Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Ihnen wird sexueller Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen vorgeworfen? Haben Sie eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter erhalten? Sie sollten dieser Vorladung keinesfalls Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie lieber zum Anwalt, aber nicht irgendeinem. Was Sie außerdem tun oder lassen sollten, erläutern wir Ihnen im folgenden Überblick:

Kaum ein Thema ist gesellschaftlich so sensibel wie der Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen – allein diese Beschuldigung genügt, die soziale Existenz des Beschuldigten nachhaltig zu zerstören. Deshalb ist es im Sexualstrafrecht äußerst wichtig, frühzeitig einen spezialisierten Strafverteidiger hinzuzuziehen, der als vertrauensvoller Ansprechpartner Beistand und Unterstützung bietet, gerade bei einer Falschbeschuldigung.

Was ist sexueller Missbrauch von Kindern?

Der sexuelle Missbrauch von Kindern (Kindesmissbrauch) ist das am häufigsten polizeilich registrierte Sexualdelikt, gefolgt von sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Dennoch sind die Beschuldigten tatsächlich nur in seltenen Fällen pädophil, denn die Sexualität der Täter ist weit überwiegend nicht auf Kinder, sondern auf Erwachsene ausgerichtet.

Der sexuelle Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) schützt die ungestörte geschlechtliche Entwicklung von Kindern, also von Personen bis 14 Jahren. Verboten wird jegliche sexuelle Aktivität, selbst wenn das Kind – vermeintlich – in die sexuellen Handlungen einwilligt oder selbst aktiv geworden sein sollte. Missbrauch ist somit auch ohne Gewalt und sogar ohne Körperkontakt möglich (z.B. durch Einwirken mit Pornografie).

Kinder unter 14 Jahren sind noch unfähig, selbst über ihre Sexualität zu bestimmen oder zu entscheiden. Deshalb gelten alle sexuellen Handlungen vor einem Kind, an einem Kind oder durch ein Kind als sexueller Missbrauch.

Statistisch betrachtet sind mehr Mädchen Opfer von Missbrauch durch männliche Täter. Dennoch sind auch Jungen als Kind Opfer von sexuellen Handlungen. Und natürlich gibt es nicht nur männliche Täter, sondern auch weibliche Täterinnen.

Was ist sexueller Missbrauch von Jugendlichen?

Der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) ist demgegenüber völlig anders ausgestaltet. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen grundsätzlich selbstbestimmt sexuell verkehren. Der Täter darf jedoch weder eine Zwangslage ausnutzen, noch dem Jugendlichen ein Entgelt für die sexuellen Handlungen zahlen. Dadurch soll verhindert werden, dass die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers durch diese Gegenleistung manipuliert wird. Als Entgelt wird jege in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung verstanden. Schon kleine Gefälligkeiten, eine finanzielle Unterstützung oder Einladungen reichen aus.

Nutzt ein Erwachsener über 21 Jahre bewusst die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Opfers unter 16 Jahren aus, gilt dies ebenfalls als sexueller Missbrauch von Jugendlichen. Diese Tat würde jedoch nur auf einen Strafantrag hin verfolgt oder wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sieht.

Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Jugendlichen oder wenn Gewalt angedroht oder sogar Gewalt eingesetzt, um sexuelle Handlungen zu ermöglichen, kommen dagegen die Tatbestände sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung in Betracht. Als Gewalt gilt schon das Herunterdrücken mit dem eigenen Körpergewicht, sofern der Täter dadurch einen vom Opfer erwarteten Widerstand zu verhindern versucht.

Zirkelschluss: Psychische Folgen von sexuellem Missbrauch?

In der populärwissenschaftlichen oder pseudowissenschaftlichen Literatur, aber auch auf entsprechenden „Beratungsseiten“ im Internet werden häufig Listen auffälliger Verhaltensweisen publiziert, die als Indikator für einen stattgefundenen sexuellen Missbrauch oder dessen Folgen dienen sollen. Als mögliche Folgen eines Missbrauchs werden dort u.a. selbstverletzende Handlungen, Rückzug, Berührungsängste, Distanzlosigkeiten, übermäßig sexualisiertes Verhalten, starker schulischer Leistungsabfall, Einnässen, Bauchschmerzen und Magersucht angeführt.

Bei derartigen Schlussfolgerungen wird jedoch übersehen, dass nur dann von bestimmten Symptomen auf einen zugrundeliegenden Zustand geschlossen werden kann, wenn diese für den Zustand hinreichend spezifisch sind. Die im Zusammenhang mit einem sexuellen Missbrauch beobachteten Auffälligkeiten sind allerdings ganz überwiegend unspezifisch; sie können auch als Folge vieler anderer belastender Ereignisse, z.B. Trennung der Eltern, Überforderung in der Schule, emotionale Vernachlässigung o.ä. auftreten.

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Besondere Beweiskonstellation: „Aussage gegen Aussage“

Ausgesprochen oft steht im Sexualstrafrecht Aussage gegen Aussage unter Abwesenheit jeglicher Sachbeweise. Dies liegt vor allem daran, dass sexueller Missbrauch fast immer im sozialen Nahbereich stattfindet. Andererseits beschuldigen Kinder häufig ihren Vater, Bruder, Onkel oder den Ex-Partner bzw. Ex-Mann der Mutter eines sexuellen Missbrauchs. Oft erfolgt die Strafanzeige durch das vermeintliche Opfer erst viele Jahre nach der angeblichen Tat. Spuren der sexuellen Handlungen oder der behaupteten Gewalt wären ohnehin dann nicht mehr aufzufinden.

Besonders häufig kommt dies in oder nach Trennungssituationen vor, sofern es um das Sorgerecht geht. Der Vater soll dann oftmals das Kind oder die Kinder jahrelang sexuell missbraucht haben, so behauptet es zumindest die Ex-Partnerin. In derartigen Fällen sind wir regelmäßig tätig und bieten dem Beschuldigten Unterstützung, Rat und Hilfe. Dies dann nicht nur im Strafrecht, sondern wegen der Kinder auch im Familienrecht (Umgang).

Besonderheiten der Verteidigung bei sexuellem Missbrauch

Strafverteidigung ist Vertrauenssache! Wir bearbeiten unsere Mandate nicht wie am Fließband, sondern nehmen uns individuell Zeit, um das bestmögliche Ergebnis für unseren Mandanten zu erreichen, weil für ihn gerade im Sexualstrafrecht viel auf dem Spiel steht. Eine gründliche Einarbeitung sowie Vorbereitung auf die Hauptverhandlung sind für uns selbstverständlich, da wir Ihre persönlichen Lebensumstände bewahren wollen und Sie – anders als die Staatsanwaltschaft und das Gericht – nicht nur als Aktenzeichen ansehen.

Wir verteidigen Beschuldigte im Sexualstrafrecht bundesweit vor allen Gerichten und in allen Instanzen professionell und engagiert. Ohne Unterschied verteidigen wir vorurteilsfrei zu Unrecht Beschuldigte ebenso wie nach rechtlichen Maßstäben schuldige Täter. Denn ob jemand Täter oder Opfer ist, steht meist erst am Ende des Strafverfahrens fest – nicht schon zu dessen Beginn.

Unsere Rechtsanwälte bilden sich regelmäßig interdisziplinär fort – auf den Gebieten der Aussagepsychologie (Rechtspsychologie) und Rechtsmedizin. Dementsprechend verfügen wir über Fachwissen, welches anderen Rechtsanwälten vielleicht fehlt. Schließlich pflegen wir Kontakte zu spezialisierten Aussagepsychologen sowie Sexualtherapeuten, auf deren Unterstützung (z.B. durch Psychotherapie) unsere Mandanten mitunter angewiesen sind.

Weitere Informationen und persönliche Ersteinschätzung

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Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Jeder Rechtsanwalt unterliegt der Verschwiegenheit, Sie können daher mit uns alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.

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