§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich (Schadenswiedergutmachung)

§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich (Schadenswiedergutmachung)

Oftmals hilft ein Hauptverfahren den Betroffenen nicht die begangene Tat emotional zu verarbeiten. Durch einen sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) gelingt es den Geschädigten meist besser die Tat emotional zu verarbeiten und mit dieser abzuschließen. Zu jedem Zeitpunkt eines Verfahrens soll das Gericht und die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs prüfen (§ 155a StPO). Doch was ist ein solcher Ausgleich und wann ist dieser möglicherweise sinnvoll? Im Folgenden Text wird die auch genannte Schadenswiedergutmachung thematisiert.

Was ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?

Ein solches außergerichtliches Verfahren wird verwendet um zwischen dem Täter und Opfer einen Ausgleich für die begangene Tat zu finden. Der Ausgleich hilft dem Opfer oftmals dabei die Tat besser aufzuarbeiten als durch ein eventuell unbefriedigendes Urteil des Gerichtes. Der mutmaßliche Täter kann hierdurch Reue und sich zudem persönlicher dem Opfer gegenüber zeigen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs sind sehr deutlich aufzuzeigen. Beide Seiten, sowohl der mutmaßliche Täter als auch das Opfer müssen diesem außergerichtlichen Verfahren freiwillig zustimmen. Sollte eine Partei Zweifel hegen oder etwaige Bedenken äußern kann dieses nicht durchgeführt werden. Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann zu jedem Zeitpunkt eines Verfahrens angeregt werden.

Was soll ein TOA bewirken?

Ein TOA wird von keinem Gericht begleitet. Die beiden Parteien sollen sich selbständig in einer, für alle, neutralen Umgebung zusammensetzen um eine angemessene Wiedergutmachung zu verhandeln. Sinnvoll ist es einen neutralen Schlichter zu konsultieren (Mediator), dieser gliedert das Gespräch und verhindert eventuell auftretende Streitigkeiten. Ziel des Verfahrens ist es eine autonome Konfliktaufarbeitung auf beiden Seiten zu erreichen. Sollte eine Partei ein Angebot ablehnen oder nicht zufrieden sein wird solange verhandelt bis beide Parteien zufrieden sind.
Es wird jeder materieller sowie immaterieller Schaden durch Schadensersatz, Schmerzensgeld oder andere Vereinbarungen ersetzt.

Welche Nachteile ergeben sich für den (mutmaßlichen) Täter

Ein mutmaßlicher Täter lässt sich schnell zu einem Täter-Opfer-Ausgleich hinreißen, da dieser sich daraus entstehende Vorteile erhofft. Sobald der Täter einem Täter-Opfer-Ausgleich zustimmt, erklärt dieser auch seine Schuld. Erhoffen tut dieser sich meist die Folgen die aus dem § 46a StGB resultieren, diese wären eine mögliche Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder einer Absehung von Strafe.

Täter, Opfer, Täter-Opfer-Ausgleich

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Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern geben wir Ihnen persönlich Auskunft!
Anzumerken ist, dass die Rechtsanwaltskanzlei LAUDON II SCHNEIDER keine Opfervertretung mandatiert.

Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Als Rechtsanwalt unterliege ich der Verschwiegenheit, Sie können daher mit mir alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.

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