Straftaten aus Gruppen, § 184j StGB

Mit der Verschärfung des Sexualstrafrechts Ende 2016 gingen einige Neuerungen einher, darunter auch die Einführung des neuen § 184j StGB. Als Reaktion auf die Vorfälle in der Kölner Silvesternacht 2015 stellt die Vorschrift als Auffangtatbestand nun bereits allein die Beteiligung an einer Personengruppe unter Strafe, wenn auch nur von einem Beteiligten aus der Gruppe Straftaten der sexuellen Nötigung, ein sexueller Übergriff, eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Belästigung begangen wird.

Beteiligung an einer Personengruppe

Um nach § 184j StGB bestraft zu werden, genügt es, sich an einer Gruppe von mindestens drei Personen zu „beteiligen“, von denen auch nur einer eine Tat im Sinne der §§ 177 und 184i StGB begangen hat. Diese Tat muss von den einzelnen Gruppenmitglieder dafür nicht gebilligt werden, ein entsprechender Vorsatz wird hier nicht vorausgesetzt. Eine (zufällige) Ansammlung von Menschen ist von § 184i StGB aber nicht erfasst. Wenn ein Einzelner also eine große Menschenansammlung nur ausnutzt, um eine der genannten Taten zu begehen, machen sich Personen aus dieser Menschenansammlung nicht nach § 184j StGB strafbar, selbst wenn sie die Tat erkennen. Gemeint sind vielmehr Gruppen, die sich für ein gemeinsames Treffen, etwa auf dem Oktoberfest, einem Junggesellenabschied oder einer Weihnachtsfeier verabredet haben. Es muss sich aber nicht um eine „nur männliche“ oder „nur weibliche“ Gruppe handeln. Ebenso können die Straftaten aus der gemischten Gruppe heraus an einem Mann oder einer Frau begangen werden.

Bedrängung durch die Gruppe

Die Beteiligung an der Personengruppe muss eine beliebige Straftat zumindest fördern, indem das Opfer bedrängt wird. Dieses Merkmal ist erst dann erfüllt, wenn die Gruppe mit einer gewissen Hartnäckigkeit auf das Opfer einwirkt und dadurch in seiner Bewegungsfreiheit einschränkt. Ein sich „in den Weg stellen“ oder ein „lautes Grölen der Gruppe“, das lediglich zu einer kurzfristigen Einschüchterung des Opfers führt, genügt hier nicht.

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Strafe für Straftaten aus Gruppen

Für Straftaten aus Gruppen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dies allerdings nur, wenn der Tatbeitrag nicht durch ein anderes Gesetz mit einer höheren Strafe bedroht ist, ggf. kann die Strafe also auch höher ausfallen.

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