Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist „ureigenste Aufgabe des Gerichts“. Sofern die Beurteilung von Zeugenaussagen hingegen eine spezielle Sachkunde erfordert, über die ein Gericht selbst bei spezifischer forensischer Vorerfahrung nicht verfügt, muss es die Meinung eines aussagepsychologischen Sachverständigen einholen.
Grundsatzentscheidung zur Aussagepsychologie
In BGHSt 45, 164 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Mindestanforderungen festgelegt, die wissenschaftlich an aussagepsychologische Gutachten („Glaubhaftigkeitsgutachten“) zu stellen sind. Aufzuklären ist in der Exploration die Aussagegenese, also die Entstehung und Entwicklung der Aussage:
- Wann ist der Vorwurf das erste Mal wem gegenüber erhoben worden?
- Wie hat der Aussageempfänger auf diese Aussagen reagiert?
- Mit wem hat der Zeuge über seine Zeugenaussage gesprochen?
- Hat sich der Zeuge über längere Zeit mit seiner Aussage beschäftigt?
- Hat der Zeuge vor seiner Zeugenaussage dazu im Internet recherchiert?
- Wer hat die Zeugenaussage zum ersten Mal schriftlich festgehalten?
- Gibt es Hinweise auf suggestive Einflüsse in den Aussagen?
Gespräche über das mögliche Ereignis als „Störfaktor“
Dies sind einige typische Fragen, die im Hinblick auf die Entstehung und der Entwicklung der Zeugenaussage beantwortet werden müssen. Keine Zeugenaussage bleibt vollständig konstant von der ersten bis zur letzten Schilderung. Aber insbesondere durch jede neue Schilderung verändert sich die Aussage, z.B. durch die Reaktion des Aussageempfängers.
Jedes Gespräch mit Dritten wirft zweifelsohne Fragen auf, die sich ein Zeuge zuvor selbst noch nicht gestellt hatte und die dann unbewusst in dessen Erinnerung eingeflossen sein könnten. Diese Einflüsse auf die Aussage sind aussagepsychologisch zu untersuchen.
Merkmalsorientierte Inhaltsanalyse
Als Verfahren der Aussagepsychologie verweist der Bundesgerichthof auf die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse, bei der anhand sog. Realkennzeichen (Realitätskriterien) nach Indikationen gesucht werde, ob die Aussage tatsächlich erlebnisbasiert sein kann.
Das Verfahren beruht auf der Annahme, dass die Schilderung eines wahren oder bewusst unwahren Geschehens geistig grundlegend unterschiedlicher Prozesse bedürfe. Trotz nur geringer Validität der Realkennzeichen und teilweise erheblicher Fehlerspannen in wissenschaftlichen Untersuchungen, sieht der BGH den kumulativen Aussagewert der Methodik als „grundsätzlich empirisch überprüft“ an. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die inhaltliche Konsistenz und die Aussagekonstanz.
Dabei gilt ein quantitativer Detailreichtum als „conditio sine qua non“ für eine als erlebnisbasiert qualifizierbare Aussage. Nicht geeignet ist die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse dagegen zur Unterscheidung von wahren gegenüber suggestiv beeinflussten Aussagen.
Hypothesengeleitete Prüfstrategie
In der Aussagepsychologie erfolgt diese Unterscheidung von erlebnisbasierten gegenüber suggestiv beeinflussten Aussagen hypothesengeleitet.
Nullhypothese als methodisches Grundprinzip
Das methodische Grundprinzip der Aussagepsychologie besteht generell darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (Glaubhaftigkeit der spezifischen Zeugenaussage) so lange zu negieren, bis die Verneinung mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist.
Der Sachverständige nimmt bei einer Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (Nullhypothese). Diese stellt in der Aussagepsychologie das Spiegelbild der verfassungsrechtlich garantierten Unschuldsvermutung dar. Zur Prüfung der Annahme, die Aussage ist unwahr, hat der Sachverständige weitere Hypothesen zu bilden, die als Erklärungsmöglichkeiten für die Aussage relevant sein könnten.
Relevante Prüfhypothesen in der Aussagepsychologie
Die Bildung relevanter Hypothesen ist daher von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und methodischen Ablauf der Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerlässlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar. Dazu können neben einer bewussten Falschbeschuldigung etwa auto- oder (ggf. bewusst) fremdsuggerierte Angaben gehören. Jedenfalls bei kindlichen Zeugen besteht die Gefahr, dass diese ihre Angaben unbewusst ihrer eigenen Erinnerung zuwider verändern, um den Erwartungen eines Erwachsenen, der sie befragt, zu entsprechen oder um sich an dessen vermuteter größerer Kompetenz auszurichten.
Mögliche (allgemeine) Hypothesen zur Prüfung der Glaubhaftigkeit:
- Einschränkungen der Aussagetüchtigkeit (z.B. infolge des Alters)
- komplette oder teilweise bewusste Falschaussage (Lügenhypothese)
- soziale Beeinflussung des Zeugen (Suggestionshypothese)
- bewusste Induktion durch Dritte (Induktionshypothese)
- Neubewertung einer Beziehung oder eines Partners (Umdeutungshypothese)
- Transfer tatsächlicher Erlebnisse von anderen Personen (Transferhypothese)
- mangelnder Realitätsbezug (Phantasiehypothese)
- Wahrnehmung aus Film oder Buch (Fehlender Ich-naher Erlebnisbezug)
Zu berücksichtigen sind nicht alle denkbaren Hypothesen, sondern nur die im konkreten Fall nach dem Stand der Ermittlungen realistisch erscheinenden Erklärungsmöglichkeiten. Die gebildeten Hypothesen müssen allerdings vollständig sein, da ansonsten die Gefahr falscher Ergebnisse besonders groß ist.
Ergibt die Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es wird dann angenommen, dass es sich um eine wahre Aussage handelt (Erlebnishypothese).
Fehlerquellenanalyse: Motivations- und Kompetenzanalyse
Das so erzielte Ergebnis ist dann insbesondere mit den Mitteln der Fehlerquellenanalyse auf seinen individuellen Aussagewert dahingehend zu prüfen, ob eine – qualitativ hochwertige und infolgedessen einen Erlebnisbezug indizierende – Aussage nach aussagepsychologischen Kriterien sowie den individuellen Fähigkeiten und Kompetenzen des Zeugen als zuverlässig eingestuft werden kann (Kompetenzanalyse).
Die Motivationsanalyse zielt hingegen auf die Feststellung möglicher Motive für eine unzutreffende Belastung des Beschuldigten durch einen Zeugen ab. Wesentliche Anhaltspunkte für potentielle Belastungsmotive können etwa der Untersuchung der Beziehung zwischen dem Zeugen und dem von ihm Beschuldigten entnommen werden, z.B. ein Rachemotiv.
Erforderlichkeit einer Sexualanamnese
Außerdem wird hier auch die Durchführung einer Sexualanamnese in Betracht zu ziehen sein. Geht es nämlich um die Frage, ob ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge den Vorwurf an ihm begangener Sexualdelikte zutreffend erhebt, ist regelmäßig die Einschätzung seiner sexualbezogenen Kenntnisse und Erfahrungen von Bedeutung. Dies gilt regelmäßig bei Zeugen, bei denen – etwa aufgrund ihres Alters – entsprechendes bereichsspezifisches Wissen nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden kann.
Aussagepsychologie ist keine Wunderwaffe
Schließlich darf die Aussagepsychologie nicht überbewertet werden, sie ist vielmehr abhängig von der Kompetenz des Sachverständigen. Psychologen brauchen keine Zusatzqualifikation, um Gutachten für ein Gericht anzufertigen. Es obliegt allein dem Richter, ob er einen Sachverständigen für qualifiziert hält – eine formale Hürde gibt es nicht. Solche Gutachten werden im Übrigen gut bezahlt und sind folglich ein attraktiver Nebenverdienst. Die aussagepsychologische Begutachtung hält der methodenkritischen Überprüfung in qualitativer Hinsicht dann nicht immer stand.
Problematisch ist außerdem die fehlende Unabhängigkeit einiger Gutachter für Aussagepsychologie. Wenn diese stets von einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht beauftragt werden, könnte sie das dazu verleiten, sich diesem Auftraggeber gefällig zu zeigen.
Fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der Aussagepsychologie
Ehrlicherweise benötigt man einige Erfahrung, um Fehler in einem Gutachten zu erkennen. Sind alle relevanten Thesen berücksichtigt worden? Wurden diese Thesen nachvollziehbar und logisch schlüssig zurückgewiesen? Deshalb müssen mit diesen Verfahren befasste Strafverteidiger die Grundlagen der Aussagepsychologie beherrschen.
Problematisch ist, dass die erfahrensten Sachverständigen schwierig zu beauftragen sind. Einerseits können diese sich vor Aufträgen kaum retten, andererseits bedeutet dies eine dementsprechend überlange Bearbeitungsdauer. So können teilweise zwei Jahre von der Exploration bis zu dem fertigen Gutachten vergehen.
Letztlich treffen Gutachten nur Wahrscheinlichkeitsaussagen, deren Würdigung dem Gericht obliegt. Dennoch wird ein Gericht nur in den seltensten Ausnahmefällen gegen das Ergebnis des Sachverständigengutachtens entscheiden – namentlich dann, wenn es der Verteidigung gelungen ist, die Methodik des Gutachtens nachhaltig zu erschüttern.
Nächstes Kapitel: Aussageentstehung und Aussageentwicklung
Weitere Informationen zur aussagepsychologischen Begutachtung lesen Sie im folgenden Artikel zur Aussagegenese, also der Aussageentstehung und weiteren Entwicklung.