Rechtsprechung: Aussage gegen Aussage

Der Bundesgerichtshof (BGH) verfolgt eine gefestigte Rechtsprechung zu der besonderen Beweiskonstellation „Aussage gegen Aussage“. Die Konstellation entsteht, wenn sich die Aussagen des Beschuldigten sowie des vermeintlich Geschädigten gegenüberstehen und weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel fehlen.

Rechtsprechungsübersicht

Der Bundesgerichtshof stellt in ständiger Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die Aussage des einzigen Belastungszeugen in der Konstellation „Aussage gegen Aussage“. Das beginnt z.B. schon bei der Akteneinsicht.

Grundsätzliches zu Aussage gegen Aussage

Steht Aussage gegen Aussage verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung und Analyse der Aussage des einzigen Zeugen in den Urteilsgründen. Dementsprechend sind in der Hauptverhandlung alle Umstände aufzuklären, die die Entscheidung des Gerichts beeinflussen können:

Die Rechtsprechung stellt besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung in Konstellationen, in denen „Aussage gegen Aussage“ steht. Erforderlich sind eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.

BGH, Urteil vom 07.03.2012 – 2 StR 565/11

Bestreitet der Angeklagte den Tatvorwurf pauschal und hängt die Entscheidung allein davon ab, ob der vermeintlich Geschädigten zu glauben ist, muss der Tatrichter im Rahmen einer Gesamtschau erkennen lassen, dass er alle Umstände, die geeignet sind, seine Entscheidung zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

BGH, Urteil vom 05.09.2002 – 3 StR 263/02

Wenn das Tatgericht von der Glaubwürdigkeit der Aussage eines einzigen Belastungszeugen überzeugt ist, ist es nicht schon aufgrund des Zweifelssatzes (in dubio pro reo) an der Verurteilung des Angeklagten gehindert.

BGH, Urteil vom 25.04.2018 –2 StR 194/17

Denn bei einem Widerspruch zwischen mehreren Erkenntnisquellen hat das Gericht ohne Rücksicht auf deren Art und Zahl darüber zu befinden, in welchen von ihnen die Wahrheit ihren Ausdruck gefunden hat. Stehen sich Bekundungen eines – insbesondere einzigen – Zeugen und des Angeklagten unvereinbar gegenüber, darf das Gericht allerdings den Bekundungen dieses Zeugen nicht etwa deshalb, weil er (gegebenenfalls) Geschädigter ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beimessen als den Angaben des Angeklagten.

BGH, Urteil vom 05.11.2015 – 4 StR 183/15

Aussagekonstanz und Aussageentwicklung

Die Aussagekonstanz stellt wohl das wichtigste Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage durch den Tatrichter bei Aussage gegen Aussage dar. Deshalb ist aufzuklären, wie sich z.B. der Detailreichtum einer Aussage über die Zeit und in verschiedenen Vernehmungen verändert hat.

Dabei ist der Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage besondere Bedeutung beizumessen. In einer solchen Konstellation hat der Tatrichter zudem in einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darzustellen und in seine Überlegungen einzubeziehen.

BGH, Beschluss vom 13.06.2017 – 2 StR 94/16

So ist es (…) in aller Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der Aussage aufzuklären. Das gilt vor allem dann, wenn ein Zusammenhang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschließen ist.

BGH, Beschluss vom 23.05.2000 – 1 StR 156/00

Wird die Aussage des einzigen Belastungszeugen hinsichtlich einzelner Taten oder Tatmodalitäten widerlegt, kann den übrigen Angaben nur gefolgt werden, wenn außerhalb der Aussage Gründe von Gewicht für ihre Glaubhaftigkeit vorliegen. Dies ist in den Urteilsgründen darzulegen.

BGH, Urteil vom 29.07.1998 – 1 StR 94/98

Will der Richter in einem wesentlichen Punkt von der Aussage des einzigen unmittelbaren Belastungszeugen abweichen und ihm in einem anderen Punkt folgen, so muss er in seinem Urteil in aller Regel darlegen, dass der Zeuge im Abweichungspunkt keine bewusst falschen Angaben gemacht hat. Dies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung die Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält oder der anfänglichen Schilderung nicht gefolgt wird.

BGH, Urteil vom 07.04.2005 – 5 StR 544/04

[Das Tatgericht] muss sich jedoch insbesondere dann, wenn eine Aussageänderung eingetreten ist, bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Eine lückenlose Gesamtwürdigung der Indizien fehlt hier jedoch.

BGH, Beschluss vom 19.04.2012 – 2 StR 5/12

Sofern das Gericht mögliche Lücken in der Aussage mit dem Phänomen der „Verdrängung” erklären will, welches insbesondere in der Traumatologie als Erklärung genutzt wird, so bedarf dies genauer Erörterung im Urteil.

So ist namentlich ein allgemeiner Hinweis auf das – außerordentlich vielgestaltige und in der Fachliteratur intensiv diskutierte – Phänomen der „Verdrängung” in der Regel nicht geeignet, bestimmte Beweisergebnisse zu tragen; die Zitierung eher alltagspsychologischer Erkenntnisse bedarf, wenn sie nicht die Gefahr praktisch beliebiger Ergebnisse nach sich ziehen soll, einer sorgfältigen Überprüfung im Einzelfall.

BGH, Beschl. v. 04.09.2002 – 2 StR 307/02

Aussagegenese bei kindlichen und jugendlichen Zeugen

Bei kindlichen sowie jugendlichen Zeugen ist die Aussagegenese, die Aussageentstehung und -entwicklung in der Regel aufzuklären, sofern der Beschuldigte die Tat bestreitet und dadurch Aussage gegen Aussage steht. Hingegen können besondere Umstände auch bei erwachsenen Zeugen die Exploration durch einen Sachverständigen gebieten.

Bei der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände erforderlich. Hierbei wird regelmäßig eine Auseinandersetzung mit den Umständen zu erfolgen haben, unter denen sich ein mutmaßlich Verletzter erstmals zu belastenden Angaben entschloss. Außerdem wird eine detaillierte Darstellung geboten sein, inwieweit der Belastungszeuge konstante Angaben machte und wie sich der Detailreichtum zwischen verschiedenen Vernehmungen entwickelte.

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 – 5 StR 127/10

Unzureichende Würdigung der Aussage des einzigen Belastungszeugen bei unterbliebener Erörterung nicht fernliegender Falschbelastungsmotive sowie fehlende Einbeziehung der Entstehungsgeschichte der Aussage.

BGH, Beschluss vom 24.04.2014 – 5 StR 113/14

In den Urteilsgründen wird die Entstehungsgeschichte der Aussagen (…) mit keinem Wort erörtert, obgleich dieser bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Missbrauchsfällen besondere Bedeutung zukommt.

BGH, Beschluss vom 05.11.1997 – 3 StR 558/97

Aussagekonstanz

Das Kriterium der Aussagekonstanz gilt als das wichtigste in der Würdigung einer Zeugenaussage. Natürlich unterliegt jede Erinnerung natürlichen Vergessensprozessen. Allerdings kann nicht jedes Vergessen mit natürlichen Prozessen erklärt werden.

Zwar existiert kein Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass einem Zeugen nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden darf. In einem solchen Fall ist es aber regelmäßig erforderlich, dass auch außerhalb der Aussage liegende gewichtige Gründe benannt werden können, die es dem Tatrichter ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben. In Bezug auf körpernahes Geschehen gilt, dass dieses wenig vergessensanfällig ist.

BGH, Beschluss vom 12.10.2022 4 StR 169/22

Eine Inkonstanz in den Bekundungen eines Zeugen stellt einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar, wenn sie nicht mehr mit natürlichen Gedächtnisunsicherheiten erklärt werden kann. Bei der Schilderung von körpernahen Ereignissen ist im Allgemeinen zu erwarten, dass der Zeuge insbesondere Körperpositionen bei der Haupthandlung auch über längere Intervalle in Erinnerung behält.

BGH, Beschluss vom 02.02.2022 4 StR 457/21

Logische Konsistenz der Aussage

Als logische Konsistenz bezeichnet man die innere Stimmigkeit und Folgerichtigkeit einer Zeugenaussage. Dazu gehört auch, dass diese Aussage nicht zu anderen Beweismitteln und Zeugenaussagen im Widerspruch stehen darf. Außerdem darf eine Aussage nicht den empirisch nachprüfbaren Sachgesetzen der Wissenschaft und Technik widersprechen.

Die Beweiswürdigung steht mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft in einem zentralen Punkt nicht in Einklang. Sie lässt einen Erfahrungssatz außer acht, der eine Wahrscheinlichkeitsaussage zulässt. Deshalb erweist sich die Würdigung zugleich als lückenhaft.

BGH, Beschluss vom 27.09.2001 – 1 StR 349/01

Emotionale Betroffenheit während der Aussage

Nicht selten führt die – vermeintliche – emotionale Betroffenheit eines Zeugen zu dem (falschen) Schluss, dies sei ein Kriterium für dessen Glaubhaftigkeit („Tränen lügen nicht“):

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin stützt sich die Strafkammer auch auf den Eindruck, den sie von der Persönlichkeit der Zeugin gewonnen hat. „Die Zeugin vermochte während ihrer ganzen Vernehmung vor der Kammer kaum aufzublicken, hat geweint und fühlte sich in ihrer Rolle sichtlich unwohl. Einige Details gab sie erst auf mehrfache Nachfrage preis“ (…) Dabei setzt sich die Strafkammer nicht mit möglichen Alternativerklärungen dieses auffälligen Aussageverhaltens auseinander.

BGH, Beschluss vom 27.04.2010 – 5 StR 127/10

Akteneinsicht des Nebenklägers oder Verletzten

Die Frage, ob der Verletzte (bzw. Nebenkläger) oder dessen Anwalt (Nebenklagevertreter) Akteneinsicht erhält, ist immer noch umstritten. Weitgehend einig ist man sich aber wohl, dass dieser in der Konstellation Aussage gegen Aussage nicht die vollständige Akte erhält. In die folgenden Aktenteile:

  • eigene Aussage des Verletzten/Nebenklägers
  • bestreitende Einlassung/Aussagen des Beschuldigten
  • Stellungnahmen seines Strafverteidigers

sollte keine Akteneinsicht gewährt werden, da dadurch der Untersuchungszweck im Sinne des § 406e Abs. 2 StPO gefährdet würde. Bei Kenntnis der Schriftsätze des Verteidigers würde unter Umständen nämlich die Verteidigungsstrategie offengelegt werden, was dazu führen würde, dass sich der Verletzte bzw. Nebenkläger hierauf vorbereiten könnte.

Grundsätzlich gilt bei Aussage gegen Aussage:

Die Gewährung von Akteneinsicht greift regelmäßig in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung ein, so dass die Staatsanwaltschaft zu einer vorherigen Anhörung des von dem Einsichtsersuchen Betroffenen verpflichtet ist. Die unterlassene Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der durch die Durchführung des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nicht geheilt werden kann.

BVerfG, Beschl. v. 30.10.2016 – 1 BvR 1766/14

Eine diesen Maßgaben verpflichtete Entscheidung führt hier wegen einer Reduzierung des gerichtlichen Ermessens auf Null zu einer weitgehenden Versagung der begehrten Akteneinsicht. Eine umfassende Einsicht in die Verfahrensakten ist dem Verletzten in aller Regel in solchen Konstellationen zu versagen, in denen seine Angaben zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt.

HansOLG, Beschl. v. 24.10.2014 – 1 Ws 110/14

Die in derartigen Fällen erforderliche besondere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Belastungszeuginnen und die damit verbundene Betrachtung der Aussagekonstanz können dafür sprechen, Teile der Akten – insbesondere die Protokolle ihrer polizeilichen Vernehmungen – von der Akteneinsicht auszunehmen. Auch ist in den Blick zu nehmen, dass es sich – wie in den Fällen der in Bezug genommenen Entscheidungen des HansOLG – vorliegend um ein Verfahren mit nur einer Tatsacheninstanz handelt, weshalb den besonderen Erkenntnismöglichkeiten des Tatgerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung erhöhte Bedeutung zukommt.

KG, Beschl. v. 21.11.2018 – 3 Ws 278/18

Die Rechtsprechung des 5. Strafsenats am Bundesgerichtshof weicht hiervon keineswegs ab, wie teilweise von Instanzgerichten behauptet wird. Vielmehr sieht man es hier etwas differenzierter, denn natürlich wird der Untersuchungszweck nicht immer gleich gefährdet:

Es existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass eine – auch bei Gewährung der Akteneinsicht nach § 406e StPO ohnehin nicht stets gegebene und vorliegend durch den Nebenklägervertreter in Abrede gestellte – Kenntnis der Verfahrensakten zur Annahme der Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung erfolgten Aussage des Zeugen drängt. (…) Das gilt namentlich dann, wenn – wie hier – zahlreiche Beweisanzeichen außerhalb der Aussage des Zeugen für deren Richtigkeit sprechen. Anders kann es liegen, wenn es etwa im Rahmen einer Konstellation Aussage gegen Aussage in besonderem Maße auf eine Konstanzanalyse ankommt.

BGH, Beschl. v. 15.03.2016 – 5 StR 52/16

Besonders wichtig ist der letzte Satz, denn bei Aussage gegen Aussage kommt es meist auf die Konstanzanalyse an, auch wenn dieser Fall offenbar anders lag. Und selbstverständlich kommt es bei Rechtsprechung stets auf den Einzelfall an.

In Hamburg ist die Rechtsprechung schon deutlich weiter, sagt das HansOLG sogar, dass die Anklageschrift, insbesondere das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, in den Fällen von Aussage gegen Aussage besonders knapp zu fassen ist:

Der Untersuchungszweck kann in dieser besonderen Fallkonstellation auch durch (…) uneingeschränkte Bekanntmachung der Anklageschrift (§ 201 Abs. 1 Satz 2 StPO), namentlich des wesentlichen Ermittlungsergebnisses (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO), gefährdet werden. Da der Gesetzgeber möglicherweise versehentlich diesen Aspekt nicht geregelt hat, kommt es der Anklagebehörde jedenfalls zu, den Inhalt des wesentlichen Ermittlungsergebnisses mit Blick auf die zu vermeidende Aktenkenntnis des einzigen Belastungszeugen knapp abzufassen.

HansOLG, Beschl. v. 23.10.2018 – 1 Ws 108/18 (durch uns erstritten)

Rechtsprechung, BGH, BGHSt, Sexualstrafrecht, Rechtsprechungsübersicht, Aussage, Aussage gegen Aussage, Zeuge, Opferzeuge, Aussageentstehung, Aussageentwicklung, Aussagekonstanz, Glaubwürdigkeit, Glaubhaftigkeit, Strafsachen, Sexualdelikte, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Anwalt, Kanzlei

Diese Rechtsprechungsübersicht zur Rechtsprechung bei Aussage gegen Aussage wird regelmäßig aktualisiert und erweitert.