Insbesondere im Sexualstrafrecht hat der Beschuldigte regelmäßig ein ganz besonderes Interesse daran, dass eine grundsätzlich öffentliche Hauptverhandlung verhindert wird. Einen besonders relevanten Verteidigungsansatz kann daher auch beim Vorwurf der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB eine Einstellung im Ermittlungsverfahren gegen eine Geldauflage darstellen. Diese Möglichkeit wird vielfach auch in der Praxis verkannt, und sollte daher stets im Auge behalten werden.
Sofern Ihr Strafverteidiger nach Prüfung der Beweislage zu dem Ergebnis kommt, dass eine Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO nicht realistisch erscheint oder der Tatvorwurf der Vergewaltigung schlichtweg zutreffend ist, sollte in geeigneten Fällen dennoch eine Einstellung gegen Geldauflage angestrebt werden.

Wann ist eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen oder Weisungen möglich?
Eine derartige Verfahrenserledigung ist dann möglich, sofern die vorgeworfene Straftat ein Vergehen darstellt und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen oder Weisungen kompensiert werden kann. Vergehen stellen solche Straftaten dar, die gesetzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von unter einem Jahr vorsehen.
Sofern man den Wortlaut des Gesetztes bei der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB liest, stellt man jedoch fest, dass dieser eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren vorsieht. Oftmals wird daher voreilig der Rückschluss gezogen, eine Einstellung nach § 153a StPO sei in diesem Fall nicht möglich. Dies ist aber unzutreffend.
Bei der Vergewaltigung handelt es sich nämlich – sehr verkürzt gesprochen – um einen Sonderfall (sog. Regelbeispiel). Dies hat zur Folge, dass in besonderen Fällen ausnahmsweise entgegen des Wortlautes auch eine geringere Strafe als zwei Jahre möglich ist (also auch unter einem Jahr). Daher ist bei mildernden Umständen der Weg für eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO wieder eröffnet.
In welchen Konstellationen ist beim Vorwurf der Vergewaltigung eine Einstellung gegen Auflagen möglich?
Eine Einstellung gegen eine Auflage bei dem Vorwurf der Vergewaltigung ist dann realistisch, wenn das Tatbild bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter nicht die erforderliche typische Schwere einer Vergewaltigung erreicht. Solche mildernden Umstände können vorliegen, wenn es sich um eine in ihrer Eingriffsintensität geringfügige sexuelle Handlung handelt (z.B. kurzes vaginales Eindringen mit einem Finger), wenn der ungewollten sexuellen Handlung einvernehmliche sexuelle Berührungen vorangegangen sind, ambivalentes Verhalten oder eine Art Mitverschulden des Opfers vorlagen oder beide früher eine sexuelle Beziehung unterhalten hatten.
Erst kürzlich konnte durch uns eine Einstellung gegen eine geringfügige Geldauflage für einen Mandanten bei einer Vergewaltigung erzielt werden. Dieser hatte gemeinsam mit seiner Ex-Freundin auf einer Couch übernachtet. Bei einem gemeinsamen Fernsehabend mit weiteren Personen hatte die Geschädigte den Mandanten immer wieder in den Arm genommen und ihren Kopf auf ihm abgelegt und durch spätere Gespräche diesem Hoffnung auf eine erneute Beziehung suggeriert. Als die Geschädigte dann schlief, führte der Beschuldigte kurzzeitig einen Finger vaginal bei dieser ein, wodurch diese aufwachte. Da der Mandant, bevor er durch uns anwaltlich vertreten wurde, bei der Polizei bereits die komplette Tat gestanden hatte, war eine Einstellung mangels Tatverdachtes hier unrealistisch.
Einstellung gegen Geldauflage auch in der Hauptverhandlung
Eine solche Art der Einstellung ist in jedem Verfahrensstadium grundsätzlich möglich, also auch noch in der Hauptverhandlung. Sollte ein Freispruch in der Hauptverhandlung ausgeschlossen sein, sollte daher stets geprüft werden, ob durch eine geschickte Einlassung nicht zumindest eine Einstellung gegen Auflage erzielt werden kann. Dies ist insbesondere attraktiv, da keine Eintragungen im Bundeszentralregister und im Führungs-register erfolgen. Insbesondere würde bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung aber auch eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren drohen. Ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ist eine Strafaussetzung zur Bewährung stets ausgeschlossen.
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