Akteneinsicht sichert die Glaubwürdigkeit des Zeugen
Es ist dann jedenfalls nicht auszuschließen, dass diese Aktenkenntnis im Verfahren zur Sicherung der Aussagekontinuität missbraucht wird, die dem Gericht als maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen dient. Diese Akteneinsicht kann zwar versagt werden, wenn durch deren Gewährung z.B. der Untersuchungszweck gefährdet erscheint (§ 406e Abs. 2 StPO). Dies erfordert aber ein besonderes Augenmaß des Gerichts und spezialisierte Kenntnisse des Strafverteidigers.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) ist kürzlich einer Beschwerde gegen das Akteneinsichtsrecht gefolgt, nachdem der Vorsitzende einer Strafkammer am Landgericht vollständige Akteneinsicht gewährt hatte. Dem Angeklagten wurde Vergewaltigung in drei Fällen vorgeworfen, wobei er den Geschlechtsverkehr einräumte, aber beharrte, dieser sei einvernehmlich gewesen. Zwei der mutmaßlichen Tatopfer beantragten Akteneinsicht als Nebenkläger über deren Rechtsanwälte. Das HansOLG versagte die Akteneinsicht jedoch mit folgender Begründung:
Der Untersuchungszweck ist gefährdet, wenn durch die Aktenkenntnis des Verletzten eine Beeinträchtigung der gerichtlichen Sachaufklärung zu besorgen ist. Die durch die Einsicht stets begründete Gefahr einer anhand des Akteninhalts präparierten Zeugenaussage (vgl. zu hierin liegenden Gefahren etwa Schwenn, StV 2010, 705), reicht für sich zur Versagung aber nicht aus. Für die Prüfung der abstrakten Gefährdung des Untersuchungszwecks ist vielmehr eine Würdigung der Verfahrens- und Rechtslage im Einzelfall vorzunehmen.
Versagung bei Aussage gegen Aussage nach Sexualdelikt
Eine den Maßgaben verpflichtete Entscheidung führt zur Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null und somit zu einer weitgehenden Versagung der Akteneinsicht. Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist einem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen dessen Angaben zum Kerngeschehen von der des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.
Diese Beweiskonstellation von Aussage-gegen-Aussage erfährt ihr Gepräge durch eine Abweichung der Tatschilderung des Tatopfers von der des Angeklagten, ohne dass auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsbilder zurückgegriffen werden kann. Dieselbe Konstellation ist allerdings auch gegeben, wenn der Angeklagte keine eigenen Angaben zum Tatvorwurf macht, sondern sich durch Schweigen verteidigt.
Sachbeweise einer Vergewaltigung fehlen
So lag es in diesem Fall. Beide Nebenklägerinnen haben jeweils gewaltsam, gegen ihren Willen durchgeführte sexuelle Handlungen des Angeklagten beschrieben. Der Angeklagte hingegen hat sich stets dahin eingelassen, dass es zuvor jeweils Flirtkontakte gegeben habe und erst sodann und einverständlich intim verkehrt worden sei. Die Aussageinhalte betreffen erkennbar auch das Kerngeschehen beider angeklagten Taten.
In derartigen Fällen ist das gerichtliche Ermessen grundsätzlich auf Null reduziert. Eine unbeschränkte Akteneinsicht des Verletzten wäre somit mit der gerichtlichen Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung unvereinbar.
HansOLG, Beschl. v. 24.10.2014 – 1 Ws 110/14
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