Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Der Grundtatbestand sexueller Missbrauch von Kindern (Kindesmissbrauch) gemäß § 176 StGB wird in § 176c StGB durch bestimmte Umstände als schwerer sexueller Missbrauch von Kindern als Verbrechen qualifiziert:

  • Wiederholungstaten
  • Beischlaf und beischlafähnliche Handlungen einer Person über 18 Jahren
  • gemeinschaftliche Tatbegehung
  • konkrete Gefährdung von Gesundheit oder Entwicklung
  • Missbrauch in Verbreitungsabsicht
  • schwere Misshandlung mit Lebensgefährdung

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 176c StGB

Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das geschützte Rechtsgut ist die „ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren“ bzw. die „von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen geschützte Gesamtentwicklung des Kindes“. Daher nimmt der Gesetzgeber einen Schaden durch sexuelle Handlungen mit einem Kind generell an – ohne den Schaden konkret begründen zu müssen. Dadurch ist auch der Gegenbeweis durch einen nicht erfolgten Schaden im konkreten Fall unzulässig.

Somit ist es unerheblich, ob sexuelle Betätigungen mit Einwilligung des Kindes geschahen. Kinder unter 14 Jahren können schlicht nicht in sexuelle Handlungen einwilligen. Deshalb haben auch Jugendliche mit ernsten Strafen zu rechnen, z.B. wenn ein Partner bereits 14 Jahre, der aber noch unter 14 Jahre alt ist. Auch das ist ein sexueller Missbrauch.

Wiederholungstaten, § 176c Abs. 1 StGB

Qualifiziert wird der sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach einer einschlägigen Vorverurteilung des Täters begangen werden, aber nur wenn es „wegen einer solchen Straftat“ (Vortat gem. § 176 Abs. 1 oder 2 StGB) auch zu einem Schuldspruch kam. Ob die neue Tat denselben Tatbestand verwirklicht, ist nicht entscheidend. Dem Wiederholungstäter droht dadurch eine Strafe von nicht unter 2 Jahren Freiheitsstrafe, deren Strafaussetzung zur Bewährung eher unwahrscheinlich ist. Aufgrund der Wiederholungstat ist dies als schwerer sexueller Missbrauch zu bestrafen.

Qualifikationen nach § 176c Abs. 2-4 StGB

Für die Qualifikation in § 176c Abs. 2 StGB hat der Gesetzgeber einen Mindeststrafrahmen von zwei Jahren Freiheitsstrafe gesetzt, da das verwirklichte Unrecht erheblich ist.

Vollzieht ein über 18 Jahre alter Täter den Beischlaf mit einem Kind (unter 14 Jahren), der mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist (auch von Gegenständen) oder ähnliche – dem Beischlaf ähnliche – Handlungen, ist dies ein schwerer sexueller Missbrauch nach § 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB.

Wird ein sexueller Missbrauch des § 176 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen, die in derselben Zielrichtung als Täter handeln, ist wegen der erhöhten Schutzlosigkeit des Opfers ebenfalls von einem schweren sexuellen Missbrauch auszugehen (§ 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Konkrete Gefährdung von Gesundheit oder Entwicklung

Verwirklicht der Täter die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder erheblichen Schädigung der körperlichen bzw. seelischen Entwicklung oder eine konkrete Lebensgefahr durch schwere Misshandlung (§ 176c Abs. 3 StGB), ist die Tat qualifiziert und wird im Fall der konkreten Lebensgefahr mit mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe als besonders schwerer sexueller Missbrauch geahndet.

Schließlich begeht einen schweren Kindesmissbrauchs, wer bei Begehung der Tat in der Absicht handelt, hergestellte Aufnahmen der Tat später als Kinderpornografie zu verbreiten (§ 176c Abs. 2 StGB).

Hinzuweisen ist auch auf den Haftgrund des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO, der bei dringendem Tatverdacht in allen Fällen die Anordnung der Untersuchungshaft (U-Haft) erlaubt.

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Sexueller Missbrauch mit Todesfolge, § 176d StGB

Verursacht der Täter den Tod des Kindes infolge einer Tathandlung des Missbrauchs oder schweren sexuellen Missbrauchs oder durch körperliche Misshandlung (etwa um das Kind zum Schweigen zu bringen), so ist die Strafe mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe, bei vorsätzlicher Tötung lebenslange Freiheitsstrafe. In Betracht kommt auch eine Strafbarkeit wegen Mordes, wenn der Täter in Verdeckungsabsicht handelt.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist sexueller Missbrauch?

Eine genaue Definition für sexuellen Missbrauch findet man im Gesetz nicht. Alle sexuellen Handlungen vor, an oder mit Kindern unter 14 Jahren sind gemäß § 176 StGB verboten und zwar unabhängig davon ob das Kind mitmacht oder sich nicht wehrt. Kinder können in die sexuellen Handlungen nicht einwilligen, da sie deren Tragweite meist nicht begreifen.

Was ist schwerer sexueller Missbrauch?

Hier gibt es keine einfache Definition. Ein (einfacher) sexueller Missbrauch wird zum schweren, z.B. durch Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, z.B. mit dem Finger oder Oralverkehr und zwar unabhängig ob in den Körper des Kindes oder des Täters. Schwer ist der sexuelle Missbrauch außerdem, wenn er von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder wenn es zu einer konkreten Gefährdung von Gesundheit oder Entwicklung des Kindes kommt.

Welche Strafe bekommt man für schweren sexuellen Missbrauch?

Das Gesetz sieht in § 176c StGB für schweren sexuellen Missbrauch eine Mindeststrafe von zwei Jahren Haft vor. Eine Bewährungsstrafe ist meist nur theoretisch möglich.

Was ist, wenn ich unschuldig bin?

Wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Tat nicht begangen, Sie als zu Unrecht beschuldigt werden, kann ein spezialisierter Anwalt die Falschbeschuldigung aufklären. Sie benötigen aber nicht irgendeinen Anwalt, sondern spezialisierte Experten, wie wir das sind. Ein schwerer sexueller Missbrauch ist wohl einer der schwersten Tatvorwürfe, für welchen man sogar ins Gefängnis kommen kann, wenn man diesen tatsächlich nicht begangen hat.

Schwerer sexueller Missbrauch und U-Haft

Schwerer sexueller Missbrauch kann auch zur Anordnung der Untersuchungshaft (U-Haft) führen. Hierfür gibt es den besonderen Haftgrund des § 112a StGB gegen den praktisch „kein Kraut gewachsen ist“. Nicht nur einmal saßen Mandanten in U-Haft bis ein aussagepsychologischer Sachverständiger zum Ergebnis kam, dass die Aussage des Kindes nicht belastbar ist. Erst nach Monaten wurden sie entlassen.