Kinderpornografie: Was sind Posing-Aufnahmen?

Was sind sog. „Posing-Bilder“ und sind diese Aufnahmen als Kinderpornografie strafbar?

Unter dem Begriff „Posing“ versteht man Aufnahmen, die Kinder (unter 14 Jahren) in sehr aufreizender Haltung darstellen. Eine sexuelle Handlung muss dabei allerdings nicht vorgenommen werden. Das Kind wird für diese Posing-Bilder bewusst aufreizend „zur Schau gestellt“, oftmals in einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung. Dabei reicht es aus, dass das Kind zufällig in der aufreizenden Pose fotografiert wurde, es muss demnach nicht selbst absichtlich entsprechend posiert haben und auch nicht von einem Dritten in diese Position gebracht worden sein.

Der Besitz sowie die Besitzverschaffung solcher Posing-Bilder wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft gemäß § 184b Abs. 3 StGB.

Entwicklung strafrechtlicher Erfassung von Posing-Bildern

Neu eingeführt wurde die Norm des § 184b StGB durch das Sexualdelinquenz-Änderungsgesetz vom 27.12.2003. Hierdurch sollte der zunehmenden Unübersichtlichkeit von Tatbeständen, die bestimmten Umgang mit Pornografie unter Strafe stellten, Einhalt geboten werden. Da der Besitz solcher Aufnahmen ein Dauerdelikt ist, ist dieser seitdem strafbar.

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Rechtslage vor dem 05.11.2008

Seit jeher verstand sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur unter diesem Begriff das Posieren von Kindern, um Genitalien und Gesäß unbedeckt zur Schau zu stellen. Bis zu einer erneuten Änderung des § 184b StGB im Jahre 2008 galten solche Posing-Aufnahmen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs allerdings als straflos. Denn nach der damaligen Rechtslage musste die Abbildung einen sexuellen Missbrauch zum Gegenstand haben. Ein Täter musste hierzu ein Kind zumindest dazu bestimmen, sexuelle Handlungen an sich – z.B. Masturbationshandlungen – vorzunehmen. Wegen des eindeutigen Wortlauts reichte es folglich nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmte, vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren – selbst wenn das Kind sich vollständig nackt zeigte.

Rechtslage nach dem 05.11.2008

Eine Neuregelung erfasste in Reaktion auf die Rechtsprechung auch sexuelle Handlungen von Kindern. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Umformulierung ausdrücklich, auch den Umgang mit Posing-Bildern zu bestrafen. Gleichwohl konstatierte der Bundesgerichtshof 2014: Körperpositionen, die sich bei Handlungsabläufen ohne eindeutigen Sexualbezug naturgemäß – wie beim Umziehen oder Spiel und Sport – sind auch dann keine sexuellen Handlungen von Kindern, wenn sie für Bildaufnahmen zu pornografischen Zwecken ausgenutzt werden. Voraussetzung war, dass die eingenommene Körperposition objektiv einen eindeutigen Sexualbezug aufwies – wie zum Beispiel das Spreizen der Beine.

Ebensowenig genügte passives Verhalten wie Bildaufnahmen schlafender Kinder. Besitz oder Weitergabe von Ablichtungen unbekleideter Kinder in natürlichen Positionen wie am Strand oder in der Badewanne blieben demzufolge zunächst ebenfalls straflos. Sogar Nahaufnahmen von Geschlechtsorganen wurden nicht erfasst. Bis dato war nämlich zwingend erforderlich, dass die konkrete sexuelle Handlung auch abgebildet war.

„Edathy-Affäre“ und das 49. Gesetz zur Änderung des StGB

Auslöser für eine erneute Gesetzesänderung und damit die abermalige Erweiterung der Kinderpornographie-Definition war die sog. „Edathy-Affäre“ im Januar 2014. Bei diesem fanden die Ermittler Bilder nackter Kinder. Geklärt werden musste, ob es sich hierbei um strafbare Kinderpornographie oder um straflose Nacktbilder handelte. Hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht fest, das aufgefundene Material bewege sich „(…) im Grenzbereich zwischen strafrechtlich relevantem und irrelevantem Material (…)“. Die diesem Fall zugrundeliegende stark umstrittene erneute Erweiterung des § 184b Abs. 1 StGB wurde in weniger als zwei Monaten verabschiedet und trat am 27.01.2015 in Kraft.

Rechtslage seit dem 27.01.2015

Fortan kinderpornografisch ist gemäß § 184b StGB eine Posing-Abbildung, wenn sie

  1. sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind,
  2. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  3. die sexuelle aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat.

Das aktive Einnehmen einer Körperhaltung als sexuelle Handlung ist folglich nicht mehr erforderlich. Vielmehr genügt nach dem Wortlaut des Gesetzes eine bloße Körperhaltung. Hierdurch wollte der Gesetzgeber  insbesondere auch Bilder schlafender Kinder mit einbeziehen. Ob dies gelungen ist, ist äußerst umstritten, da es sich bei eingenommenen Körperhaltungen im Schlaf freilich um stets natürliche Körperhaltungen handelt. Hierbei kann es sich selbstverständlich um eine strafbare „sexuell aufreizende Wiedergabe“ handeln.

Zweck dieser Ergänzungen war unter anderem auch das Einbeziehen von „Model“-Serien wie „LS-Magazine“ in den Tatbestand. Diese Darstellungen zeigen Kinder in Reiz- oder Unterwäsche – also teilweise unbekleidet – während sie sexualbezogene Haltungen einnehmen, die Posen erwachsener Modelle nachempfunden sind.

Der Besitz von Präferenzmaterial wie schlichte Nacktaufnahmen von Kindern, soweit die unbekleideten Genitalien oder das nackte Gesäß zu sehen sind sowie Großaufnahmen kindlicher Genitalien können künftig ebenfalls strafbar sein. Allerdings nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass damit sexuelle Zwecke verfolgt werden, die Aufnahme folglich durch den Täter oder einen Dritten einer sexuellen Zweckbestimmung zugedacht ist.

Fokussierte Bilder nackter Kinder mit gespreizten Beinen auf Betten, in Planschbecken bzw. Badewannen können demnach erfasst werden. Ein aktives Einnehmen dieser Körperposition oder eine Unnatürlichkeit der Körperhaltung ist nicht nötig. Weiträumige Bilder am Strand mehrerer nackter Personen sind dagegen nicht erfasst. Solche Nacktaufnahmen werden aber, wenn mit diesen gehandelt wird, von § 201a Abs. 3 StGB geschützt.

Fazit: Keine eindeutige Trennlinie bei Posing-Aufnahmen

Eine klare Einordnung ist aber weiterhin auch nach der Neuregelung nicht ohne Weiteres möglich. Es wurden vielmehr diverse neue unbestimmte Rechtsbegriffe wie „ganz oder teilweise unbekleidet“, „unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung“ geschaffen. Diese müssen ausgelegt und die Grenzen strafbarer Kinderpornografie durch höchstrichterliche Rechtsprechung in Zukunft neu geklärt werden.

Im Hinblick auf einen erforderlichen Anfangsverdacht z.B. für eine Hausdurchsuchung hat sich durch die neue Fassung nichts geändert. Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt, dass aus dem Besitz und Erwerb von seinerzeit straflosen Nacktbildern (Präferenzmaterial) auf den Besitz auch strafbarer Kinderpornografie geschlossen werden darf. Gewiss sind dabei aber immer die Gesamtumstände nicht aus dem Blick zu verlieren – Handyfotos des badenden Kindes eines Vaters reichen für einen Anfangsverdacht nicht ohne Weiteres aus.

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