Verbreitung pornografischer Schriften

Pornografie ist in Deutschland generell erlaubt. Aus Gründen des Jugendschutzes und der sexuellen Selbstbestimmung kann die Verbreitung, Herstellung und der Besitz aber unter bestimmten Umständen dennoch eine Strafbarkeit begründen.

Was umfasst der Begriff „pornographische Schriften“?

Der Begriff „pornographische Schrift“ klingt zunächst etwas veraltet. Tatsächlich umfasst er allerdings all das, was man sich unter dem Begriff Pornografie vorstellt: Die Darstellung sexuellen Inhalts. Dabei umfasst der Begriff der „Schrift“ nicht nur den geschriebenen Text, sondern auch Bilder, Videos und Tonaufnahmen.

Welche Verhaltensweisen sind unter Strafe gestellt?

Grundsätzlich ist die Verbreitung sowie der Besitz pornografischer Schriften nicht strafbar. Treten jedoch die in § 184 Abs. 1 StGB genannten Umstände dazu, wird eine Strafbarkeit dennoch begründet. Im Fokus dieser Norm steht vor allem der Jugendschutz und der Schutz vor unfreiwilliger Konfrontation mit Pornografie für alle Altersgruppen. Eine zentrale Rolle spielen dabei folgende Fallgruppen:

  1. Anbieten oder Zugänglichmachen pornografischer Schriften gegenüber Jugendlichen: Davon sind sämtliche Handlungen erfasst, die Minderjährigen den Zugang zu Pornografie ermöglicht.
  2. Der gewerbliche Vertrieb oder die Gebrauchsüberlassung pornografischer Schriften außerhalb geschlossener Verkaufsräume sowie in der Öffentlichkeit: Dies umfasst das Werben und die Zurschaustellung von Pornografie außerhalb geschlossener Räume oder an Verkaufsständen, die nicht betreten werden müssen, wie Kioske oder offene Verkaufsstände.
  3. Jegliches Aufdrängen der Kenntnisnahme pornografischer Schriften: Diese Variante ist insbesondere beim unverlangten Zusenden pornografischen Materials („Dick Pics“) oder bei öffentlicher Werbung einschlägig.
  4. Der gewerbliche Vertrieb pornografischer Schriften im In- oder Ausland und dessen Vorbereitung: Wer pornografische Schriften herstellt, bezieht, liefert oder vorrätig hält, um eine der vorangegangenen Taten zu begehen macht sich ebenso strafbar. Sollen diese ins Ausland ausgeführt werden, dann begründet dies eine Strafbarkeit nur, wenn diese Handlung in dem betreffenden Land strafbar sind.

Ob Aufnahmen pornografischen Charakter haben, ist oftmals eine im Einzelfall schwierig zu beurteilende Frage, die nur unsere erfahrenen Rechtsanwälte aufgrund ihrer Erfahrung beantworten können. Damit „steht und fällt“ allerdings der Tatvorwurf.

Darüber hinaus enthält § 184 Abs. 2 StGB eine Privilegierung für Eltern: Wer als Sorgeberechtigter einem Minderjährigen pornografische Schriften zugänglich macht, macht sich nicht strafbar. Eine Ausnahme gilt, wenn durch die Zugänglichmachung eine Erziehungspflicht gröblich verletzt wurde.

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Strafe für die Verbreitung pornografischer Schriften

Das Gesetz sieht für die Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Handelt es sich dagegen um tier-, kinder- oder jugendpornografische Schriften, liegt die Mindeststrafe weitaus höher.

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