Definition der Vergewaltigung
Die Vergewaltigung setzt voraus, dass eine Person eine andere gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer einer Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zum Vollzug des Beischlafs (Geschlechtsverkehr) nötigt oder besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind (Oral-, Analverkehr). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters eingedrungen wird. Auch das Eindringen mit Gegenständen und Körpersekreten ist tatbestandlich erfasst.
Die besondere Erniedrigung ist bei Vollzug des Beischlafs nicht gesondert festzustellen, sondern ist nach der gesetzlichen Systematik stets besonders erniedrigend, so dass das Merkmal allein der Gleichstellung anderer Handlungen dient (Oral- oder Analverkehr; nach gefestigter Rechtsprechung auch Eindringen mit einem Finger oder mit Gegenständen).
„Aussage gegen Aussage“-Konstellation
Ausgesprochen häufig steht im Sexualstrafrecht unter Abwesenheit jeglicher Sachbeweise Aussage gegen Aussage. Dies liegt vor allem daran, dass es sich bei weit über der Hälfte aller Vergewaltigungen um solche im sozialen Nahbereich handelt, oftmals unter aktuellen oder ehemaligen Intimpartnern. In diesen Fällen sind ansonsten vorhandene Sachbeweise wie DNA-Spuren, Fingerabdrücke oder Faserspuren an Kleidung unergiebig oder zumindest erklärbar. Auch eventuell vorhandene kleine Verletzungsspuren sind durchaus nicht als per se verdächtig zu betrachten. Keineswegs muss das Gericht dann aber „im Zweifel für den Angeklagten“ freisprechen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit obliegt dann dem Richter, der oftmals damit schlicht überfordert ist. Es bedarf exzellenter Strafverteidigung und viel Geschick, eine eventuell lügende Opferzeugin zu überführen.
Strafe für eine Vergewaltigung
Der besonders schwere Fall einer sexuellen Nötigung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Eine Strafaussetzung zur Bewährung scheidet somit aus. Führt der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit, beträgt die Mindeststrafe drei Jahre, verwendet er die Waffe oder das Werkzeug auch, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.
Hinzuweisen ist auf den Haftgrund des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO (Wiederholungsgefahr), der bei dringendem Tatverdacht die Anordnung der Untersuchungshaft (U-Haft) erlaubt.
Weblinks zu interessanten Artikeln
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- Fehlurteile und ihre Ursachen
- Akteneinsicht des Verletzten bei Aussage-gegen-Aussage
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