Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Das Prostitutionsgesetz (ProstG) ist bereits seit 2002 in Kraft und die Prostitution damit in Deutschland legal. Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) regelt das ganze Gewerbe neu, mit neuen Vorschriften für Prostituierte, Betreiber von Prostitutionsstätten und für die Kunden. Das Gesetz gilt ab dem 1. Juli 2017.

Neuerungen für Prostituierte, Escort und Sexarbeiter/innen

Wer eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der zuständigen Behörde (meist: Ordnungsamt) anzumelden, und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder angestellt ausgeübt wird. Es findet verpflichtend ein Informations- und Aufklärungsgespräch sowie eine Gesundheitsberatung statt. Erst dann gibt es die Anmeldebescheinigung (sog. „Huren-Ausweis“), die mit Lichtbild versehen ist und bei der Tätigkeit stets mitzuführen ist. Auf Wunsch stellt das Amt auch eine ergänzende Alias-Bescheinigung aus, in welcher der Realname durch ein Pseudonym ersetzt wird, um die Identität der Person zu schützen. Die Information über die erfolgte Anmeldebestätigung wird übrigens automatisch in elektronischer Form an die zuständigen Finanzbehörden übermittelt. Es geht also prinzipiell nur ums Geld.

Neuerungen für Betreiber von Prostitutionsstätten

Unter dem Begriff „Prostitutionsgewerbe“ definiert der Gesetzgeber fortan das Betreiben von Prostitutionsstätten, die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen, die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen und die Prostitutionsvermittlung. All diese gewerblichen Tätigkeiten werden durch das neu verabschiedete Gesetz zukünftig erlaubnispflichtig, wobei diese Erlaubnis, ähnlich wie bei Gastronomie-Konzessionen, bei der zuständigen Behörde unter Vorlage eines Betriebskonzepts beantragt werden muss.

Aber nicht nur Bordelle, FFK- oder Sauna-Clubs fallen unter den Begriff der Prostitutionsstätte, sondern auch die kleine Modellwohnung, wo eine oder mehrere Prostituierte selbstbestimmt ihrer Tätigkeit nachgehen. Auch diese müssen ein Betriebskonzept vorlegen.

Betriebskonzept nach dem ProstSchG

Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die Behörde die Erlaubnisfähigkeit bejaht und der jeweilige Bewerber amtlich zuverlässig erscheint, was durch eine einzuholende Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und Einholung polizeilicher Auskünfte geprüft wird. Wer innerhalb der letzten 5 Jahre wegen diverser Verbrechen (u.a. Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Erpressung, Geldwäsche, Betrug oder wegen Vergehen gegen das Aufenthaltsgesetz) rechtskräftig verurteilt worden ist, gilt nicht als zuverlässig und kann dementsprechend kein Prostitutionsgewerbe in Deutschland betreiben. Auch Personen, die unanfechtbar verbotenen Vereinen angehören oder in den letzten 10 Jahren angehört haben, wird die Zuverlässigkeit in der Regel abgesprochen. Auch kann die Erlaubnis nur unter Auflagen erteilt werden.

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Neuerungen für Kunden und Freier

Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden – und zwar bei allen sexuellen Praktiken. Verboten ist auch die Werbung für Verkehr ohne Kondom. Dies ist sozusagen das Kernstück im Prostituiertenschutzgesetz.

Bußgeld im Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Bußgelder bis zu 50.000 Euro sollen dafür sorgen, dass die Regelungen des Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) eingehalten werden. Es ist zu erwarten, dass die Einhaltung des Gesetzes verstärkt kontrolliert werden wird.

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