Kinderpornographie, § 184b StGB

Verurteilungen wegen Kinderpornographie sind hierzulande keine Seltenheit: im Jahr 2006 gab es mehr als 3.000 Verurteilungen. Die Mehrzahl der Konsumenten hat danach keinerlei pädophile Neigungen und würde einem Kind in der Realität niemals Gewalt antun, sondern handeln vielmehr aus reiner Neugier. Das Internet als geradezu unerschöpfliche Quelle von sexuellen Offerten jeglicher Schattierungen begünstigt diese Entwicklung zusätzlich.

Was ist Kinderpornographie?

Unter Kinderpornographie sind Abbildungen zu verstehen, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern – also Personen unter 14 Jahren – zum Gegenstand haben. Demzufolge ist nicht schon jede Aufnahme eines nackten oder nur teilweise bekleideten Körpers einer minderjährigen Person auch Kinderpornographie.

Die Darstellungen sind als pornografisch anzusehen, wenn sie sexuelle Inhalte vermitteln, die ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexuellen Reizes beim Betrachter abzielen und dabei die im Einklang mit allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstandes überschreiten. Davon erfasst sind vor allem Darstellungen entpersönlichter sexueller Verhaltensweisen, welche die geschlechtliche Betätigung von personalen und sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen – auswechselbaren – Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung macht.

Auch wenn § 184b StGB noch von Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer „Schriften“ spricht, zählen dazu auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen (vgl. § 11 Abs. 3 StGB).

Was ist konkret verboten?

Im Prinzip ist sämtlicher Umgang mit Kinderpornographie verboten, und zwar auch mit sog. wirklichkeitsnahem Geschehen (§ 184b Abs. 2 und 4 StGB). Dafür genügt ist, dass sich die Darstellung nach dem äußeren Erscheinungsbild wie Kinderpornographie darstellt – das eine als Kind dargestellte Person tatsächlich noch nicht 14 Jahre alt war, ist hingegen nicht erforderlich. Dadurch wird der (in der Praxis schwierig zu erbringende) Nachweis erspart, wie alt das Kind im Zeitpunkt der Herstellung der Aufnahmen tatsächlich war.

Verboten ist sowohl das Verbreiten, das öffentliche Zugänglichmachen (z.B. im Internet auch das Anbieten in geschlossenen Benutzergruppen, wenn der Zugang nicht auf einen überschaubar kleinen Personenkreis beschränkt werden kann), Vorbereitungshandlungen dazu als auch der Besitz und die Besitzverschaffung im Rahmen eines tatsächlichen oder wirklichkeitsnahen Geschehens.

Das bloße Betrachten entsprechenden Materials ist bereits als Besitz strafbar, wobei die Grenze der Strafbarkeit bei Nutzung eines Computers schon dann überschritten ist, wenn das Material durch das (automatische) Zwischenspeichern von Dateien im Browser-Cache in den tatsächlichen Herrschaftsbereich des Betrachters gelangt ist. Außerdem ist bereits das flüchtige Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher des Computers ebenfalls als Besitz qualifiziert und somit gemäß § 184b StGB strafbar.

Ist die bloße Suche bereits strafbar?

Mache ich mich schon strafbar, wenn ich im Internet nach Kinderpornographie suche, um dies der Polizei mitzuteilen? Ja, wahrscheinlich schon. Gemäß § 184b Abs. 2 und 4 StGB wird bestraft, wer versucht, sich oder Dritten den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen. Allein das Zwischenspeichern im Browser-Cache ist auch bereits als Besitz strafbar, sofern ein entsprechender Besitzwille besteht.

Jugendpornographische Schriften

Unter Jugendpornographie i.S.d. § 184c StGB fallen Darstellungen sexueller Handlungen, an oder vor Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Die Tathandlungen entsprechen hier im Wesentlichen denen des § 184b StGB, wobei allerdings der Strafrahmen niedriger ausfällt. Hierzu kann z.B. auch das Sexting und der Versand von „Dick Pics“ zählen.

Welche Strafe droht mir als Beschuldigter?

Für einfache Fälle der Verbreitung und des Erwerbs droht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und höchstens fünf Jahren. Für den bloßen Besitz liegt die Obergrenze bei drei Jahren Freiheitsstrafe. Handelt der Täter beim Austausch allerdings gewerbsmäßig oder als Teil einer Bande, sind bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe möglich – als Mitglied einer Bande gelten bereits die Teilnehmer geschlossener Tauschgruppen im Internet.

Bei Jugendpornographie droht Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

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Hausdurchsuchung: Wie kann ich mich davor schützen?

Wenn Sie befürchten müssen, demnächst wegen eines solchen Delikts verfolgt zu werden, beraten wir Sie auch gern präventiv. Schon der kleinste Verdacht reicht regelmäßig für eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme aller aufgefundener Computer und darüber hinaus aller Datenträger (CDs, DVDs, Speicherkarten, Smartphones, Tablets usw.) aus.

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