Gemäß § 400 Abs. 1 StPO ist der Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger oder Nebenklägerin berechtigt. Dadurch wird die Zulässigkeit der Revision der…