Revision der Nebenklage

Revision der Nebenklage

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO ist der Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger oder Nebenklägerin berechtigt. Dadurch wird die Zulässigkeit der Revision der Nebenklage zurecht ganz erheblich eingeschränkt.

Strafmaßrevision unzulässig

Deshalb bedarf es bei einer Revision der Nebenklage stets eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt wird.1 Alle nicht der Nebenklage unterfallenden Delikte sind einer Revision der Nebenklage schon von vornherein nicht zugänglich.

Die Nebenklage kann die Revision deshalb nur darauf stützen, dass die Rechtsvorschrift über ein Nebenklagedelikt verletzt ist. Entweder also, dass der Angeklagte zu Unrecht freigesprochen wurde oder dieses Delikt nicht in den Schuldspruch aufgenommen wurde.

Allgemeine Sachrüge nicht ausreichend

Die strengen Voraussetzungen liegen dementsprechend dann nicht vor, wenn der Vertreter der Nebenklage lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt ohne jedoch näher auszuführen, welches Ziel das Rechtsmittel verfolgt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal in seinem Beschluss vom 13.06.2017 – 3 StR 555/16 klargestellt.

Revision der Nebenklage nur hinsichtlich des Nebenklagedelikts

Zwar ist der Nebenkläger grundsätzlich berechtigt, Rechtsmittel einzulegen. Dies jedoch nur insoweit, wie er auch in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist. Urteile können daher nur angefochten werden, wenn der Angeklagte wegen des angeklagten Nebenklagedelikts freigesprochen wurde.

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  1. ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.12 2015 – 3 StR 445/15 m. w. N. []