Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 5 StGB

Sexuelle Nötigung ist eine Straftat, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung richtet. Die sexuelle Nötigung ist in § 177 Abs. 5 StGB geregelt. Erfasst sind sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers, etwa unter Anwendung oder Drohung von Gewalt.

Definition der sexuellen Nötigung

Eine sexuelle Nötigung begeht, wer (unabhängig von seinem Geschlecht) gegen den Willen

  1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
  2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht,
  3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters
    schutzlos ausgeliefert ist,

um dadurch zu erreichen, dass das Opfer sexuelle Handlungen entweder an sich duldet oder an einem anderen (nicht aber an sich selbst) vornimmt.

Die Intensität der Gewalt ist dagegen unerheblich. Handelt der Täter zwar nicht mit Gewalt, sondern durch eine Drohung, so muss eine Gefahr für Leib und Leben – also gegen die körperliche Unversehrtheit – angedroht werden. Die Drohung nur mit einem empfindlichen Übel (wie bei anderen Delikten im Strafrecht) reicht hier dagegen nicht aus.

Sexuelle Handlung ist eine Handlung des Täters oder eines Dritten an dem Opfer oder des Opfers am Täter oder einer dritten Person, die nach dem äußeren Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis geschlechtsbezogen erscheint und von einiger Erheblichkeit ist. Bei äußerlich ambivalenten Handlungen soll es hingegen auf die subjektive Zielrichtung des Täters ankommen, die in der Praxis allerdings nur bedingt zu ermitteln sein wird.

Erheblich ist eine Handlung dann, wenn sie sowohl normativ als auch quantitativ, d.h. nach Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmungsfreiheit darstellt.

Abgrenzung zum sexuellen Übergriff und zur Vergewaltigung

Erfolgt die sexuelle Handlung zwar gegen den erkennbaren Willen des Opfers, dagegen jedoch nicht unter Zwangswirkung (Nötigung), sondern nutzt der Täter ohne Gewalt lediglich das Überraschungsmoment oder die Widerstandsunfähigkeit aus, so kommt ein sexueller Übergriff gemäß § 177 Abs. 1, 2 StGB in Betracht.

Die Grenze der sexuellen Nötigung zur Vergewaltigung ist hingegen dann überschritten, wenn Handlungen erfolgen, die mit einem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden sind. Dabei ist unerheblich, ob die Vergewaltigung, also das Eindringen mit einem Körperteil (z.B. mit einem Finger) oder mit einem Gegenstand erfolgt.

Im Gegensatz zur sexuellen Nötigung bedarf es für den Vorwurf der Vergewaltigung keiner Gewalt oder Drohung mit Gewalt. Ausreichend ist vielmehr schon die Vornahme sexueller Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers.

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Ausnutzung einer schutzlosen Lage

Außerdem wird bei der sexuellen Nötigung die Ausnutzung einer schutzlosen Lage erfasst (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB). Entgegen sonstiger Nötigungsdelikte, die regelmäßig zweiaktig aufgebaut sind, kann die sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB mithin einaktig erfolgen, da die Zwangslage in dieser Variante bereits vorhanden ist und durch den Täter lediglich ausgenutzt wird.

Das Tatopfer ist dem Täter schutzlos ausgeliefert, wenn es in seinen Abwehrmöglichkeiten erheblich eingeschränkt ist und auch von dritter Seite nicht mit Hilfe zu rechnen ist. Dabei beruht die schutzlose Lage regelmäßig auf äußeren Umständen, etwa der Einsamkeit des Tatortes oder dem Fehlen von Fluchtmöglichkeiten. Ausgenutzt wird die schutzlose Lage, wenn dadurch die Tathandlung ermöglicht oder erleichtert wird und der Täter die dadurch gebotene Gelegenheit wahrnimmt. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Opfer seine Lage zum Tatzeitpunkt als schutzlos erkennt und eine Verteidigung für aussichtslos hält, sondern dass die Tat gegen den Willen des Opfers erfolgt.

Die weiteren Einzelheiten des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB sind allerdings umstritten.

Verteidigung, wenn „Aussage gegen Aussage“ steht

Ausgesprochen oft steht bei einer mutmaßlichen Sexualstraftat Aussage gegen Aussage unter Abwesenheit jeglicher Sachbeweise. Nicht selten wird der Vorwurf, sexuell genötigt worden zu sein, jedoch auch zu Unrecht erhoben. Es handelt sich in diesen Fällen um eine Falschbeschuldigung, die eine besonders qualifizierte Verteidigung erfordert. Besonders kompetent ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Mirko Laudon, wenn es um die Verteidigung einer Falschbeschuldigung der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung geht.

Strafe für sexuelle Nötigung: Wann droht eine Freiheitsstrafe?

Lässt sich der Vorwurf hingegen nicht ausräumen, kommt eine Freiheitsstrafe in Betracht. Das Gesetz sieht für den Tatbestand der sexuellen Nötigung eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Diese Strafe kann grundsätzlich noch zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern die Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe nicht überschritten wird. Überdies ist für die Strafaussetzung zur Bewährung eine positive Sozialprognose erforderlich.

Hinzuweisen ist allerdings auch auf den Haftgrund des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO (Wiederholungsgefahr), der bei dringendem Tatverdacht einer sexuellen Nötigung die Anordnung der Untersuchungshaft erlaubt.

Strafverteidigung ist Vertrauenssache

Professionelle und seriöse Strafverteidigung im Sexualstrafrecht setzt fundiertes Wissen auch interdisziplinär voraus: aussagepsychologisch, psychiatrisch und rechtsmedizinisch. Unsere Rechtsanwälte bilden sich regelmäßig interdisziplinär fort – auf den Gebieten der Aussagepsychologie (Rechtspsychologie) und Rechtsmedizin. Dementsprechend verfügen wir über Fachwissen, welches anderen Rechtsanwälten vielleicht fehlt. Schließlich pflegen wir Kontakte zu spezialisierten Aussagepsychologen sowie Sexualtherapeuten, auf deren Unterstützung (z.B. durch Psychotherapie) unsere Mandanten mitunter angewiesen sind.

Fehlen diese Spezialkenntnisse, wird sich der Anwalt gegenüber den erfahrenen Staatsanwälten aus Fachdezernaten für Sexualstraftaten dagegen nicht selten überfordert zeigen. Denn was in der Medizin längst selbstverständlich ist, gilt ebenso im Strafrecht: Hier ist die Materie vergleichbar speziell und komplex, dass es hoch qualifizierter Experten mit einer entsprechenden Erfahrung bedarf. Obgleich wir Fachanwälte für Strafrecht sind, kommt es im Sexualstrafrecht auf einen Fachanwalt im Strafrecht nicht an, da dieses Gebiet in der Fachanwaltsausbildung keine Rolle spielt.

Einen Fachanwalt für Sexualstrafrecht gibt es nicht, weil diese Qualifikation nur in ganz bestimmten Rechtsgebieten wie z.B. dem Strafrecht vergeben wird. Wir verfügen allerdings über eine vergleichbare Qualifikation, da wir jährlich ca. 100 Mandate im Sexualstrafrecht bearbeiten und dies, wenn überhaupt, nur sehr wenige Kanzleien in Deutschland von sich behaupten können. Vertrauen Sie daher nicht irgendeinem Anwalt, sondern vertrauen Sie auf unsere Expertise der Verteidigung im Sexualstrafrecht!

Ziel unserer Verteidigung ist die frühestmögliche Intervention im Ermittlungsverfahren, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation sowie das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen.

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