Falschbeschuldigung nach der Trennung und bei Streit um das Sorgerecht

Im Kampf um das Sorgerecht scheint jedes Mittel recht, um den Ex-Partner zu schädigen. Viele Frauen schrecken auch vor einer Falschbeschuldigung wegen Vergewaltigung nicht zurück oder behaupten den sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes.

Nach der Trennung ist vor dem Kampf um das Sorgerecht

Geht es nach einer Trennung „um die Kinder“, genauer gesagt um das Sorgerecht, stellen sich mindestens 20 Prozent aller Strafanzeigen wegen eines sexuellen Missbrauchs des gemeinsamen Kindes am Ende als Falschbeschuldigung heraus.1 Regelmäßig wird dieser Vorwurf nicht allein erhoben, sondern der Mann soll die Ex-Frau oder Freundin während der Ehe auch vergewaltigt haben. Die angebliche Vergewaltigung liegt freilich Jahre zurück, es gibt demzufolge weder Spuren noch irgendwelche Zeugen für die Tat.

Falschbeschuldigung bzw. falsche Verdächtigung

Nach der Trennung oder Scheidung und den damit häufig verbundenen familienrechtlichen Streitigkeiten, wird der Kampf um das Sorgerecht dann auf eine neue Ebene gehoben. Der Vorwurf des Sexualdelikts ist schnell erhoben, die Auswirkungen sind dramatisch. Der Vorwurf ist in der Welt, selbst wenn das Ermittlungsverfahren ganz schnell eingestellt wurde.

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Nirgendwo ist eine falsche Verdächtigung so häufig anzutreffen wie im Sexualstrafrecht und zudem so alt wie die Bibel. Dennoch ist wohl in kaum einem anderen Rechtsgebiet die Bereitschaft zum Vorurteil so groß und zugleich die Unschuldsvermutung so unpopulär wie im Sexualstrafrecht.

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten?

Von dem Vorwurf erfährt ein Beschuldigter meistens erst durch die Vorladung der Polizei. Manchmal steht die Polizei auch zuerst mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Von der Hausdurchsuchung erhofft man sich Beweismittel oder Spuren zu finden, die den Vorwurf untermauern sollen. Was kann man dagegen tun? Wie kann man sich wehren?

Tipp 1: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Gerade zu Unrecht Beschuldigte wollen sich lieber „redend“ verteidigen, um die Vorwürfe aufzuklären und so möglichst aus der Welt zu schaffen. Das erweist sich leider oft als falsch! Deshalb schweigen Sie besser jedenfalls so lange, bis Sie sich mit einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht beraten konnten.

Tipp 2: Geben Sie der Polizei keine Passwörter heraus!

Alles ist nun verdächtig und kann gegen Sie verwendet werden. Sie müssen die Polizei bei deren Arbeit nicht unterstützen, deswegen lassen Sie es am besten. Bei der Durchsuchung verspricht man Ihnen alles Mögliche, glauben Sie nichts! Auch in die Entnahme einer DNA-Probe sollten Sie nicht freiwillig einwilligen, darüber hinaus auch nicht in eine erkennungsdienstliche Behandlung. Sie haben zwar nichts zu verbergen, aber das ist erst einmal egal!

Tipp 3: Sie brauchen einen spezialisierten Strafverteidiger!

Klar, guter Rat ist immer teuer. Schlechter Rat kostet Sie aber (im schlimmsten Fall) die Freiheit. Das Sexualstrafrecht ist ein eigenes Rechtsgebiet mit vielen Besonderheiten. Sie brauchen einen engagierten Strafverteidiger, der Sie vertrauensvoll und vorurteilsfrei berät und mit größter Hartnäckigkeit verteidigt. Schließlich braucht gerade derjenige die besten Anwälte, der unschuldig ist! In der Kanzlei haben wir eine Rechtsanwältin für Familienrecht zur Klärung der dringendsten Fragen zum Sorgerecht.

Sie haben eine Frage zum Sorgerecht und Falschbeschuldigung?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern geben wir Ihnen persönlich Auskunft!

Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Als Rechtsanwalt unterliege ich der Verschwiegenheit, Sie können daher mit mir alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.

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  1. vgl. Frommel, in: NK-StGB (4. Aufl. 2014) § 176 Rn. 5. Die im Internet immer wieder behauptete Zahl von 95 Prozent, die sich auf Willutzki als Quelle (FamRZ 2002/2) beziehen soll, ist reine Erfindung (sowohl die Fundstelle wie auch die Zahl selbst) – wird aber dennoch von einigen auf Sexualstrafrecht spezialisierten Rechtsanwälten weiterverbreitet. []