Was sind kinderpornographische Schriften?

Kinderpornographie ist eine sensibles Thema. Wird dieser Verdacht erst einmal öffentlich, kann dies enorme Auswirkungen auf das Berufs- und Privatleben des Beschuldigten haben – selbst wenn er unschuldig ist. Doch was sind kinderpornographische Schriften? Wann ist ein Bild genau kinderpornographisch? Und wann ist der Besitz strafbar?

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Bei der Polizei werden kinderpornographische Schriften auf ihre Strafbarkeit hin untersucht.

Welche Abbildungen gelten als kinderpornographische Schriften?

In § 184b StGB ist die Strafbarkeit der Verbreitung, des Erwerbs sowie der Besitzes kinderpornografischer „Schriften“ geregelt. Der Begriff „Schriften“ meint sämtliche Abbildungen sexueller Handlungen an oder von Kindern (Personen unter 14 Jahren). Fotos oder Videos nackter bzw. leicht bekleideter Kinder erfüllen damit nicht per se den Tatbestand.

Nach § 11 Abs. 3 StGB zählen zu Schriften im Sinne des Gesetzes ebenfalls Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen.

Wann sind Bilder kinderpornographisch nach § 184b StGB?

Nach einer Auffassung1 ergibt sich der pornographische Charakter bei der Darstellung sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern jedenfalls in den Fällen, in denen eine Schrift den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b StGB) zum Inhalt hat, bereits aus der Strafbarkeit des dargestellten Geschehens, weil hierdurch das Kind stets zum Objekt fremdbestimmter Sexualität degradiert werde. Außerhalb dieser Fälle sei dagegen eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, bei der darauf abzustellen sei, ob das abgebildete Kind zum Opfer fremdbestimmter Sexualität degradiert werde.

Die wohl vorherrschende Meinung2 verweist zur Auslegung des Begriffs „pornographisch“ dagegen auf die anhand der §§ 184, 184a StGB entwickelten Maßstäbe. Erforderlich ist danach eine vergröbernde Darstellung sexuellen Verhaltens, die ein Kind oder Jugendlichen unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge zum bloßen – auswechselbaren – Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung mache.

„Pornographie“ ist die Vermittlung sexueller Inhalte, die ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter abzielt und dabei die im Einklang mit den gesellschaftlichen Wertvorstellungen gezogenen Grenzen des sexuellen Anstands überschreitet. Daraus lässt sich ableiten, was dann kinderpornographisch ist.

Eine derartig degradierende Wirkung wohnt der Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern jedoch in aller Regel inne. Von Fallgestaltungen abgesehen, in denen es der Darstellung am pornographischen Charakter fehlt, weil sie nicht überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt (z.B. bei der Abbildung der Genitalien hierzu posierender Kinder in medizinischen Lehrbüchern), sind realitiätsbezogene Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder vor Kindern regelmäßig kinderpornographisch. Ein „vergröbernd-reißerischer“ Charakter der Darstellung ist demgegenüber nicht erforderlich.

Was sind Posing-Bilder?

Unter dem Begriff des Posings versteht man Bilder, die Kinder in sehr aufreizender Haltung darstellen. Eine sexuelle Handlung wird dabei jedoch nicht direkt vorgenommen. Das Kind wird für diese Posing-Bilder bewusst aufreizend „zur Schau gestellt“, etwa in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Dabei reicht es aus, dass das Kind zufällig in der aufreizenden Pose fotografiert wurde, es muss somit nicht selbst absichtlich entsprechend posiert haben, noch von einem Dritten in die gewünschte Position gebracht worden sein.

Durch die ausdrückliche Nennung in § 184b Abs. 1 Nr. 1b StGB sind auch Posing-Bilder als kinderpornographische Schriften strafbar. Der Besitz sowie die Besitzverschaffung solcher Posing-Bilder wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Sind kinderpornographische Schriften komplett verboten?

Im Grunde ist jeglicher Umgang mit Kinderpornographie strafbar:

  • Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen (Abs. 1 Nr. 1)
  • Besitzverschaffung, Herstellen (Abs. 1 Nr. 2, 3)
  • Herstellung, Anbieten, Bewerben oder Ein- und Ausfuhr u.a. (Abs. 1 Nr. 4)
  • Besitz kinderpornografischer Schriften (Abs. 3)

Als Zugänglichmachen fällt auch das passive Bereithalten oder Anbieten zum Download unter das Verbot des Umgangs mit Kinderpornographie. Ob das Bild oder Video (die sog. „Schriften“) dann tatsächlich jemand heruntergeladen hat, sich also den Besitz an dieser Schrift verschafft hat, ist dagegen unerheblich.

Zu beachten ist hierbei auch, dass die abgebildete Person nicht tatsächlich unter 14 Jahre alt sein muss. Für die Bewertung, ob es sich um kinderpornographische Schriften handelt, spielt das tatsächliche Alter keine Rolle. Es genügt, wenn sich dir Darstellung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Kinderpornografie darstellt. Das Aussehen der Person spielt deshalb für die Bewertung, ob es sich um jugend- oder kinderpornographische Schriften handelt, eine entscheidende Rolle. Diese Unterscheidung wiederum hat großen Einfluss auf das anzuwendende Strafmaß.

Besitz von Kinderpornografie

Als Besitz kinderpornographischer Schriften bezeichnet man, wenn sich diese Bilder oder Videos im tatsächlichen Herrschaftsbereich des Beschuldigten befinden. Dieser muss den ungehinderten Zugriff darauf haben. Davon ist auszugehen, wenn Daten heruntergeladen und auf bestimmten Medien (Festplatten, CD/DVD, USB-Stick) gespeichert werden. Aber auch die Betrachtung ohne Download, also die zeitweilige, automatische Speicherung im Cache-Speicher, soll nach der Rechtsprechung Besitz sein. Hier wird man über den Besitzwillen streiten können, wenn die Speicherung automatisch erfolgt und der Benutzer hierauf keinen Einfluss hat. Ein weiteres Problem sind sog. Vorschaudateien („Thumbnails“), auf deren Erstellung der Nutzer in der Regel auch keinen Einfluss hat.

Sollte man aber „aus Versehen“ kinderpornographische Schriften heruntergeladen haben, fehlt es hier am Besitzwillen, wenn das Material unverzüglich gelöscht wurde.

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Kinderpornographische Schriften sind strafbar und zwar jeglicher Umgang hiermit.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Die 2015 in Kraft getretene Verschärfung in § 201a Abs. 3 StGB könnte recht erhebliche Auswirkungen haben, etwa im Bereich der Modefotografie, und wurde deshalb kritisiert. Ein Sexualbezug ist nun nämlich nicht erforderlich – es reicht „einfache“ Nacktheit etwa von Fotos einer unbekleideten Brust am Strand. Sofern nach § 205 StGB jedoch kein Strafantrag vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft Taten nur wegen des besonderen öffentlichen Interesses verfolgen, wenn sie ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Durch die schärferen Regelungen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in § 201a StGB werden nunmehr auch Bildaufnahmen unter Strafe gestellt, „die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand“ haben. Strafbar macht sich, wer diese herstellt oder anbietet, um einer dritten Person den Besitz gegen Entgelt zu verschaffen. Strafbar sind dadurch auch sog. Posing-Bilder, die nicht als kinderpornographische Schriften gelten.

Nacktheit einer Person unter 18 Jahren zum Gegenstand

Als strafbare Handlungen werden die Herstellung und das Anbieten bzw. Verschaffen gegen Entgelt angesehen. Zwar verbot auch vorher schon der § 184c StGB Aufnahmen von Jugendlichen unter 18 Jahren – allerdings nur, wenn diese pornographisch waren.

Bis 2014 hatte sich der Bundesgerichtshof3 nur mit der Frage befasst, wann dargestellte Handlungen sexualbetont sind4, jedoch noch nicht, wann diese als kinderpornographische Schriften im Sinne von § 184b StGB anzusehen und somit strafbar sind.

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Foto (oben): maxoidos / fotolia.com


  1. Wolters in SK-StGB, 136. Lfg., § 184b Rn. 3a []
  2. BGHSt 37, 55 [59 f.]; Hörnle, in: MüKo-StGB, § 184b Rn. 14 mwN; Fischer, StGB, § 184b Rn. 3 []
  3. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – 1 StR 485/13 []
  4. vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2014 – 4 StR 370/13; Beschl. v. 21.11.2013 – 2 StR 459/13 []