Heimliche Bildaufnahmen und die Verletzung der Intimsphäre

Das Gesetz stellt heimliche Bildaufnahmen unter Strafe, die die Intimsphäre verletzen:

  • Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (sog. Upskirting), § 184k StGB
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen, § 201a StGB

Durch die Möglichkeit, mit dem Smartphone überall und jederzeit qualitativ hochwertigste Fotos machen und verbreiten zu können, haben die Straftatbestände enorm an Bedeutung gewonnen. Es ist heute völlig normal, in jeder Lebenssituation Fotos zu machen, umso wichtiger ist es zu wissen, ab wann man sich möglicherweise strafbar machen könnte.

Heimliches Fotografieren und Filmen

Erfasst wird das heimliche Fotografieren oder Filmen anderer Personen. Dass Fotos oder Filmaufnahmen dauerhaft gespeichert werden, ist für die Erfüllung des Tatbestandes aber nicht erforderlich, es reicht die Herstellung oder Übertragung. Der Täter selbst müsste sich die Aufnahmen daher nicht einmal selbst ansehen oder überhaupt zur Kenntnis nehmen.

Erforderlich ist allerdings, dass die Aufnahme heimlich, also unbefugt ohne Einverständnis der abgebildeten Person erfolgt. Nur dann ist das Herstellen der Aufnahmen strafbar.

Zu unterscheiden ist allerdings die verschiedene Schutzrichtung:

  • § 184k StGB schützt allein den Intimbereich, d.h. die Genitalien, die weibliche Brust, das Gesäß sowie die diese Körperteile bedeckende Unterwäsche. Diese Fototechnik wird als Upskirting bzw. Downblousing bezeichnet.
  • § 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich, d.h. den Rückzugsort in seiner Privatheit. Das ist zuerst die eigene Wohnung, aber z.B. auch eine Toilette.

Schutzbereich des § 201a StGB

Um die Strafbarkeit nach § 201a StGB zu begründen, muss allerdings ein weiteres Moment hinzutreten: § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht eine Strafbarkeit vor, wenn die aufgenommene Person sich in einer Wohnung oder anderen gegen Einblicke besonders geschützten Raum aufhält. Darunter fallen ebenso auch öffentliche Toiletten, Umkleidekabinen oder aber das Behandlungszimmer beim Arzt.

Ebenfalls unter Strafe gestellt sind heimliche Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Wer für diese Hilflosigkeit verantwortlich ist, spielt hierbei keine Rolle. Man denke beispielsweise an das Filmen und Fotografieren von Opfern von Gewalttaten oder Unfällen oder auch dem Betrunkenen, der sich gerade auf dem Nachhauseweg befindet.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Schließlich muss die abgebildete Person durch diese Aufnahmen als Verletzungserfolg in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in die Intimsphäre des Opfers eingedrungen wird. Hierzu gehören vor allem Themen, die den Bereichen Krankheit, Tod und Sexualität zugeordnet werden können.

Schutzbereich des § 184k StGB

Der 2020 neu eingeführte § 184k StGB stellt die Verletzung des körperlichen Intimbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Unerheblich ist, ob es sich um den männlichen oder weiblichen Intimbereich handelt. Verboten sind das unbefugte Anfertigen von Bildern der Genitalien, des Gesäßes, der weiblichen Brust sowie der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche, soweit dieser Bereiche gegen Anblick geschützt sind.

Strandaufnahmen von Personen in Badebekleidung unterfallen deshalb nicht dem Schutz des § 184k StGB, ebenso auch nicht Aufnahmen von Personen in öffentlich zugänglichen FKK-Bereichen. Diese sind also weder durch § 201a, noch durch § 184k StGB geschützt.

Strafe für das heimliche Erstellen von Bildaufnahmen

Das heimliche Herstellen von Bildaufnahmen wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder in weniger einschneidenden Fällen jedenfalls mit Geldstrafe geahndet.

Als Antragsdelikt werden die Taten jedoch nur auf Antrag verfolgt. Ausnahmsweise kann die Staatsanwaltschaft auch von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn sie ein Einschreiten wegen eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten hält.

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