Stealthing als sexueller Übergriff

Stealthing meint absprachewidrigen Sex ohne Kondom, also die Nichtbenutzung oder das heimliche Abstreifen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs, obwohl dessen Verwendung ausdrücklich vereinbart war. Diese Praktik ist als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB und sogar als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB strafbar.

Stealthing: Sex ohne Kondom entgegen einer Absprache

Kondome schützen beide Sexualpartner vor Geschlechtskrankheiten und die Frau vor einer ungewollten Schwangerschaft. Wird für den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr vereinbart, ein Kondom zu benutzen und der Mann hält sich nicht an diese Absprache, schädigt er unter Umständen seinen Sexualpartner. Deshalb soll Stealthing als sexueller Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB und sogar als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB strafbar sein, obwohl im Gesetz hiervon gar keine Rede ist. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für hetero-, sondern auch für homosexuellen Verkehr.

Nach § 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt. Hiervon soll auch der Wille zur Nutzung eines Kondoms erfasst sein. Sofern das Kondom entgegen einer vorherigen Absprache (heimlich) abgestreift wird, ist der darauffolgende Geschlechtsverkehr gegen den zuvor geäußerten Willen des Opfers. Der Geschlechtsverkehr ohne Kondom stellt durch die Berührung der Schleimhäute und den Samenerguss im Körper ein „Mehr“ an sexuellen Handlungen gegenüber dem Geschlechtsverkehr mit Präservativ dar. Durch seine aktive Teilnahme am vermeintlich geschützten Geschlechtsverkehr hat das Opfer seine eindeutig erklärte Ablehnung der zusätzlichen sexuellen Handlungen des ungeschützten Sexualkontaktes also nicht aufgegeben. Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB liegt in der Regel dann vor, wenn sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen der anderen Person erfolgen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind. Dies liegt bei ungeschützten Geschlechtsverkehr demnach vor, weshalb das Stealthing auch eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB darstellt. 

 

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Sex ohne Kondom kann als Stealthing strafbar sein, wenn die Absprache „mit Kondom“ war.

 

Nach § 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer den erkennbar entgegenstehenden Willen einer anderen Person missachtet. Hiervon soll auch der Wille zur Nutzung eines Kondoms erfasst sein, da dadurch die sexuelle Selbstbestimmung der Person verletzt wird.

Entwicklung der Rechtsprechung zum Stealthing

Da das sog. Stealthing im Gesetz überhaupt nicht ausdrücklich erwähnt wird, war die Rechtsprechung gefordert zu entscheiden, ob und wie Stealthing bestraft werden soll. Dies wurde anfänglich von den Gerichten uneinheitlich bewertet. Einige Amtsgerichte lehnten eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB zunächst ab.

Das Kammergericht Berlin entschied im Jahr 2020 als erstes Oberlandesgericht über einen solchen Fall. Strafbar als sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB ist danach auch, wenn der Geschlechtsverkehr zwar einvernehmlich erfolgte, das Kondom aber entgegen der Absprache heimlich abgestreift wird und in den Körper des Sexualpartners ejakuliert wird:

“(…) die Tatbestandsmäßigkeit liegt jedenfalls in einem Fall vor, in dem der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf dieses ungeschützten Geschlechtsverkehrs darüber hinaus in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert. Jedenfalls dann, wenn der gegen den Opferwillen ungeschützt vorgenommene Geschlechtsverkehr – wie hier – bis zum Samenerguss in der Vagina der Geschädigten vollzogen wird, weist das Verhalten des Täters im Vergleich zum konsentierten Verkehr mit Kondom eine andere (sexualstraf-) rechtliche Qualität von strafbarkeitsbegründender Erheblichkeit auf, sodass dieser Geschlechtsverkehr als tatbestandsmäßige sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB anzusehen ist.“
KG, Beschl. v. 27.07.2020 – 4-58/20

Mittlerweile hat sich nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage der Strafbarkeit des Stealthings eindeutig positioniert und klargestellt, dass neben einer Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB auch eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB in Betracht kommt:

„[…] Stimmt eine Person einer (vaginalen) Penetration im Rahmen des Geschlechtsverkehrs ausdrücklich nur unter der Voraussetzung zu, dass ein Kondom verwendet wird, entspricht nur diese Form des Eindringens ihrem eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen. Eine danach ohne Präservativ vorgenommene Penetration geschieht somit gegen den erkennbaren Willen dieser Person und verwirklicht den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB.

Sind die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, ist die Tat im Schuldspruch selbst dann als „Vergewaltigung“ zu bezeichnen, wenn das Tatgericht im Hinblick auf besondere Milderungsgründe einen besonders schweren Fall verneint und die Strafe dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB entnimmt.

Wird die Grundbedingung für die Akzeptanz des vaginalen Geschlechtsverkehrs – namentlich die Verwendung eines Kondoms – nicht eingehalten, ist der sich daraus ergebende Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht lediglich ein „Mehr“ in Relation zu der konsentierten sexuellen Handlung. Der Umstand, dass die Geschädigte mit geschütztem vaginalen Geschlechtsverkehr und damit mit der Penetration als solcher einverstanden war, muss unter den hier gegebenen Umständen daher weder bei der Frage, ob die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB entfallen sein könnte, noch im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden.“
BGH, Beschl. v. 25.09.2024 – 4 StR 11/24

Durch diese Entscheidung hat der BGH mithin noch einmal die Rechtsprechung bestätigt und klargestellt, dass das Stealthing durchaus auch eine Vergewaltigung darstellen kann. Aufgrund der erheblichen Strafandrohung von mindestens zwei Jahren für eine Vergewaltigung sollte durch einen Rechtsanwalt hier stets vorgetragen werden, warum mildernde Umstände gegen eine Vergewaltigung im konkreten Einzelfall sprechen. Dann ist auch bei dem Tatvorwurf der Vergewaltigung eine geringere Strafe als zwei Jahre oder sogar eine Einstellung gegen Auflage möglich.

Beweisprobleme und Aussage gegen Aussage

Natürlich gibt es in diesem Zusammenhang zahlreiche Probleme: Zunächst einmal müsste nachweisbar sein, dass die Benutzung eines Kondoms tatsächlich zur Bedingung für den Geschlechtsverkehr gemacht wurde. Hier könnte Aussage gegen Aussage stehen und das Gericht müsste sich dann überlegen, wem eher zu glauben ist.

Außerdem müsste bewiesen werden, dass tatsächlich kein Kondom benutzt wurde. Durch Abstriche könnten rechtsmedizinisch allerdings Spuren von Sperma und somit auch DNA nachgewiesen werden, die als Beweis dienen.

Strafe für Stealthing

Der sexuelle Übergriff in § 177 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Bei einer Vergewaltigung liegt die Strafe grundsätzlich bei mindestens zwei Jahren nach § 177 Abs. 6 StGB. Eine Strafe bis zwei Jahre kann grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden, problematisch ist dies aber bei mehreren Tathandlungen. Wer mithin regelmäßig das Kondom ohne Wissen des Partners nicht benutzt, könnte tatsächlich eine Haftstrafe erhalten.

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