Bedeutung der Erstaussage für eine Aussage

Im Sexualstrafrecht kommt der Erstaussage des möglichen Opfers elementare Bedeutung zu, wenn Aussage gegen Aussage steht. Denn oft ergeben sich bei späteren Befragungen im Ermittlungsverfahren sowie in der Hauptverhandlung erhebliche Widersprüche und Unvereinbarkeiten mit der Erstaussage. Diese zu erkennen und richtig einzuordnen, bedarf einer gründlichen Einarbeitung in die erste Aussage des präsumtiv Geschädigten.

Bedeutung der Erstaussage für die Glaubwürdigkeit im Sexualstrafrecht bei Aussage gegen Aussage

In aussagepsychologischen Gutachten wird die Erstaussage regelmäßig aufgeklärt.

Nicht selten wird die Erstaussage gar nicht aufgeklärt. Die Polizei und nicht selten auch die Staatsanwaltschaft interessiert nicht, wem gegenüber ein Vorwurf das erste Mal erhoben wurde. Jedenfalls bei kindlichen Zeugen ist diese aber regelmäßig zu ergründen:

So ist es in aller Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der Aussage aufzuklären.

BGH, Beschluss vom 23.05.2000 – 1 StR 156/00

Die „Geburtsstunde“ der Aussage

Aufzuklären ist zwingend auch die Entstehung und Entwicklung der Aussage, vor allem die „Geburtsstunde“ der Aussage (Aussagegenese). Besonders dann, wenn es sich bei dem möglichen Tatopfer um ein (jüngeres) Kind handelt, werden zu diesem Zweck die Angaben der Personen, denen gegenüber es sich zu den Tatvorwürfen geäußert hat (z.B. Eltern bzw. Lehrer) und deren fremdsuggestive Einflüsse zu berücksichtigen sein. Denn selbst wenn eine Aussage eine hohe Erlebnisqualität aufweist, könnte sie aufgrund von suggestiven Einflüssen nicht mehr zuverlässig sein.

Aber auch der Zeitpunkt der Erstaussage kann bei einem vermeintlichen sexuellen Missbrauch außerordentlich aufschlussreich sein für das Erkennen der näheren Beweggründe, die zu der Bekundung führten.

Maßgebliche Bedeutung der Erstaussage

Die Vernehmungspersonen stehen unter hohem Erfolgsdruck, was Fehlerquellen jedenfalls begünstigt. Erlebnisbegründete Aussagen zeichnen sich dadurch aus, dass diese in freier Erzählung, etwas sprunghaft und in ungeordneter Reihenfolge und mit zahlreichen nebensächlichen Details hervorgebracht werden. Liegt allerdings dagegen nicht genügend (vor allem belastendes) Aussagematerial vor, setzt dies die Ermittler unter enormen Druck, da ein möglicherweise Schuldiger der Verurteilung entgegen würde.

„Von der ersten Vernehmung hängt also geradezu die ganze Zukunft des Prozesses ab: Hier wird eigentlich fast immer der Sachverhalt endgültig geklärt oder endgültig verschleiert.“
William Stern (1871-1938)

Das führt dazu, dass die Vernehmungspersonen beginnen, nun viele Fragen zu stellen – oftmals mit suggestivem Fragecharakter. Dadurch besteht die Gefahr, dass eine Frage gewissermaßen schon die Antwort beinhaltet – was doch durch die Frage eigentlich erst ermittelt werden soll. Viele Fragen begründen daher eine hohe Suggestionsgefahr.

Gravierende Fehlerquellen in der Vernehmungssituation

Die Anforderungen, die an die Vernehmungsperson gestellt werden, sind zweifellos hoch. Allerdings lässt sich nur so vermeiden, dass ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge in einer Weise beeinflusst wird, die zum falschen, weil unwahren Ergebnis führt. Allen Beteiligten muss stets klar sein, dass kindliche und jugendliche Zeugen altersbedingt leicht zu beeinflussen sind. So haben sich Fehlerquellen in Vernehmungssituationen herausgebildet, die unbedingt zu vermeiden sind. Geduld ist dabei das Maß aller Dinge.

Natürlich sind auch erwachsene Zeugen anfällig für Suggestionen. Im Gespräch mit Dritten, das kann die Freundin oder ein Elternteil sein, werden zweifelsohne Fragen aufgeworfen, die sich die Zeugin zuvor selbst noch nicht gestellt hatte. Dadurch ergeben sich neue Details, über die sich der Zeuge vorher selbst keine Gedanken gemacht hatte.

Die Reaktion des Aussageempfängers

Je nachdem, mit wie vielen Personen ein Zeuge bereits über eine bestimmte Thematik gesprochen hat, umso mehr Fehlerquellen existieren. Maßgeblich kommt es hierbei auf die Reaktion der Aussageempfänger auf diese Erzählung an. Glaubt er dem Zeugen etwa nicht, wird er die Geschichte der nächsten Person dramatisch ausgeschmückter erzählen. Das ist ein unbewusster Prozess, weil jeder Mensch das Bedürfnis hat, dass ihm geglaubt wird. Je näher ihm diese Personen stehen, umso stärker ist zugleich sein Bedürfnis nach Glaubwürdigkeit. Diese Prozesse mindern allerdings den Erlebnisbezug der Aussage.

Erzählt etwa eine Frau ihrer Freundin von einem unbefriedigenden sexuellen Erlebnis der letzten Nacht, kommt es maßgeblich auf die Reaktion der Freundin an.

Der „Rückschaufehler“

Hinterfragt diese, warum sie denn trotzdem weitergemacht hat, wird sie sich diese Frage unter Umständen erstmals selbst stellen. Dann wird sie sich fragen, warum sie die Handlungen nicht abgebrochen hat. Schließlich wird sie dazu kommen, dass dies gegen ihren Willen passiert sein muss, weil sie sich rückwirkend nicht erklären kann, warum sie das gemacht hat. Damit erliegt sie einer Art Rückschaufehler. In der Erinnerung kann sie sich nicht erklären, warum sie dies gemacht hat, also muss es gegen ihren Willen passiert sein.

Wird dieses Gespräch als Erstaussage nicht aufgeklärt, würde man ihr vermutlich glauben, dass das Ereignis gegen ihren Willen passierte. Daraus ergibt sich klar die maßgebliche Bedeutung der Erstaussage.

Fragen?

Eine professionelle Strafverteidigung sollte die Grundregeln der Vernehmungslehre sicher beherrschen und wird sämtliche Einflüsse der Erstaussage kritisch untersuchen sowie im Zweifel ein Glaubwürdigkeitsgutachen einholen.

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern geben wir Ihnen hierzu persönlich Auskunft!

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