Sexueller Übergriff, § 177 Abs. 1 StGB

Als sexueller Übergriff sind nach einer Verschärfung des Sexualstrafrechts gemäß § 177 Abs. 1 StGB solche Handlungen strafbar, die gegen den erkennbaren Willen einer anderer Person vorgenommen werden („Nein heißt nein“). Hierunter fällt auch das sog. Stealthing. Seit dem 10. November 2016 ist für die Bewertung einer sexuellen Handlung relevant, ob der Wille des potentiellen Opfers für den Täter erkennbar war und ob sich der Täter über einen entgegenstehenden Willen hinweggesetzt hat, ohne Gewalt angewendet zu haben.

Erkennbar entgegenstehender Wille

Ob der Wille der anderen Person bei der Tat erkennbar entgegenstand, ist eine Wertungsfrage und wird sich daher nur in den seltensten Fällen aufklären lassen. Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu bestimmen, also wie dieser „als Zuschauer“ das Geschehen wahrgenommen hätte. Es wird demnach ganz erheblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, insbesondere darauf, ob und wie gut sich die beiden Personen zum fraglichen Zeitpunkt kannten.

Die Frage des erkennbar entgegenstehenden Willens stellt sich nicht mehr, wenn der Täter gedroht oder Gewalt angewendet hat. Dann handelt es sich um eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung, mithin um ein Verbrechen.

Besondere Umstände für einen sexuellen Übergriff

In § 177 Abs. 2 StGB sind einige Einzelfälle aufgezählt, die einem sexuellen Übergriff des Abs. 1 gleichstehen sollen und ebenso bestraft werden. Diese Fälle setzen jedoch voraus, dass der Täter bei dem Opfer bestimmte Umstände ausnutzt, weil

  1. das Opfer nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder äußern,
  2. aufgrund des körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist – es sei denn, er hat sich der Zustimmung der Person zuvor versichert,
  3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
  4. eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht
  5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch
    Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

In der Praxis relevant dürften insbesondere die Ausnutzung des Überraschungsmoments (Nr. 4) sowie die Ausnutzung eines Umstandes sein, in der die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern (Nr. 1), z. B. weil diese Person während der sexuellen Handlungen sehr betrunken ist oder schläft.

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Stealthing als sexuelle Übergriff

Auch das sog. Stealthing kann einen sexuellen Übergriff darstellen und strafbar sein. Dies gilt zumindest dann, wenn die Nutzung eines Kondoms ausdrücklich vereinbart war und er dieses heimlich entfernt oder von vornherein nicht benutzt.

Lange war umstritten, ob Stealthing überhaupt strafbar sein könne, denn im Gesetz ist dies nicht ausdrücklich erwähnt. Aus der Vereinbarung, ein Kondom zu verwenden, folgert die Rechtsprechung nun allerdings, dass bei Nichtbeachtung dieser Absprache ein Fall des entgegenstehenden Willens anzunehmen sei.

Deshalb soll Stealthing wie ein sexueller Übergriff zu bestrafen sein.

Strafe für einen sexuellen Übergriff

Das Gesetz sieht für einen sexuellen Übergriff eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Abzugrenzen ist ein sexueller Übergriff von einer bloßen sexuellen Belästigung und der schwerer bestraften sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung.

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