Kinderpornografie, § 184b StGB – Verbreitung und Besitz kinderpornografischer Schriften

Ihnen wird der Besitz oder die Verbreitung von Kinderpornografie vorgeworfen?

Wenn plötzlich die Polizei vor Ihrer Tür steht und eine Hausdurchsuchung durchführt und dabei sämtliche Mobiltelefone, Computer und Datenträger beschlagnahmt, auf denen z.B. kinderpornografische Schriften („Kinderpornos“) gefunden werden könnten, sollte sofort ein Strafverteidiger hinzugezogen werden, der auf dieses Gebiet spezialisiert ist und der als vertrauensvoller Ansprechpartner und Beistand fungiert.

Dies gilt natürlich auch, wenn Sie nur eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter erhalten haben. Sie sollten der Vorladung keinesfalls Folge leisten! Statt zur Polizei gehen Sie lieber zum Anwalt, aber nicht irgendeinem. Sie benötigen einen spezialisierten Rechtsanwalt.

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Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie

Es gibt jedes Jahr unzählige Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie. Die Mehrzahl der Beschuldigten hat jedoch keinerlei pädophile Neigungen und würde einem Kind in der Realität niemals Gewalt antun, sondern handelt vielmehr aus reiner Neugier. Das Internet als unerschöpfliche Quelle von sexuellen Offerten jeglicher Schattierungen begünstigt die Entwicklung zusätzlich. Dennoch ist kaum ein Thema gesellschaftlich so sensibel wie der Besitz oder gar die Verbreitung kinderpornographischer Schriften.

Was sind kinderpornographische Schriften?

Unter Kinderpornografie sind Abbildungen zu verstehen, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern – also Personen unter 14 Jahren – zum Gegenstand haben. Demzufolge ist nicht schon jede Aufnahme eines nackten oder nur teilweise bekleideten Körpers einer minderjährigen Person auch Kinderpornografie. Sofern das Gesetz auch Aufnahmen als kinderpornographisch ansieht, die ein ganz oder jedenfalls teilweise unbekleidetes Kind in „unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zeigen, ist dies anhand der Definition oftmals schwierig zu beurteilen. Für die Verteidigung ist die Bewertung aber wesentlich.

Auch wenn § 184b StGB noch von Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer „Schriften“ spricht, zählen dazu auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen (vgl. § 11 Abs. 3 StGB).

Was ist konkret in § 184b StGB verboten?

Im Prinzip ist sämtlicher Umgang mit Kinderpornografie verboten, und zwar auch mit sog. wirklichkeitsnahem Geschehen (§ 184b Abs. 2 und 4 StGB). Dafür genügt es, dass sich die Darstellung nach dem äußeren Erscheinungsbild wie Kinderpornografie darstellt.

Das bloße Betrachten kinderpornographischer Bilder ist (noch) nicht als Besitz strafbar, wobei die Grenze der Strafbarkeit bei Nutzung eines Computers schon dann überschritten ist, wenn das Material durch das (automatische) Zwischenspeichern von Bildern im sog. Browser-Cache in den tatsächlichen Herrschaftsbereich des Nutzers gelangt ist. Darüber hinaus ist schon das flüchtige Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher (RAM) ebenfalls von der Rechtsprechung als Besitz qualifiziert und somit strafbar.

Besitz, Erwerb sowie Verbreiten von Kinderpornographie

Der Erwerb kinderpornographischer Schriften spielt in der Praxis keine große Rolle. Nahezu immer werden die Bilder zum Tausch oder einfach nur zum Download angeboten.

Verwahrt der Beschuldigte kinderpornographische Aufnahmen, also Bilder oder Videos auf der Festplatte seines Computers, liegt Besitz nahe. Fraglich kann dann allenfalls noch sein, wem der Computer gehört und ob dem Nutzer die Existenz der Aufnahmen bewusst war.

Verbreiten von Kinderpornografie

Für das Verbreiten reicht es aus, wenn eine kinderpornographische Datei einem anderen Nutzer übertragen wird, wobei wiederum schon eine teilweise Übertragung der Datei ausreichen soll. Aus Sicht der Verteidigung kann man darüber streiten, ob die Übertragung nur eines Bytes ausreichen soll, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Öffentliches Zugänglichmachen von Kinderpornografie

Neben der Verbreitung kommt auch ein öffentlich Zugänglichmachen gem. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, wenn man die Dateien online zur Verfügung stellt, z.B. in einer Tauschbörse (passiert dort meist automatisch nach dem Download), aber unklar bleibt, ob diese auch abgerufen wurden. Auch dafür gilt schon die Mindeststrafe von drei Monaten.

Auch die Übertragung in einem Chat (z.B. via Chatstep) ist ausreichend. Relativ häufig sind dagegen Fälle von sog. Cybergrooming, in denen Kinder oder Jugendliche dazu animiert werden sollen, Nacktfotos von sich über einen Chat (z.B. via Snapchat) zu senden. Dies ist als Sich-Verschaffen nach § 184b Abs. 3 StGB strafbar.

Kinderpornographische Schriften in Tauschbörsen

Die Ermittlungen laufen über das Internet und über alle denkbaren Plattformen, auf denen Kinderpornografie üblicherweise getauscht oder sonst verbreitet wird.

eMule, eDonkey und Chat-Portale

Klassisch ist der Download bei Filesharing-Netzwerken wie eMule, eDonkey oder eDonkey2000 (eD2K). Die Ermittlungen laufen dort über Hashwerte bereits bekannter kinderpornographischer Dateien. Über eine spezielle Software ermittelt die Polizei die Angebote von Kinderpornographie (sog. Zugänglichmachen), speichert die dazugehörige IP-Adresse und verfolgt diese zurück. Und stehen dann für eine Hausdurchsuchung vor der Tür.

Außerdem wird das Anbieten und der Tausch über diverse Chat-Plattformen verfolgt, beispielsweise ChatStep oder Foren im DarkNet. Dafür werden bereits existierende Accounts bereits ermittelter Täter weitergenutzt und jeder Kontakt mit diesen Accounts gespeichert.

Automatisiere Meldungen an das BKA

Viele amerikanische Anbieter von Cloud-Diensten arbeiten inzwischen mit dem NCMEC zusammen. Wird bei Google, Microsoft, Yahoo oder einem anderen größeren Anbieter eine kinderpornografische Datei hochgeladen, erfolgt über NCMEC eine Meldung an das BKA – mit der betreffenden IP-Adresse. Nach der Rückverfolgung folgt die Hausdurchsuchung.

Internationale Ermittlungsvorgänge (OP)

Anlass sind häufig auch internationale Ermittlungsvorgänge, in den letzten Jahren u.a.

Diese Ermittlungsvorgänge beginnen oftmals dadurch, dass der Polizei „ein großer Fisch“ ins Netz geht, z.B. der Betreiber einer Kinderporno-Plattform. Dies wird zunächst geheim und die Plattform am Leben erhalten, um an die IP-Adressen der Nutzer zu gelangen. Über diese IP-Adressen werden dann international gegen alle Nutzer Verfahren eingeleitet. Es kommt nicht selten zu hunderten Hausdurchsuchungen.

Als Anfangsverdacht reicht eine einzige Datei mit Kinderpornographie, der über eine Plattform geteilt oder heruntergeladen wurde. Die Hausdurchsuchung fördert dann oftmals in größeren Mengen weiteres Material in diesem Verfahren zutage.

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Wie das Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie abläuft und welche Strafen drohen, haben wir in einem anderen Artikel zusammengefasst.

Spezialisierte Strafverteidigung bei Kinderpornografie

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Wir verteidigen Beschuldigte im Sexualstrafrecht bundesweit vor allen Gerichten sowie in allen Instanzen professionell und engagiert. Ziel der Verteidigung ist die frühestmögliche Intervention im Ermittlungsverfahren, um das Verfahren strategisch zu lenken, Publizität zu vermeiden sowie die Reputation unserer Mandanten zu schützen.

Spezialisierung und technische Sachkunde

Professionelle und seriöse Strafverteidigung setzt fundiertes Wissen, insbesondere auch in technischer Hinsicht voraus. Wir verfügen aus zahlreichen Verfahren über das nötige Fachwissen, welches anderen Anwälten vielleicht fehlt. Schließlich pflegen wir Kontakte zu spezialisierten Sexualtherapeuten, auf deren Unterstützung unsere Mandanten mitunter angewiesen sind.

Fehlen diese Spezialkenntnisse, wird sich der Anwalt gegenüber den erfahrenen Staatsanwälten aus Fachdezernaten für Sexualstraftaten dagegen nicht selten überfordert zeigen. Denn was in der Medizin längst selbstverständlich ist, gilt ebenso im Strafrecht: Hier ist die Materie vergleichbar speziell und komplex, dass es hoch qualifizierter Experten mit einer entsprechenden Erfahrung bedarf. Obgleich wir Fachanwälte für Strafrecht sind, kommt es im Sexualstrafrecht auf einen Fachanwalt im Strafrecht nicht an, da dieses Gebiet in der Fachanwaltsausbildung im Strafrecht keine Rolle spielt.

Besondere Erfahrung vieler Kinderpornografie-Verfahren

Einen Fachanwalt für Sexualstrafrecht gibt es nicht, weil diese Qualifikation nur in ganz bestimmten Rechtsgebieten wie z.B. dem Strafrecht vergeben wird. Wir verfügen allerdings über eine vergleichbare Qualifikation, da wir jährlich ca. 100 Mandate im Sexualstrafrecht bearbeiten und dies, wenn überhaupt, nur sehr wenige Kanzleien in Deutschland von sich behaupten können. Vertrauen Sie daher unserer Expertise!

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist Kinderpornografie?
Kinderpornografie meint Abbildungen teilweise unbekleideter Kinder unter 14 Jahren, bei denen die sexuelle Komponente im Vordergrund steht.

Was sind kinderpornografische Schriften?
Auch wenn nur von „Schriften“ gesprochen wird, sind damit dennoch alle Abbildungen gemeint, z.B. Fotos, Bilder, Manga-Comics, Zeichnungen und natürlich Videos.

Was ist konkret verboten?
Es ist sämtlicher Umgang mit kinderpornografischen Schriften verboten. Die Herstellung, das Verbreiten, der Besitz sowie auch schon der Versuch einer Besitzverschaffung. Dafür kann es ausreichen, im Internet nach Kinderpornografie zu suchen.

Warum gibt es eine Hausdurchsuchung?
Die Polizei hat einen Anfangsverdacht, dass sich bei Ihnen zuhause kinderpornografische Schriften befinden. Deshalb sucht man bei einer Hausdurchsuchung danach, um Beweise zu sichern. Dabei werden üblicherweise sämtliche Datenträger beschlagnahmt.

Wie geht es nach der Hausdurchsuchung weiter?
Sie benötigen unbedingt einen spezialisierten Anwalt! Allein, also ohne die Hilfe von einem Anwalt, wird es sehr schwer werden. Unsere Strafverteidiger sind bundesweit tätig, zudem verfügt unsere Kanzlei über Standorte in Hamburg und Berlin.