Jugendschutzdelikte: CyberGrooming, Sexting und Dick Pics

Auch im Internet gewinnt das Sexualstrafrecht immer mehr an Bedeutung. Typische Taten im Internetstrafrecht sind als Jugendschutzdelikte das CyberGrooming, Sexting und das Versenden sog. „Dick Pics“, was alles der Anbahnung sexueller Handlungen dient. Anders ausgedrückt handelt es sich schlicht um sexuelle Belästigung im Internet.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum

Die scheinbare Anonymität im Internet und die Allgegenwärtigkeit von Smartphones führt zu einer Zunahme der Straftaten über Chat-Plattformen. Auch der Gesetzgeber ist auf die neuen technischen Möglichkeiten aufmerksam geworden und hat darauf reagiert.

Man sollte sich keinesfalls von der scheinbaren Anonymität des Internets täuschen lassen. IP-Adressen lassen sich häufig für eine gewisse Zeit zurückverfolgen. Die Auswertung von sichergestellten Smartphones und Computern fördert später oft zahlreiche Beweismittel zutage. Diese eindeutige Beweislage ist schwierig anzugreifen.

Umfragen zeigen, dass das Verschicken von Nacktfotos unter Jugendlichen weit verbreitet ist. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren ist es völlig normal, in einer Beziehung Nacktbilder (meist via WhatsApp) auszutauschen (31%). Jeder zehnte Jugendliche kennt sogar die Nacktfotos der besten Freundin oder Freundes.

Sexting, Grooming, Cyber-Grooming, Cybergrooming, WhatsApp, SnapChat, Nacktbilder, Nacktfotos, Nacktvideos, Dick Pics, Schwanzfotos, Freundin, Freund, Jugendliche, Kind, Jugendlicher, Jugendstrafrecht, Jugendstrafe, sexueller Missbrauch, Jugendpornografie

Sexting

Unter „Sexting“ wird das Versenden von Nacktfotos in Chats über das Internet verstanden. Jedes Smartphone hält neben der Kamera-App diverse Chat-Apps (WhatsApp, SnapChat) bereit, die einfach über den AppStore heruntergeladen werden können.

Schicken sich zwei Jugendliche einvernehmlich über ihr Smartphone Nacktfotos von sich selbst, mag das für die beiden in Ordnung sein. Dennoch kann hierin der Besitz, die Besitzverschaffung oder Verbreitung von jugendpornografischen Schriften gesehen werden.

Zwar sind derartige Bilder nicht in jedem Fall gleich pornografisch, wenn es sich „nur“ um Nacktfotos handelt. Gleichwohl gibt es hier keine starren Grenzen, was noch erlaubt oder schon verboten ist. Sofern es nicht bloß um Nacktheit, sondern um sexuelle Handlungen geht, die auf den Fotos oder Videos zu sehen sind, wird es kritisch.

Strafe für Sexting

Zwischen Erwachsenen ist Sexting nicht strafbar. Bei Jugendlichen (von 14 bis 17 Jahren) gelten Ausnahmen, unter denen sie Nacktfotos gegenseitig senden oder besitzen dürfen. Diese Fotos dürfen sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben sowie besitzen. Strafbar ist dann allerdings jede Handlung, die nicht mehr von der Einwilligung der dargestellten Person gedeckt ist, z.B. das Weitersenden der Aufnahmen. Hier wird einvernehmliches Sexting zur Straftat.

CyberGrooming

Unter CyberGrooming versteht man das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, um sexuellen Kontakt mit ihnen herzustellen oder zumindest anzubahnen. Zwar existiert kein eigener Tatbestand gegen Grooming, erfasst werden die Handlungen aber von § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB als Unterfall des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Erforderlich für die Strafbarkeit von CyberGrooming ist ein Einwirken auf ein Kind (unter 14 Jahren) über ein Kommunikationsmittel, indem man sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder sexuelle Handlungen des Kindes verlangt. Neu seit 2020 ist der untaugliche Versuch, bei dem man lediglich denkt („irrig annimmt“), dass es sich um ein Kind handelt, tatsächlich aber ein Erwachsener der Chatpartner ist.

Strafe für CyberGrooming

Die Strafe für CyberGrooming liegt derzeit zwischen drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Demnächst, wahrscheinlich noch 2021 wird diese allerdings als sexualisierte Gewalt gegen Kinder betrachtet und wesentlich schärfer bestraft werden.

CyberGrooming bringt als sexueller Missbrauch von Kindern noch weitere, mindestens unangenehme Nebenwirkungen mit sich. Es droht eine erkennungsdienstliche Behandlung sowie eine Mitteilung an das Jugendamt bzw. sogar an den Arbeitgeber, wenn derjenige im öffentlichen Dienst beschäftigt oder sogar Beamter ist. Auch eine Hausdurchsuchung ist bei CyberGrooming keinesfalls ausgeschlossen, sondern sogar wahrscheinlich.

Verbreiten pornografischer Schriften („Dick Pics“)

In diesen Zusammenhang gehört auch die Verbreitung pornografischer Schriften, die unaufgefordert (ungewollt) häufig an Frauen versandt werden. Dazu zählen sog. „Dick Pics“, also der Versand von Fotos des meist erigierten Penis an Mädchen oder Frauen.

Dies kann Frauen nicht nur belästigen, sondern gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB auch bei erwachsenen Empfängern eine Straftat sein, denn

Wer eine pornographische Schrift an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinlänglich bekannt ist, dass keine Frau derartige Bilder unaufgefordert zugesandt haben möchte. Anders ist die Lage zu beurteilen, wenn die Bilder einvernehmlich im Rahmen von Sexting versendet werden. Denn Sexting ist nicht strafbar.

Strafbarkeit: Versenden von Dick Pics

Das Versenden von Dick Pics an Kinder (unter 14 Jahren) dürfte stets strafbar sein. § 176 Abs. 4 StGB regelt die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen vor einem Kind und das Einwirken mit pornografischen Inhalten auf ein Kind.

Bei Jugendlichen und Erwachsenen kommt es darauf an, ob die Aufnahme pornografisch ist. Die Frage, was pornografisch ist und was nicht, lässt sich nicht allgemein beantworten. Die Grenzen sind vielmehr fließend. Die Aufnahme eines erigierten Penis, der z.B. noch mit der Hand gehalten wird, dürfte allerdings als pornografisch angesehen werden.

Strafe für den Versand von Dick Pics

Die Strafe für das Senden von Dick Pics an Kinder entspricht der für CyberGrooming (siehe oben). Der Versand von Dick Pics an Erwachsene wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Deshalb könnten Dick Pics sehr teuer werden!

Eine Geldstrafe dürfte mit ca. 30-60 Tagessätzen bemessen werden, also mit ein bis zwei Nettogehältern. Daran sollte man denken, bevor man leichtfertig Dick Pics versendet.

Sie haben eine Frage zu CyberGrooming oder Sexting?

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern geben wir Ihnen persönlich Auskunft!

Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Als Rechtsanwalt unterliege ich der Verschwiegenheit, Sie können daher mit mir alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.

Jetzt Termin vereinbaren
Wir sind für Sie da! Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin.

Kontakt