Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Nicht nur der sexuelle Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren ist strafbar, sondern nach § 182 StGB auch sexueller Missbrauch von Jugendlichen (14-18 Jahren), wenn

  • der Täter eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt
  • der Täter sexuelle Handlungen gegen Entgelt vornimmt oder an sich vornehmen lässt.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kindern unter 14 Jahren immer die Fähigkeit fehlt, eigenverantwortliche Entscheidungen über sexuelle Handlungen mit anderen Personen zu treffen. Im Alter zwischen 14 und 16 Jahren ist der Entwicklungsprozess sexueller Reife typischerweise noch nicht abgeschlossen – vielmehr sind Selbstunsicherheit, mangelnde Erfahrung, Neugier sowie fehlende Integration sexueller Wünsche und Erfahrungen in die Gesamtpersönlichkeit kennzeichnend. Dieser jugendtypische Mangel einer (ausgereiften) Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung schafft dort Gefahrenlagen, wo altersbedingte, wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeitsverhältnisse von Durchsetzungsstärkeren für sexuelle Zwecke ausgenutzt werden könnten.

Missbrauch der Zwangslage eines Jugendlichen oder Entgelt

Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) erfordert in Abs. 1 das Vorliegen einer Zwangslage für das Opfer und deren Ausnutzung durch den Täter. Darunter ist nicht nur wirtschaftliche Not zu verstehen, sondern auch Notlagen von Drogenabhängigen und anderen psychisch beeinträchtigten Personen sowie die Zwangslage von „Ausreißern“ und Obdachlosen, bei denen der Widerstand gegen sexuelle Übergriffe vermindert sein könnte.

Unerheblich ist, ob der Täter die Zwangslage geschaffen oder er eine bestehende Notlage nur ausgenutzt hat; jedenfalls muss diese konkrete Zwangslage gravierend sein und sich deutlich von durchschnittlichen Tatsituationen unterscheiden.

Sexuelle Handlungen gegen Entgelt (Abs. 2) sind unabhängig von einer Zwangslage i.S.d. Abs. 1 zu beurteilen und meint Fälle, in denen die Selbstbestimmung des Opfers durch das Angebot einer Gegenleistung manipuliert wird. Danach genügt als Entgelt jegliche in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung eines Erwachsenen gleich welchen Umfangs. Ausreichend können dabei schon kleine Gefälligkeiten sein, wie Gewährung von Unterkunft oder Drogen, Inaussichtstellen eines Jobs, Einladungen ins Kino und Geschenke.

Schließlich führt auch eine typischerweise vom Missbrauchsverständnis abweichende Tatmotivation („es war schlichtweg Liebe“) zu keiner anderen Bewertung, wenn eine (gefühlsmotivierte) Gegenleistung erfolgte. Gemäß § 182 Abs. 6 StGB kann das Gericht in einem solchen Fall allerdings von Strafe absehen. Außerdem könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit dieser Begründung einstellen.

Schutzaltersgrenzen im Strafgesetzbuch

Hielt der Gesetzgeber die Altersgrenze von 16 Jahren bis 2008 für ausreichend, wurde die Schutzaltersgrenze danach für das Ausnutzen einer Zwangslage und Handlungen gegen Entgelt auf 18 Jahre angehoben. Die Notwendigkeit dessen bleibt jedoch zweifelhaft.

Bei § 182 Abs. 3 StGB, der Sexualkontakte unter Ausnutzung fehlender Selbstbestimmung unter Strafe stellt, werden sexuelle Handlungen von Personen über 21 Jahren an solchen unter 16 Jahren erfasst, um die Einflussnahme eines Täters durch ein „Machtgefälle“ zu verhindern. Darunter fallen jeweils wieder Handlungen am Opfer oder vom Opfer am Täter.

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Antragsdelikt: Notwendigkeit eines Strafantrags

In den Fällen der Ausnutzung fehlender Selbstbestimmung (Abs. 3) wird diese Tat jedoch nur auf einen Strafantrag hin verfolgt, sofern kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung gegeben ist, welches sich aus nachhaltigen Schäden bei dem Jugendlichen sowie besonders verwerflichen Handlungsweisen des Ausnutzens ergeben könnte. In der Praxis nimmt die Staatsanwaltschaft jedoch regelmäßig das besondere öffentliche Interesse an.

Problematik von Falschbeschuldigungen

Im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch spielen Falschbeschuldigungen wegen einer solchen Tat eine nicht zu unwesentliche Rolle, etwa aus „enttäuschter Liebe“, Rache oder aufgrund psychiatrischer Erkrankungen (hier insbesondere Borderline-Symptomatik). Auch wenn es keine verlässlichen Statistiken zu Falschbeschuldigungen gibt, sollte diese Möglichkeit dennoch immer in die Überlegungen einbezogen werden.

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