Vorladung: Erkennungsdienstliche Behandlung

Im Sexualstrafrecht ist die Vorladung für eine erkennungsdienstliche Behandlung von der Polizei inzwischen die Regel. Diese ergeht oftmals zu Unrecht wie unsere Erfahrung zeigt. Die Anordnung mit der Vorladung wird auf § 81b StPO gestützt. Die Ladung enthält bereits den dezenten Hinweis, dass man Sie zwangsweise vorführen kann, sofern Sie den Termin nicht fristgerecht wahrnehmen.

Kein guter Rat ist deshalb, die Vorladung und Anordnung einfach zu ignorieren!

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Erkennungsdienstliche Behandlung

Eine erkennungsdienstliche Behandlung, die auch als erkennungsdienstliche Maßnahme bezeichnet wird, ist die Erfassung von personenbezogenen und biometrischen Daten einer Person durch die Polizei. Die erkennungsdienstliche Behandlung wird entweder zur Durchführung des Strafverfahrens (§ 81b 1. Alt. StPO), aber auch vorbeugend in zukünftigen Ermittlungsverfahren für Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81b 2. Alt. StPO) angeordnet.

Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst regelmäßig folgende Maßnahmen:

  • Feststellung der persönlichen Daten (Name, Wohnort und andere Personendaten aus Ausweisen oder Reisepässen)
  • Feststellung des Alters beziehungsweise des Geburtsdatums
  • Anfertigung von Lichtbildern (Fotos)
  • Messung der Körperhöhe (Größe) und des Körpergewicht
  • besondere körperliche Merkmale (wie Narben, Muttermale, Tätowierungen)
  • Fingerabdrücke aller zehn Finger sowie Abdrücke beider Handflächen

Als Begründung wird regelmäßig eine Entscheidung des VG Köln angeführt, wonach schon die erstmalige Begehung eines Sexualdelikts die Wiederholungsgefahr begründen soll. Das ist jedoch nicht, was das Urteil sagt. Denn die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung soll sich aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten. Und das Ergebnis steht logischerweise nicht bereits im Ermittlungsverfahren fest.

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (…), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.
VG Köln, Urt. v. 20.11.2008 – 20 K 3088/08

Sonderfall: Nackt-ED

Noch weniger verhältnismäßig wäre eine sog. Nackt-ED, also eine erkennungsdienstliche Maßnahme, bei der die Polizei Lichtbilder nackt – auch der Genitalien – anfertigen will. In eine solche sollten Sie wegen des ganz erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht niemals freiwillig einwilligen.

In zahlreichen Fällen konnten wir eine solche ED-Maßnahme erfolgreich abwenden.

Vorladung zur Entnahme von Körperzellen zur DNA-Analyse

Sofern ferner eine molekulargenetische Untersuchung der DNA-Merkmale durch eine Entnahme von Körperzellen (Mundhöhlenabstrich) erfolgen soll, ist dies nur auf freiwilliger Basis möglich, sofern die Entnahme nicht durch einen Richter angeordnet wurde. Nur ausnahmsweise, nämlich bei Gefährdung des Untersuchungserfolges, darf auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei die Entnahme einer DNA-Probe anordnen.

Auch hier gilt: Freiwillig sollten Sie einer DNA-Entnahme und Analyse nicht zustimmen. Sofern die Polizei oder Staatsanwaltschaft eine belastbare Verdachtslage hat, kann sie die Entnahme anordnen und wird dies auch tun. Andernfalls brauchen Sie dem freiwillig nicht nachkommen, denn dadurch geben Sie Verteidigungsoptionen auf.

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten?

Sobald Sie eine Anordnung und Vorladung erhalten, sollten Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir erläutern Ihnen die Möglichkeiten, sich gegen die Anordnung zu wehren. Je nach Rechtsgrundlage der Anordnung (§ 81b StPO, 1. oder 2. Alternative) sind die Rechtsschutzmöglichkeiten verschieden.

Häufig soll eine erkennungsdienstliche Behandlung recht früh im Ermittlungsverfahren erfolgen, oft auch vor Akteneinsicht – jedenfalls lange vor Abschluss des Strafverfahrens. Hier bieten sich erfolgversprechende Strategien, die erkennungsdienstliche Behandlung zu vermeiden oder zumindest solange aufzuschieben, bis wir Akteneinsicht bekommen. Dann können wir durch eine Stellungnahme zum Tatverdacht auf die Einstellung des Verfahrens und endgültige Vermeidung der Maßnahmen hinwirken.

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