Falsche Verdächtigung

Nirgendwo ist eine falsche Verdächtigung so häufig anzutreffen wie im Sexualstrafrecht.

Eine solche Falschbeschuldigung wegen Vergewaltigung sowie sexuellem Missbrauch ist einfach; es bedarf keiner Beweise, die schlichte Bezichtigung ist ausreichend. Die Gründe und Ursachen einer bewussten oder unbewussten Falschbeschuldigung mögen vielfältig sein und sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

Falsche Verdächtigung und deren Entstehung

Die falsche Verdächtigung einer Vergewaltigung ist wahrscheinlich ungefähr so alt wie die Menschheit. Die wohl erste falsche Verdächtigung einer Vergewaltigung findet sich in der Bibel, denn in Buch Genesis/1. Mose, Kapitel 39 heißt es:

Obwohl sie Tag für Tag auf Josef einredete, bei ihr zu schlafen und ihr zu Willen zu sein, hörte er nicht auf sie. (…) Da packte sie ihn an seinem Gewande und sagte: Schlaf mit mir! Er ließ sein Gewand in ihrer Hand und lief hinaus. (…) Als sein Herr hörte, wie ihm seine Frau erzählte: So hat es dein Sklave mit mir getrieben!, packte ihn der Zorn. Er ließ Josef ergreifen und in den Kerker bringen, wo die Gefangenen des Königs in Haft gehalten wurden. Dort blieb er im Gefängnis.

Dies offenbart zugleich die zerstörerische Wirkung zu der eine falsche Verdächtigung imstande ist. Nicht selten wird deshalb eine falsche Verdächtigung bewusst eingesetzt.

Der Einfluss des Opferschutzes auf das Sexualstrafrecht

Wer als Anwalt regelmäßig mit dem Sexualstrafrecht zu tun hat, merkt schnell, wie oft eine falsche Verdächtigung vorkommt. Während in den 90er Jahren solche Anschuldigungen noch eher selten waren, scheinen diese aktuell Konjunktur zu haben. Damals war es eine angebliche „Aufdeckungsarbeit“ dubioser Opferschutzverbände, die reihenweise sexuellen Missbrauch an Kindern „aufdeckten“. Tatsächlich gab es den vermeintlichen Missbrauch gar nicht, alle Angeklagten wurden freigesprochen (Montessori sowie Wormser Prozesse). Es waren die speziell geschulten MitarbeiterInnen dieser Vereine, die den Kindern einen Missbrauch einredeten (Suggestion). Nichtsdestotrotz gibt es diese sogenannten Opferschutzverbände wie Wildwasser, Zartbitter oder Zornrot bis heute.

Auch der angebliche Opferschutz führt bis heute dazu, dass das Sexualstrafrecht weiter verschärft wird. Ganz egal, ob es sich um ein echtes oder nur angebliches Opfer einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs handelt, der sich als falsch herausstellt.

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Borderline- und Posttraumatische Belastungsstörung

Heute gibt es eine „zweite Welle“ von Falschbeschuldigungen, bei denen der Missbrauch Jahre oder manchmal Jahrzehnte zurückliegen soll. Die AnzeigenerstatterInnen leiden an einer posttraumatischen Belastungsstörung, für deren Entstehung der vermeintlich stattgefundene Missbrauch durch den Vater verantwortlich gemacht wird. Neben der Diagnose „PTBS“ spielt auch die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung oft eine zentrale Rolle. Diese emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) führt immer wieder dazu, dass die Patienten Menschen in ihrem Umfeld falsch beschuldigen.

Dessen ungeachtet kommen zweifelhafte Verfahren zur Anwendung, die mit psychotherapeutischer Hilfe bislang „verdrängte Erinnerungen“ vermeintlich zurückholen sollen. Dabei wird oft übersehen, dass man psychotraumatologisch lediglich einem Zirkelschluss erliegt: Die Person hat ein Trauma erlebt, weil sie eine posttraumatische Belastungsstörung hat. Ob das „Trauma“ durch einen tatsächlich erlebten sexuellen Missbrauch hervorgerufen wurde, muss jedoch ohnehin erst ein Strafverfahren klären.

Falsche Verdächtigungen nehmen stetig zu

Dementsprechend gehen Aussagepsychologen aufgrund ihrer Fallzahlen davon aus, dass mindestens 30% der erhobenen Beschuldigungen falsch sind. Und in nur einem kleinen Ausschnitt der Strafverfahren im Sexualstrafrecht kommt es überhaupt zur Begutachtung des vermeintlichen Opfers. Eine falsche Verdächtigung bleibt demnach oft unentdeckt.

Dagegen ging man in der Rechtsmedizin früher davon aus, dass es sich bei 5-10% Prozent der Vergewaltigungen um Falschbeschuldigungen handelt. Diese Zahl hat in den Gewaltambulanzen in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen:

Erfahrungsgemäß haben wir in den letzten Jahren einen gewissen Anstieg von sog. Fake-Fällen zu verzeichnen, bei denen Personen sich selbst zugefügte Wunden präsentieren und dann behaupten, einem Verbrechen zum Opfer gefallen zu sein.

Prof. Dr. Klaus Püschel, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin (UKE Hamburg)

Vorurteile zulasten der Unschuldsvermutung

Bei wohl keinem anderen Rechtsgebiet ist die Bereitschaft zum Vorurteil so groß wie im Sexualstrafrecht und zugleich die Unschuldsvermutung so unpopulär.

Schon der bloße Vorwurf eines Sexualdelikts kann die soziale Existenz eines Menschen komplett zerstören. Dabei spielt auch keine Rolle, wenn sich dessen Unschuld zu guter Letzt herausstellt, irgendetwas bleibt immer haften. Ob jemand tatsächlich Opfer ist, wird allzu oft überhaupt nicht mehr hinterfragt. Selbst in Fachkommissariaten für Sexualdelikte finden sich noch genügend Polizeibeamte, die sich gegenüber vermeintlichen Opfern allzu leichtgläubig zeigen. Diese nehmen Strafanzeigen unkritisch entgegen; nicht nur sich aufdrängende Nachfragen, sondern auch Maßnahmen der Beweissicherung unterbleiben. Anstatt ergebnisoffen zu ermitteln, ergreift man dagegen unverhohlen Partei für das Opfer.

Die in einem Fachkommissariat tätigen Beamten soll­ten wissen, dass gezielte Falschbezichtigungen oft mit einem beeindruckenden Inszenierungsaufwand einhergehen („Tränen lügen nicht“). Dies soll Vernehmungsbeamte davon abhalten, allzu kritisch nachzufragen sowie Anhaltspunkte für die Unwahrheit des Anzeigevorbringens aufzugreifen. Geradezu abenteuerlich anmutende Behauptungen sind die Folge, denen dessen ungeachtet völlig unkritisch geglaubt wird. Die falsche Verdächtigung bleibt so unentdeckt.

Einseitige Ermittlungen der Staatsanwaltschaft

Ähnlich einseitig gestalten sich auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft beim Vorwurf der Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs. Die Staatsanwaltschaft, die die Ermittlungen der Polizei anleiten soll, verfährt wie schon zuvor die Polizei und negiert, dass es sich auch um eine falsche Verdächtigung handelt könnte mit dem Argument:

Warum sollte sich denn jemand so etwas ausdenken?

Die Motive können überaus vielfältig sein, das zeigt uns die Erfahrung. Diese reichen von einer gezielt falschen Anschuldigung aus Rache oder im Streit um das Sorgerecht bis zu einer diffusen Anschuldigung, um Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Auch psychiatrische Erkrankungen – allen voran die Borderline-Störung – kommen statistisch deutlich gehäuft vor. Am häufigsten sind jedoch bloße Missverständnisse. Beide Sexualpartner waren sich nicht einig darüber, was sie wollten oder brachten die Ablehnung nicht im Geringsten zum Ausdruck. Woher sollte der eine dann wissen, dass der andere dies oder das nicht will?

Die Ermittler sollten dementsprechend nie die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung aus den Augen verlieren. Daran müssen sie allerdings allzu oft erst durch den Strafverteidiger erinnert werden, den der Beschuldigte so früh wie möglich einschalten sollte. Denn gerade wer unschuldig ist, braucht die besten Anwälte!

Was kann ich tun gegen eine falsche Verdächtigung?

Wenn Sie zu Unrecht einer Sexualstraftat beschuldigt werden, sollten Sie schweigen! Kein Wort zur Polizei! Lassen Sie sich auf kein Gespräch ein, nennen Sie nicht Ihre Passwörter. Stimmen Sie freiwillig keiner DNA-Probe oder erkennungsdienstlichen Behandlung zu.

Sie sollten so früh wie möglich einen auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Verteidiger hinzuziehen, der Ihnen als vertrauensvoller Ansprechpartner und Beistand zur Seite steht. Strafverteidigung ist Vertrauenssache! Professionelle sowie seriöse Strafverteidigung im Sexualstrafrecht setzt fundiertes, interdisziplinäres Wissen voraus: aussagepsychologisch, psychiatrisch und rechtsmedizinisch. Fehlen diese Spezialkenntnisse, wird sich der Anwalt gegenüber den erfahrenen Staatsanwälten aus Fachdezernaten für Sexualstraftaten nicht selten überfordert zeigen. Denn was in der Medizin längst selbstverständlich ist, gilt auch im Strafrecht: Hier ist die Materie vergleichbar speziell und komplex, dass es qualifizierter Experten mit einer entsprechenden Erfahrung bedarf.

Ziel unserer Verteidigung ist die frühestmögliche Intervention im Ermittlungsverfahren, um das jeweilige Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden und die Reputation und das berufliche Fortkommen unserer Mandanten zu schützen. Falschbeschuldigungen lassen sich besonders effektiv ganz am Anfang im Ermittlungsverfahren aufklären.

Ein Rechtsanwalt kann Akteneinsicht nehmen und dadurch herausfinden, was man Ihnen genau vorwirft. Darüber hinaus kann ein spezialisierter Strafverteidiger Widersprüche in der Aussage des angeblichen Opfers erkennen, eigene Ermittlungen durchführen und bestimmte Beweiserhebungen beantragen. Niemals sollten Sie auf einen Anwalt vertrauen, der Ihnen im Strafrecht zum Abwarten bis zur Hauptverhandlung oder (noch schlimmer) zu einem falschen Geständnis rät.

Falsche Verdächtigung: Persönliche Ersteinschätzung

Sie haben eine Frage, die unbeantwortet geblieben ist? Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und dient nur der ersten Orientierung; ersetzt jedoch keine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt. Gern erhalten Sie von uns weitere Informationen!

Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Als Rechtsanwalt unterliege ich der Verschwiegenheit, Sie können daher mit mir alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.

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