Hausdurchsuchung: Durchsuchung der Wohnung durch die Polizei

Neben der Vorladung durch die Polizei kommt auch eine Durchsuchung der Wohnung, des Hauses oder des Fahrzeugs in Betracht und zwar dann, wenn die Polizei das Auffinden von Beweismitteln erhofft. Übrigens: Auch am Arbeitsplatz kann durchsucht werden.

Meist erfahren Beschuldigte zuerst von dem Vorwurf einer Sexualstraftat, wenn morgens die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht. Dies ist eine besonders unangenehme Situation, weil die Polizei einerseits häufig sehr früh und andererseits ohne Rücksicht auf die Familie oder die Nachbarn vor der Tür steht.

Warum findet eine Hausdurchsuchung bei mir statt?

Die Polizei hält die Durchsuchung Ihrer Wohnung oder des Hauses für erfolgversprechend, wenn sie davon ausgeht, bei Ihnen Beweismittel aufzufinden. Die Polizei beantragt dafür über die Staatsanwaltschaft beim Gericht einen Durchsuchungsbeschluss, es sei denn, es liegt „Gefahr in Verzug“ vor. Dann kann eine Durchsuchung auch ohne Durchsuchungsbeschluss erfolgen. Je nachdem, ob Sie Beschuldigter einer Sexualstraftat sind (§ 102 StPO) oder ein sog. Dritter (§ 103 StPO), gibt es unterschiedliche Voraussetzungen.

Die Durchsuchung nutzt gezielt den Überraschungseffekt aus, da Sie regelmäßig ja keine Durchsuchung erwarten. Das Überraschungsmoment wird dann häufig dafür ausgenutzt, Ihnen gezielte Fragen zu stellen. In diesem Moment sind Sie wahrscheinlich gesprächsbereiter als in einer Vernehmung. Diesen Effekt macht sich die Polizei ganz gezielt zunutze.

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Was erhofft man sich zu finden?

Dies ist je nach Tatvorwurf sehr unterschiedlich: Bei dem Vorwurf einer Vergewaltigung wird die Polizei Spuren sichern, z.B. die Bettwäsche oder Kleidung sicherstellen. Ebenso kann auch das Mobiltelefon von Bedeutung sein, wenn eine Kommunikation mittels Chat-Nachrichten erfolgte. Liegt die angebliche Tat dagegen Monate oder Jahre zurück, tendiert der Auffindewahrscheinlichkeit gegen Null. Dann findet keine Hausdurchsuchung statt.

Vermuten die Ermittlungsbehörden den Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie, werden sämtliche Datenträger, also Computer, Server, Tablets sowie Smartphones sichergestellt oder zur Durchsicht mitgenommen.

Vernehmung während einer Hausdurchsuchung?

Viele Beschuldigte glauben, dass es keine Rolle spielt, was sie während einer Hausdurchsuchung mit den Polizeibeamten besprechen: „Es schreibt da ja niemand mit“. Doch das ist leider ein fataler Irrglaube! Denn über die Hausdurchsuchung wird ein Bericht gefertigt.

In den Ermittlungsakten findet sich später mit Sicherheit eine Zusammenfassung aller (belastenden) Gesprächsteile, zu denen sich der Beschuldigte vermeintlich hinreißen ließ. Von Nachteil ist dabei oft, dass so auch falsch Verstandenes und falsche Schlussfolgerungen in die Akten einfließen. Und was einmal in den Akten steht, steht dort oft unumstößlich.

Wie kann ich mich gegen die Durchsuchung wehren?

Die Rechtsstellung der Personen, die von einer Durchsuchung betroffen sind, ist meistens schwach ausgeprägt. Die Durchsuchung kann nahezu nie verhindert und muss folglich geduldet werden. Grundsätzlich sollte man eher Kooperationsbereitschaft signalisieren. Es sollte kein Widerstand geleistet (vgl. §§ 113, 114 StGB) und stets darauf geachtet werden, dass durch das Verhalten nicht der Eindruck erweckt wird, es würden Beweismittel versteckt oder beiseite geschafft. Im Hinblick auf eine möglicherweise damit verbundene Festnahme (§ 164 StPO) ist davor dringend zu warnen.

Hilfe: Wie verhalte ich mich richtig?

Bedenken Sie bitte: Das Verfahren wird nicht bei der Durchsuchung gewonnen! In der Regel können Sie gegen eine Hausdurchsuchung gar nichts machen. Dennoch beachten Sie bitte unsere Verhaltensempfehlungen:

  1. Leisten Sie keinen Widerstand! Sie können nun ohnehin nichts mehr ändern. Bringen Sie sich nicht in den Verdacht, etwaige Beweismittel auf die Seite schaffen oder zerstören zu wollen. Dies würde nur eine empfindliche Gegenreaktion provozieren.
  2. Schweigen Sie! Lassen Sie sich auch nicht auf scheinbar belanglose Gespräche mit den Beamten ein. Alles was Sie sagen, wird sich später in einem Bericht in den Akten wiederfinden. Reden Sie sich nicht um Kopf und Kragen.
  3. Geben Sie keine Passwörter heraus! Die Polizei darf Ihre Computer und Festplatten beschlagnahmen, aber Sie müssen nicht dadurch mitwirken, indem Sie bereitwillig Ihre Passwörter verraten. Es ist Ihr gutes Recht, dies nicht zu tun und dies darf Ihnen auch nicht nachteilig ausgelegt werden. Es gilt: Schweigen Sie!
  4. Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger! Sie können uns im Notfall rund um die Uhr über unseren Strafverteidiger-Notruf erreichen. Lassen Sie sich nicht von der Polizei davon abbringen, einen Anwalt zu kontaktieren, auch wenn die eingesetzten Beamten scheinbar noch so freundlich sind. Bestehen Sie auf den Kontakt zum Rechtsanwalt!
  5. Widersprechen Sie der Sicherstellung oder Durchsicht! Auch hier gilt: Lassen Sie sich von der Polizei nicht einreden, es würde besser für Sie ausgehen und Sie würden Ihre Geräte schneller zurückerhalten, wenn Sie kooperieren. Unterschreiben Sie nichts, aber widersprechen Sie der Sicherstellung und Durchsicht Ihrer Geräte.

Sie haben Fragen zur Hausdurchsuchung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern geben wir Ihnen hierzu persönlich Auskunft!

Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Jeder Rechtsanwalt unterliegt der Verschwiegenheit, Sie können mit uns alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.

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