Bußgeldbescheid nach § 33 ProstSchG: Bußgeld bis 50.000 Euro

Sie haben einen Bußgeldbescheid gemäß § 33 ProstSchG – Prostituiertenschutzgesetz – erhalten und sollen ein Bußgeld zahlen? Zahlen Sie nicht vorschnell, sondern lassen Sie den Bußgeldbescheid durch uns prüfen!

Einspruch einlegen innerhalb von zwei Wochen

Bitte beachten Sie, dass ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids eingelegt werden muss. Reagieren Sie deshalb sofort und lassen Sie keine Zeit verstreichen!

Wir werden für Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen sowie Akteneinsicht beantragen. Die Akte wird dem Anwalt dann meist in Kopie zugesandt. Danach erläutern wir gemeinsam die Optionen einer Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid.

Der Einspruch bewirkt den Übergang des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde an den Richter, der dann eigenverantwortlich weiterprüft. Es kann geltend gemacht werden, dass der Bußgeldbescheid insgesamt unberechtigt ist oder das Bußgeld zu hoch bemessen ist. Ebenfalls könnte der Einspruch nach der Akteneinsicht auch zurückgenommen werden.

Einspruch: Wie geht es weiter?

Nach dem Einspruch prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhält. Ist das der Fall, werden die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht vorgelegt. Das Verschlechterungsverbot gilt in diesem Verfahren nicht, das Gericht kann in der Hauptverhandlung eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung treffen.

Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, so kann es ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht entscheidet dann darüber, ob der Betroffene freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt oder das Verfahren eingestellt wird. In diesem Verfahren darf das Gericht von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen.

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Bußgeldbescheid gegen den Kunden oder Freier

Kunden („Freier“) sowie auch die Prostituierten selbst haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr stets Kondome benutzt werden – bei allen sexuellen Praktiken. Eine Strafe erhält jedoch nur der Freier: Wer als Kunde gegen die Kondompflicht verstößt, muss wegen dieser Ordnungsstrafe mit einer Strafe von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Kondompflicht: Strafe von bis 50.000 Euro

Kunden können sogar für einen Verstoß gegen die Kondompflicht belangt werden, wenn nach der jeweiligen Art der Sexualpraktik das Kondom nicht am eigenen Körper, sondern am Körper der/des Prostituierten zum Einsatz kommen müsste (z.B. Oralverkehr an einer Prostituierten). Lediglich bei Handmassagen („Handjobs“) entfällt die Kondompflicht.

Die Höhe des konkreten Bußgelds steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Der erstmalige Verstoß gegen die Kondompflicht wird voraussichtlich ein Bußgeld von 1.500 Euro mit sich bringen, im Einzelfall vielleicht sogar mehr oder etwas weniger.

Bußgeld gegen Prostituierte, Escort und Sexarbeiter/in

Ordnungswidrig handelt, wer die Tätigkeit als Prostituierte, Escort oder Sexarbeiter/in bei dem zuständigen Ordnungsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angemeldet hat. Ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro droht!

Bußgeld gegen den Betreiber einer Prostitutionsstätte

Für Betreiber einer Prostitutionsstätte gibt es einige weitere Bußgeldtatbestände. Wer ein Prostitutionsgewerbe ohne Erlaubnis betreibt (dazu zählen auch Wohnungsbordelle) kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro belegt werden. Die Bußgeldbehörde kann daneben unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils bei der Bemessung der Geldbuße (§ 17 Abs. 4 OWiG) auch die Anordnung eines Verfalls (§ 29a OWiG) hinsichtlich der aus dem Betrieb erzielten Erlöse (also der Einnahmen) erwägen.

Fehlt ein Aushang, der auf die Kondompflicht hinweist, werden bis zu 10.000 Euro Strafe fällig. Sicherlich nicht beim ersten Verstoß, aber es kann zweifelsohne teuer werden.

Sie haben weitere Fragen zum Bußgeldbescheid?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern geben wir Ihnen persönlich Auskunft!

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