strafverteidigung. Wir werden den Termin für Sie absagen und beantragen dann Akteneinsicht, um zu sehen, was Ihnen die Staatsanwaltschaft genau vorwirft. Hierdurch erhalten wir einen Überblick über die Beweislage mit der dieser Tatvorwurf im Sexualstrafrecht untermauert werden soll.
Nach Akteneinsicht erhalten Sie von uns eine ehrliche Einschätzung Ihrer Situation und welche Optionen sich Ihnen individuell bieten. Auf dieser Grundlage erarbeiten wir gemeinsam eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie, dessen Ziel die Einstellung des Verfahrens noch im Ermittlungsverfahren ist, sofern dies rechtlich möglich ist.
Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
Nicht selten kommt es vor allem in Hamburg vor, dass Beschuldigte schon sehr früh im Ermittlungsverfahren eine Anordnung sowie Vorladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten. Die Polizei will dann Finger- und Handflächenabdrücke abnehmen und Lichtbilder von Ihnen aufnehmen, einerseits um die Fotos einem möglichen Zeugen vorzulegen oder andererseits in die digitale Lichtbildkartei aufzunehmen.
Außerdem hätte die Polizei am liebsten noch eine DNA-Probe. Zwar sind die Maßnahmen nach § 81b StPO grundsätzlich zulässig, aber keinesfalls so früh im Ermittlungsverfahren. Abgesehen davon ist die Abgabe der Speichelprobe stets freiwillig, sofern diese von der Polizei oder Staatsanwaltschaft, nicht aber durch einen Richter angeordnet wurde.
Sonderfall: Nackt-ED
Im schlimmsten Fall soll eine sogenannte „Nackt-ED“ durchgeführt werden. Dann sollen zusätzlich Aufnahmen von Ihnen nackt und von den Geschlechtsteilen hergestellt werden.
Unser Rat: Wir können die Vorladung für Sie absagen, indem wir Widerspruch erheben oder gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Erfolgsaussichten der Strafverteidigung sind in Hamburg gut. Lassen Sie sich hierzu von einem Rechtsanwalt unserer Kanzlei beraten!
Vorladung als Zeuge im Strafverfahren
Haben Sie eine Vorladung als Zeuge erhalten? Auch dann brauchen Sie dieser Vorladung nicht nachkommen, falls diese nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgte. Dies werden wir für Sie herausfinden! Überdies haben Zeugen in bestimmten Situationen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht. Ihre Rechte und Pflichten als Zeuge im Strafrecht erläutert Ihnen gern ein Rechtsanwalt unserer Kanzlei in einem Gespräch.
Außerdem können sich Zeugen eines Beistands bedienen: Ein Anwalt kann den Zeugen als Zeugenbeistand zur Vernehmung begleiten und an dieser teilnehmen. Nicht selten kommt es nämlich vor, dass eine Vorladung zunächst als Zeuge erfolgt, um neue Erkenntnisse zu gelangen, bevor der Zeuge dann selbst zum Beschuldigten im Strafverfahren wird.
Vorladung als Beschuldigter: Was muss ich tun?
Eigentlich nichts. Sie sollten der Vorladung jedenfalls keine Folge leisten und stattdessen lieber einen Strafverteidiger aufsuchen. Ein Fachanwalt für Strafrecht wird Ihnen darüber hinaus stets raten, sich zunächst schweigend zu verteidigen: Schweigen ist die einzige und zugleich auch die stärkste Waffe, die Sie im Strafrecht haben.
Gehen Sie jedenfalls niemals ohne Anwalt zu dem Termin – egal ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vorgeladen werden! Senden Sie Ihre Vorladung an unsere Kanzlei und ein Rechtsanwalt wird Sie zurückrufen und unverbindlich beraten.
Nicht tätig werden wir für mögliche Geschädigte einer Straftat. Wir sind Strafverteidiger und verteidigen die Rechte der Beschuldigten. Bitte wenden Sie sich an einen Opferanwalt, die Polizei oder Staatsanwaltschaft wird Ihnen helfen, einen solchen Anwalt zu finden.
Sie haben Fragen oder benötigen unsere Hilfe?
Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern geben wir Ihnen hierzu persönlich Auskunft!
Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Jeder Rechtsanwalt unterliegt der Verschwiegenheit, Sie können mit uns alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Sie haben eine Vorladung der Polizei erhalten?
Wenn Sie eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter wegen einer Sexualstraftat erhalten, z.B. mit dem Vorwurf sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung, sollten Sie diese keinesfalls wahrnehmen! Anstatt zur Polizei gehen Sie zuerst zu einem spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht. Dieser wird Sie beraten, was das Beste für Sie in dieser Situation ist.
Sie haben eine Vorladung wegen Vergewaltigung erhalten?
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei als Beschuldigter wegen Vergewaltigung erhalten, sollten Sie diese keinesfalls wahrnehmen! Es drohen Ihnen schwere Nachteile bis hin zur Untersuchungshaft. Wenden Sie sich sofort an einen Anwalt, am besten an uns!
Sie hatten eine Hausdurchsuchung wegen einer Sexualstraftat?
Wenn Sie eine Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat hatten, sollten Sie am besten kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei vereinbaren. Wir erläutern Ihnen, was nun auf Sie zukommen kann und wie die Ermittlungen nun weitergehen.
Sollte ich den Termin bei der Polizei wahrnehmen?
Auf gar keinen Fall! Versuchen Sie am besten gar nicht erst, die Vorwürfe selbst aufklären zu wollen! Gerade im Sexualstrafrecht reden Sie sich „um Kopf und Kragen“, die Gefahren können Sie noch gar nicht abschätzen. Wir sagen die Vorladung für Sie ab und beantragen zunächst Akteneinsicht. Danach überlegen wir gemeinsam die nächsten Schritte.
Sie haben eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung?
Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung kommt oftmals noch bevor die Ermittlungen abgeschlossen sind. Wir sagen die Vorladung für Sie ab, erheben Widerspruch oder beantragen gerichtliche Entscheidung. Ist die Anordnung rechtswidrig, was überaus häufig vorkommt, müssen Sie diese ED-Behandlung nicht über sich ergehen lassen.