Vergewaltigung, § 177 Abs. 6 StGB

Die Vergewaltigung ist nach § 177 Abs. 6 StGB ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung. Die Regelungen im Sexualstrafrecht – insbesondere die zur Vergewaltigung – haben durch zahlreiche Gesetzesverschärfungen sowie ausufernde Rechtsprechung einen Grad von Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit erreicht, der ein Verständnis durch den Bürger praktisch ausschließt. Selbst manch ein Anwalt stößt an seine Grenzen, sofern das Sexualstrafrecht – wie häufig – nicht zu seinem Spezialgebiet gehört.

Definition der Vergewaltigung

Die Vergewaltigung setzt voraus, dass eine Person eine andere gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer einer Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zum Vollzug des Beischlafs (Geschlechtsverkehr) nötigt oder besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind (Oral-, Analverkehr). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters eingedrungen wird. Auch das Eindringen mit Gegenständen sowie mit Körpersekreten ist tatbestandlich erfasst.

Die besondere Erniedrigung ist bei Vollzug des Beischlafs nicht gesondert festzustellen, sondern ist nach der gesetzlichen Systematik stets besonders erniedrigend, so dass das Merkmal allein der Gleichstellung anderer Handlungen dient (Oral- oder Analverkehr; nach gefestigter Rechtsprechung auch Eindringen mit einem Finger sowie mit Gegenständen).

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„Aussage gegen Aussage“-Konstellation

Ausgesprochen häufig steht im Sexualstrafrecht unter Abwesenheit jeglicher Sachbeweise Aussage gegen Aussage. Dies liegt vor allem daran, dass es sich bei weit über der Hälfte aller Vergewaltigungen um solche im sozialen Nahbereich handelt, oftmals unter aktuellen oder ehemaligen Intimpartnern. In diesen Fällen sind ansonsten vorhandene Sachbeweise wie DNA-Spuren, Fingerabdrücke oder Faserspuren an Kleidung unergiebig oder zumindest erklärbar. Auch eventuell vorhandene kleine Verletzungsspuren sind durchaus nicht als per se verdächtig zu betrachten. Keineswegs muss das Gericht dann aber „im Zweifel für den Angeklagten“ freisprechen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit obliegt dann dem Richter, der oftmals damit schlicht überfordert ist. Es bedarf exzellenter Strafverteidigung sowie viel Geschick, eine eventuell lügende Opferzeugin zu überführen.

Strafe für eine Vergewaltigung

Der besonders schwere Fall einer sexuellen Nötigung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Eine Strafaussetzung zur Bewährung scheidet somit aus. Führt der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit, beträgt die Mindeststrafe drei Jahre, verwendet er die Waffe oder das Werkzeug auch, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.

Setzt der Täter bei der Tat sog. K.o.-Tropfen ein, drohen ihm ebenfalls eine Mindeststrafe von drei Jahren Haft. Der Nachweis der Verabreichung ist oft allerdings schwierig.

Hinzuweisen ist auf den Haftgrund des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO (Wiederholungsgefahr), der bei dringendem Tatverdacht die Anordnung der Untersuchungshaft (U-Haft) erlaubt.

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Kompetenz für die Verteidigung im Sexualstrafrecht

Professionelle und seriöse Strafverteidigung im Sexualstrafrecht setzt fundiertes Wissen auch interdisziplinär voraus: aussagepsychologisch, psychiatrisch und rechtsmedizinisch. Unsere Rechtsanwälte bilden sich regelmäßig interdisziplinär fort – auf den Gebieten der Aussagepsychologie (Rechtspsychologie) und Rechtsmedizin. Dementsprechend verfügen wir über Fachwissen, welches anderen Rechtsanwälten vielleicht fehlt. Schließlich pflegen wir Kontakte zu spezialisierten Aussagepsychologen sowie Sexualtherapeuten, auf deren Unterstützung (z.B. durch Psychotherapie) unsere Mandanten mitunter angewiesen sind.

Fehlen diese Spezialkenntnisse, wird sich der Anwalt gegenüber den erfahrenen Staatsanwälten aus Fachdezernaten für Sexualstraftaten dagegen nicht selten überfordert zeigen. Denn was in der Medizin längst selbstverständlich ist, gilt ebenso im Strafrecht: Hier ist die Materie vergleichbar speziell und komplex, dass es hoch qualifizierter Experten mit einer entsprechenden Erfahrung bedarf. Obgleich wir Fachanwälte für Strafrecht sind, kommt es im Sexualstrafrecht auf einen Fachanwalt im Strafrecht nicht an, da dieses Gebiet in der Fachanwaltsausbildung keine Rolle spielt.

Einen Fachanwalt für Sexualstrafrecht gibt es nicht, weil diese Qualifikation nur in ganz bestimmten Rechtsgebieten wie z.B. dem Strafrecht vergeben wird. Wir verfügen allerdings über eine vergleichbare Qualifikation, da wir jährlich ca. 100 Mandate im Sexualstrafrecht bearbeiten und dies, wenn überhaupt, nur sehr wenige Kanzleien in Deutschland von sich behaupten können. Vertrauen Sie daher unserer Expertise!

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Selbstverständlich begegnen wir unseren Mandanten respektvoll und vorurteilsfrei sowie unter Wahrung absoluter Diskretion. Als Rechtsanwälte unterliegen wir der Verschwiegenheit, Sie können mit uns alles besprechen, kein Anliegen muss Ihnen unangenehm sein.

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