Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch heimliche Fotos

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch heimliche Fotos

Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist strafbar. Dazu gehören vor allem heimliche Fotos und Videos, die andere Personen in misslichen bis hin zu gefährlichen Situationen zeigen. § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person. In erster Linie ist das die eigene Wohnung als persönlicher Rückzugsort und Kernstück des Schutzbereichs. Auch andere, vor Einblicken geschützte Räumlichkeiten, wie z.B. Toiletten, Umkleidekabinen sowie ärztliche Behandlungszimmer, fallen unter der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs. Ob andere Bereiche, wie beispielsweise der durch eine Hecke abgeschirmte Gartenbereich ebenfalls einen solchen höchstpersönlichen Lebensbereich darstellen, hängt von der Abwägung im Einzelfall ab.

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Neuregelung des § 201a StGB in 2015

Vor der Änderung des § 201a StGB im Jahre 2015 wurde nur das Herstellen und Verbreiten solcher Bilder und Videos erfasst, die eine Person in ihrem geschützten Lebensbereich abbildeten. Durch die Reform kam nun vor allem auch die Strafbarkeit solcher Bildaufnahmen hinzu, die die Hilflosigkeit anderer Personen darstellen. Der Gesetzgeber nennt in der Gesetzesbegründung beispielsweise das Bild oder Video einer betrunkenen Person auf dem Heimweg oder eines Opfers einer Gewalttat.

Ebenfalls neu geregelt wurde die Strafbarkeit von Bildern und Videos, die die Nacktheit von Minderjährigen zeigen. Strafbare Handlungen sind dabei das Herstellen, Anbieten oder Verschaffen gegen Entgelt. Erfasst werden dadurch auch sog. Posing-Bilder, die den Straftatbestand der Kinder- bzw. Jugendpornografie nicht erfüllen. Auslöser für diese Gesetzesänderung war einst die Edathy-Affäre.

Heimliche Fotos und ihre Verbreitung

Der Umstand, dass heute fast jeder innerhalb weniger Sekunden Zugriff auf eine Handy-Kamera hat gepaart mit steigender Sensationslust, ist die Versuchung heimlicher Fotos oder Videos oder solcher, die Personen in hilflosen Situationen zeigen, natürlich besonders hoch. Mit dem Smartphone ist so ein Bild schnell geknipst. Strafbar macht sich allerdings nicht nur derjenige, der das Bild gemacht hat: § 201a StGB sanktioniert nicht nur den Akt des Aufnehmens, sondern auch des Verbreitens. Werden also heimliche Fotos oder Videos von anderen Personen via Messenger oder sozialen Medien anderen zugänglich gemacht, stellt dies ebenfalls bereits eine strafbare Handlung dar.

Aber auch die Verbreitung befugt (also nicht heimlich hergestellter) Aufnahmen kann eine Strafbarkeit begründen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Täter bewusst ist, dass er hierzu nicht befugt ist. Unter diese Tatmodalität fallen vor allem Fälle des sog. Revenge-Porn bzw. Racheporno: Damit sind mit Einverständnis hergestellte Videos oder Fotos, die im Rahmen einer Rache-Aktion im Internet veröffentlicht werden, vorausgesetzt, die abgebildete Person ist mit der Verbreitung nicht einverstanden.

Typische Fälle des § 201a StGB

„Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“ klingt auf den ersten Blick sehr abstrakt. Typische Fälle, in denen eine Strafbarkeit nach § 201a StGB in Betracht kommt sind insbesondere:

  • Herstellen oder Verbreiten von Partyfotos oder -videos betrunkener Personen, wenn sie dazu geeignet sind, dem Ansehen der Person zu schaden (z.B. Nacktfotos)
  • Cyber-Mobbing durch das Posten und Verbreiten diffamierender Bilder oder Videos
  • das Filmen einer Gewalttat auf der Straße
  • heimliche Fotos oder Videos, die via Spycam, die in der Wohnung versteckt werden, hergestellt oder gestreamt werden
  • heimliche Aufnahmen in Umkleidekabinen oder öffentlichen Toiletten
  • Sexvideos des Ex-Partners, sog. Rachepornos („Revenge-Porn“), also der nachträgliche Vertrauensbruch bei zunächst befugt hergestellten Aufnahmen
  • Posing-Bilder nackter Minderjähriger, die noch keine Pornografie darstellen

Einschränkung der Strafbarkeit

Die Strafbarkeit nach § 201a StGB ist zwar weit gefasst. Dennoch findet sich in § 201a Abs. 4 StGB eine Einschränkung der Strafbarkeit: Die hier geregelte Sozialadäquanzklausel begründet einen Tatbestandsausschluss in Fällen der Wahrnehmung überwiegend berechtigter Interessen. Hierzu gehören vor allem Zwecke der Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre. Auch die Berichterstattung der Presse über Vorgänge des Zeitgeschehens unterliegt dem Schutz des § 201a Abs. 4 StGB.

Welche Strafe droht?

§ 201a StGB droht für heimliche Fotos und Videos (Herstellen und Verbreiten) eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von immerhin bis zu 2 Jahren an.

Ebenso wird bestraft, wer Fotos und Videos von nackten Minderjährigen herstellt, anbietet oder sich bzw. anderen gegen Entgelt verschafft.

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